Energiepreis-Protest > TeldaFax
Automatischer Wechsel zu Grundversorger
VanZandt:
@RR-E-ft
Zitat von RR-E-ft
Man ist so frei. Man kann und muss nicht
Warum denn so sarkastisch, im Osten gilt das doch noch gar nicht so lange. :-)
RR-E-ft:
@Black
Wer sich auf juristischem Wege gegen die Erhöhung der Vertragsentgelte bzw. einseitig zu hoch festgesetzte Vertragsentgelte wendet, weiß, dass es deshalb auch zu einem Gerichtsverfahren kommen kann. Ich meine, dass es diesen Verbrauchern gerade auf die juristische Klärung der Berechtigung des Lieferanten zur Preiserhöhung und ggf. der Erforderlichkeit und Angemessenheit ankommt. Die Energielieferanten sind einer solchen Klärung bisher zumeist ausgewichen, was überhaupt erst zu den Aktivklagen der Verbraucher führte. Ich kenne Fälle, wo Verbraucher in öffentlichen Veranstaltungen, über Funk und Presse den Lieferanten aufgefordert haben, man möge sie endlich wegen der gekürzten Beträge verklagen. Vergeblich. Es haben mehr als tausend Verbraucher auch selbst aktiv eine solche juristische Klärung angestrengt und geklagt. 400 zum Beispiel gegen die Gaspreisneufestsetzung der Chemnitzer Erdgas Südsachsen. Die Verfahren laufen weiter durch die Instanzen. Wem es nicht gerade auf eine solche juristische Klärung ankommt, der sollte sich hingegen fragen, ob ihm nicht andere Alternativen zur Verfügung stehen.
Die Verlässlichkeit der Energieversorger.
@VanZandt
Nicht jeder war gezwungen, zu lernen, zwischen den Zeilen zu lesen. Deshalb können es viele nicht (mehr). Sarkasmus enthielt mein Beitrag gewiss nicht. Dazu besteht keine Veranlassung.
--- Zitat ---Dass ich nicht gezwungen bin, beim Grundversorger auf eine Preiserhöhung zu warten, weiß ich selbst, und wahrscheinlich jeder andere auch (fast).
--- Ende Zitat ---
Da wäre ich mir nicht so sicher. ;)
--- Zitat ---Eine Besonderheit besteht bei der Grundversorgung, wo auch kein für die gesamte Vertragslaufzeit feststehender Strompreis vereinbart wird, sondern wo die jeweiligen Allgemeinen Preise zu zahlen sind, hinsichtlich derer ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht des Grundversorgers besteht, vermöge dessen also ein Recht besteht, die Allgemeinen Strompreise nach Vertragsabschluss bei steigenden Kosten einseitig zu erhöhen, zugleich aber auch die Pflicht zur Absenkung, wenn dies durch rückläufige Kosten möglich und für den Kunden günstig ist. Den jeweiligen Allgemeinen Strompreis hat der Grundversorger deshalb nach dem Maßstab der Billigkeit unter Beachtung energiewirtschaftsrechtlicher Bestimmungen festzusetzen.
Der jeweils zu zahlende Allgemeine Strompreis ist dabei das Ergebnis von Ermessensentscheidungen des Versorgers, seine Allgemeinen Preise zu erhöhen, herabzusetzen oder stabil zu halten, was er anhand seiner Kostenentwicklung unter Berücksichtigung seiner gesetzlichen Verpflichtungen zu entscheiden hat. Dabei kann es auch der Billigkeit entsprechen, einen Allgemeinen Preis unter das bei Vertragsabschluss bestehende Niveau abzusenken. Einige Grundversorger haben auch schon einmal ihre Allgemeinen Preise für Stromlieferungen abgesenkt (so geschehen Vattenfall Berlin und Hamburg, Stadtwerke Jena, E.ON Thüringen...). Viele Verbraucher sind der Auffassung, mögliche Absenkungen erfolgten nicht, zu selten bzw. gingen nicht weit genug...
--- Ende Zitat ---
VanZandt:
@RR-E-ft
o.k., alles klar. Danke für die Antworten.
Gruß Christoph
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