Energiepreis-Protest > EWE
Zahlungseinstellung wegen offensichtlichen Abrechnungsfehlers
eislud:
Noch eine Meinung.
Falsche Abrechnung - was tun?
--- Zitat ---Die Stunde der Abrechnung naht
Strom- und Gasabrechnungen können in vielen Punkten falsch sein. Leider ist dies immer häufiger der Fall, so dass es sich empfiehlt, immer erst folgende Punkte zu überprüfen:
...
9. Wurden bereits geleistete ABSCHLAGSZAHLUNGEN korrekt verrechnet?
...
Erst wenn alle diese Fragen überzeugend mit \"Ja\" beantwortet werden können, dann sollte man die Rechnung begleichen.
--- Ende Zitat ---
Gruss eislud
RR-E-ft:
@eislud
Unter \"Rechnung begleichen\" verstehe ich, vollständig auf diese zu zahlen. Bei Fehlern sollte man nach Möglichkeit soweit kürzen, wie sich der Fehler überhaupt nur auswirken kann. Das heißt nicht, dass man über den Umfang des Fehlers hinaus noch weiter kürzen und die Rechnung deshalb vollständig unbezahlt lassen sollte.
Solarfuchs:
Erst mal vielen Dank für die Antworten.
Der Fehler (nicht aufgeführte Abschläge in der Jahresrechnung der EWE) beläuft sich auf ca. 800,-- €. Die Rechnung auf ca. 1800,-- € und die Nachzahlung (Berechnung gemäß den alten Preisen) auf ca. 600,-- €.
Wegen eines offensichtlichen Fehlers kann ich, wie ich das bis jetzt verstanden habe, nicht kürzen, da er, weil ich vor Gericht meine Kontoauszüge vorlegen müßte, um den Fehler beweisen zu können, eben für das Gericht nicht offensichtlich ist (während er für mich schon offensichtlich ist, weil ich ja genau weiß, was ich bezahlt habe) .
Trotzdem könnte ich den Betrag in Höhe des Fehlers also 800,-- € (zumindest die Nachzahlung von 600,-- €) einbehalten?
Oder kann ich nichts einbehalten, weil ja nach alten Preisen die 600,-- € bezahlt werden müßten?
Im Grunde möchte ich nichts weiter wissen als das wie ich mich nun klugerweise verhalten sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Solarfuchs
RR-E-ft:
@Solarfuchs
Klugerweise sollten Sie sich in Ihrem konkreten Einzelfall ggf. durch einen Rechtsanwalt beraten lassen. Dabei ist zunächst auch zu klären, ob § 30 AVBGasV oder § 17 GVV auf das konkrete Vertragsverhältnis überhaupt Anwendung finden.
Der Rechtsanwalt sollte sich dabei ziemlich genau ansehen, was für ein Kunde Sie sind.
Solarfuchs:
Sehr geehrter Herr Fricke,
Ihre Antwort:
--- Zitat ---Bei Fehlern sollte man nach Möglichkeit soweit kürzen, wie sich der Fehler überhaupt nur auswirken kann.
--- Ende Zitat ---
verstehe ich leider nicht.
Deshalb wollte ich mit diesem Fallbeispiel:
--- Zitat ---Trotzdem könnte ich den Betrag in Höhe des Fehlers also 800,-- € (zumindest die Nachzahlung von 600,-- €) einbehalten?
Oder kann ich nichts einbehalten, weil ja nach alten Preisen die 600,-- € bezahlt werden müßten?
--- Ende Zitat ---
meine Frage noch mal verdeutlichen und die Antwort und das Verständnis derselbigen vereinfachen.
Ihre Antwort:
--- Zitat ---Klugerweise sollten Sie sich in Ihrem konkreten Einzelfall ggf. durch einen Rechtsanwalt beraten lassen. Dabei ist zunächst auch zu klären, ob § 30 AVBGasV oder § 17 GVV auf das konkrete Vertragsverhältnis überhaupt Anwendung finden.
Der Rechtsanwalt sollte sich dabei ziemlich genau ansehen, was für ein Kunde Sie sind.
--- Ende Zitat ---
beantwortet meine Frage nicht und hilft leider auch nicht weiter.
Die Beantwortung meiner Frage mit Hilfe obengenannter Zahlen wäre sicherlich nicht nur für mich interessant, sondern auch für die anderen Forumsteilnehmer!
Mit freundlichen Grüßen
Solarfuchs
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