Energiepreis-Protest > TeldaFax

Automatischer Wechsel zu Grundversorger

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VanZandt:
Hallo,
ich habe folgende Frage. Seit Sept 07 beziehe ich von Teldafax meinen Strom. Mit dem Wechsel habe ich ja damals deren Preis akzeptiert und kann nicht dagegen mit dem Musterschreiben vom BdE(§315) protestieren. Nun wurde der Preis am 1. April 08 von 16,90 Cent auf 19,90 Cent erhöht, was mich ja nun wieder in die Lage versetzt, weiterhin die 16,90 Cent zu zahlen bis der Nachweis der Billigkeit der Preiserhöhung erbracht wurde. Angenommen, ich schicke denen jetzt das Musterschreiben und bezahle weiterhin den alten Preis.
Mein Vertrag läuft noch bis Sept 08, dann kann Teldafax mir ja ohne Angabe von Gründen ordentlich  kündigen und ich komme  automatisch wieder in den Grundtarif meines regionalen Versorgers, hier Energis, und \"muss\" bei diesem einen neuen Vertrag unterschreiben. Ist dann deren Preis akzeptiert oder kann ich auch bei Energis den Preisprotest weiterhin fortsetzen? Ich bin ja  eigentlich nicht willentlich zu Energis gewechselt, sondern so zu sagen \"zwangsweise\". Ich möchte aber auch zu keinem anderen Anbieter wechseln, da ich ja dann wieder deren Preis akzeptieren würde .Meine Frage ist im Kern: Komme ich durch den \"zwangsweisen\" Rückwechsel zu meinem Grundversorger in einen Status,  bei dem ich dessen aktuelle Preise akzeptiere, oder kann ich weiterhin mit Hinweis auf den fehlenden Billigkeitsnachweis den bisher bei Teldafax akzeptierten Preis  von 16,90 Cent zahlen. Ich hoffe, ich habe mein Problem genau genug geschildert. Wer kann mir dazu etwas sagen.

Gruß Christoph

ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von VanZandt
... komme automatisch wieder in den Grundtarif meines regionalen Versorgers
... und \"muss\" bei diesem einen neuen Vertrag unterschreiben.
--- Ende Zitat ---
Siehe hierzu meinen Beitrag Kein vereinbarter Sockelbetrag für \"Heimkehrer\"

Der erste Teil ist richtig; der zweite m.E. falsch.

Ihr Versorger wird Sie dahingehend anlügen, dass Sie einen Vertrag mit ihm abschliessen müssten und auffordern, etwas zu unterschreiben.

Dies sollten Sie auf keinen Fall tun. Damit würden Sie in jedem Fall den derzeitigen Preis für die Zukunft als Mindestpreis fest vereinbaren.

Wenn Sie nichts unterschreiben aber andererseits bei Ihrem Grundversorger umgehend Unbilligkeitseinwand gegen seine Tarife einwenden, dann stehen Sie m.E. am besten da.

Ihr Versorgungsvertrag kommt bereits durch die weitere Stromentnahme nach Ablauf des Teldafax-Vertrages zustande. Es bedarf dazu keiner schriftlichen Vereinbarung. Ihr Versorger darf nicht von Ihnen verlangen, einseitig festgelegte Vertragsklauseln und Preise zu akzeptieren.

Gruss,
ESG-Rebell.

RR-E-ft:
@VanZandt

Sie machen sich ein völlig falsches Bild.

Wenn mit dem neuen Stromanbieter kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der zu zahlenden Preise vereinbart wurde, besteht ein solches Recht überhaupt nicht. Es besteht insbesondere kein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht, so dass die Preise nicht einseitig neu festgesetzt werden können. Auf die Frage der Billigkeit der Erhöhung kommt es dann gar nicht an, wenn schon kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht und der neue Lieferant deshalb bis zur Vertragsbeendigung an den vereinbarten Preis gebunden ist.

Wenn der neue Anbieter kündigt, kommt man nicht automatisch in die Grundversorgung, wenn man dem widerspricht. Man wird dann vorübergehend - längstens für die Dauer von drei Monaten-  gem. § 38 EnWG im Rahmen der Ersatzversorgung beliefert, bis man zu einem anderen Anbieter seiner Wahl gewechselt ist. Die Belieferung erfolgt zu den vom Grundversorger einseitig festgesetzten Allgemeinen Preisen der Ersatzversorgung ohne dass dadurch ein Vertrag abgeschlossen wird. Das ist das Wesentliche der Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG. Diese sichert, dass man im Falle einer Vertragskündigung nicht ohne Strom dasteht.

Warum man den Grundversorger auf den Preis festnageln wollte/ könnte, den man mit einem neuen Anbieter vereinbart hatte, ist nicht ersichtlich. Wenn man einen neuen Energielieferungsvertrag ohne vertragliches/ gesetzliches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht abschließt, ist man wiederum an den dabei vereinbarten Preis gebunden bis der Vertrag beendet wird.

@ESG- Rebell


--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Ihr Versorger wird Sie dahingehend anlügen, dass Sie einen Vertrag mit ihm abschliessen müssten und auffordern, etwas zu unterschreiben.
Dies sollten Sie auf keinen Fall tun. Damit würden Sie in jedem Fall den derzeitigen Preis für die Zukunft als Mindestpreis fest vereinbaren.
--- Ende Zitat ---

Das ist eine substanzlose Unterstellung.

VanZandt:
@ ESG-Rebell
danke für die Antwort, aber die These scheint mir auch etwas gewagt.

@RR-E-ft

jetzt mal ganz dumm gefragt: woran erkennt man ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht?


Das heisst also konkret bzw. etwas vereinfacht für den Fall, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart wurde, und ich  die Preiserhöhung als unbillig zurückweise:  wenn Teldafax mir ordentlich kündigt, und ich keinen anderen Vertrag abschliesse, komme ich für 3 Monate automatisch in die Grundversorgung meines regionalen Versorgers. Innerhalb dieser Zeit muss ich mir einen neuen Anbieter suchen oder mit meinem regionalen Versorger einen Vertrag abschliessen und somit dessen Preis akzeptieren. Wenn mein neuer Lieferant den Preis erhöht, habe ich wieder  die Möglichkeit, dem Preis bzw. der Erhöhung zu widersprechen. (immer gesetzt den Fall, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart wurde, von dem ich aber im Moment noch nicht weiß, was es ist)

Gruß Christoph

RR-E-ft:
@VanZandt

Was Sie mit dem jetzigen Stromlieferanten bei Vertragsabschluss vereinbart hatten, können Sie nur selbst wissen.

Entweder wurde ein feststehender Preis vereinbart oder es wurde vereinbart, dass der Stromlieferant die von Ihnen als Kunden zu zahlenden Strompreise (ihre geschuldete vertragliche Leistung) nach Vertragsabschluss einseitig festlegen und bestimmen soll (= einseitiges Leistungsbestimmungsrecht). Im letzteren Fall handelt es sich um ein vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, so dass der Gesamtpreis der Billigkeitskontrolle unterliegt, weil der Preis einseitig festgsetzt wurde, man sich nicht auf diesen bei Vertragsabnschluss geeinigt hatte. Eine solche Vereinbarung erscheint indes unwahrscheinlich.

Womöglich hatten Sie sich gerade wegen eines angebotenen Preises, der vor Vertragsabschluss feststand, gerade für diesen Stromlieferanten und einen Vertragsabschluss mit diesem eben zu dem feststehenden Preis entschieden.

Warum Sie jetzt gegen den bei Vertragsabschluss freiwillig vereinbarten Strompreis (auf den es Ihnen bei Vertragsabschluss wohl gerade ankam) ggf. protestieren wollten, wissen Sie womöglich selbst nicht. Man muss und sollte nicht bei jedem Protest mitmachen, von dem man nicht weiß oder verstanden hat, worum es überhaupt geht.

Beide Vertragspartner sind dann grundsätzlich bis zur Vertragsbeendigung an diesen bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbarten Preis gebunden. Das kennt man ja auch sonst, wenn man einen Vertrag schließt. Dieser vereinbarte  Preis gilt für beide Vertragspartner und kein anderer.

Möglicherweise wurde über AGB eine Preisänderungsklausel in den Vertrag einbezogen, die darauf zu prüfen wäre, ob sie der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält, was oft nicht der Fall ist. Ist dies nicht der Fall, sind einseitige Preisänderungen durch den  Stromlieferanten ausgeschlossen. Das ist kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und unterliegt deshalb auch nicht der Billigkeitskontrolle.

Wenn dieser bestehende Vertrag - von wem auch immer - wirksam beendet wird, steht man ohne neuen Vertragsabschluss nicht sogleich ohne Strom da, weil die Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG greift. Da diese zeitlich befristet ist, muss man vor deren Ende einen neuen Vertrag abschließen, um nicht doch noch ohne Strom dazustehen. Ohne Vertrag hat man auch keinen vertraglichen Anspruch auf Stromlieferungen. Der gesetzliche Anspruch auf Belieferung innerhalb der Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG ist endlich.

Man kommt als Haushaltskunde nicht automatisch in die Grundversorgung, wenn man dieser widerspricht und statt dessen die Ersatzversorgung verlangt, weil man sich einen anderen Stromlieferanten suchen will. Als Nicht- Haushaltskunde kommt man sowieso nicht in die Grundversorgung.

Man kann wieder mit einem Stromlieferanten einen festsetehenden  Strompreis vereinbaren oder aber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, siehe oben. Das ist Sache der Vertragspartner. Ganz wie man mag.

Eine Besonderheit besteht bei der Grundversorgung, wo auch kein für die gesamte  Vertragslaufzeit feststehender Strompreis vereinbart wird, sondern wo die jeweiligen Allgemeinen Preise zu zahlen sind, hinsichtlich derer ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht des Grundversorgers  besteht, vermöge dessen also ein Recht besteht, die Allgemeinen  Strompreise nach Vertragsabschluss bei steigenden Kosten einseitig zu erhöhen, zugleich aber auch die Pflicht zur Absenkung, wenn dies durch rückläufige Kosten möglich und für den Kunden günstig ist. Den jeweiligen Allgemeinen Strompreis hat der Grundversorger deshalb nach dem Maßstab der Billigkeit unter Beachtung energiewirtschaftsrechtlicher Bestimmungen festzusetzen.

Der jeweils zu zahlende Allgemeine Strompreis ist dabei das Ergebnis von Ermessensentscheidungen des Versorgers, seine Allgemeinen Preise zu erhöhen, herabzusetzen oder stabil zu halten, was er anhand seiner Kostenentwicklung unter Berücksichtigung seiner gesetzlichen Verpflichtungen zu entscheiden hat. Dabei kann es auch der Billigkeit entsprechen, einen Allgemeinen Preis unter das bei Vertragsabschluss bestehende Niveau abzusenken. Einige Grundversorger haben auch schon einmal ihre Allgemeinen Preise für Stromlieferungen abgesenkt (so geschehen Vattenfall Berlin und Hamburg, Stadtwerke  Jena, E.ON Thüringen...). Viele Verbraucher sind der Auffassung, mögliche Absenkungen erfolgten nicht, zu selten bzw. gingen nicht weit genug...

Vom Grundversorger kann man eine Belieferung zu einem Preis, den man mit einem anderen Stromlieferanten - der keiner gesetzlichen Versorgungspflicht unterliegt - vereinbart hatte, gerade nicht beanspruchen.

Schließlich unterliegt der Grundversorger der Gleichbehandlungspflicht gegenüber allen grundversoprgten Kunden, für welche die Allgemeinen Preise der Grundversorgung Geltung beanspruchen. Zudem war der Grundversorger bei der Vereinbarung des Strompreises mit dem anderen Stromlieferanten auch nicht mit dabei und kann nicht wissen, wie der dabei vereinbarte Preis überhaupt zustande kam.

Feststehend vertraglich vereinbarte Strompreise unterliegen keiner Billigkeitskontrolle.

Entsprechendes gilt für Gaspreise.
Ich hoffte, es würde sich endlich einmal rumsprechen.

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