Energiepreis-Protest > EWE

Zahlungseinstellung wegen offensichtlichen Abrechnungsfehlers

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RR-E-ft:
@Solarfuchs

Ich verstehe Sie nicht.

Wenn man die korrekte Zahlungspflicht kennt, sollte man sie auch begleichen, was wohl kürzen bedeutet. Und dann kann man natürlich in einem Schreiben darauf hinweisen, warum man selbst der Meinung ist, dass die deshalb tatsächlich geleisteten Zahlungen und nicht die mit einer fehlerhaften Rechnung verlangten Beträge korrekt sind.

Der Rechnung als solcher, einem Blattel Papier, würde ich daraüber hinaus keine große Bedeutung beimessen, wenn diese nicht für Zwecke der Weiterberechnung, Steuererstattung o. ä. benötigt wird. Aber es mag  manchen geben, der der Rechnung aus welchen Gründen auch immer eine größere Bedeutung beimisst. (\"Muss alles seine Ordnung haben!\").

Es gibt nur wenige Orte, wo einem einzelnen Blatt Papier durchaus auch einmal große Bedeutung zukommen kann. Ob nun wirklich jemand eine korrigierte Rechnung, wenn  er jemals eine solche erhalten sollte, stolz wie Bolle einrahmt und übers Sofa hängt, weiß ich nicht. ;)

Solarfuchs:
Sehr geehrter Herr Fricke,

meine Steuerberaterin ist tatsächlich schon ganz verwirrt wegen meines Gasrebellentums. :)

Aber darum geht es nicht. Ich habe hier im Forum gelesen, daß, wenn in der Rechnung ein offensichtlicher Fehler ist (und das ist ja bei falsch angegeben Abschlägen der Fall) man das EVU durch Zahlungseinstellung dazu bringen darf,  eine korrekte Rechnung zu schicken.

Aus dem wie sie schreiben, entnehme ich, daß das nicht stimmt, sondern daß ich brav wie bisher meine gekürzten Abschläge weiter bezahle und es mir gefallen lassen muß, daß das EVU eben falsche Rechnungen verschickt.

Mit freundlichen Grüßen und ich danke Ihnen, daß Sie mir,  auch, wenn etwas verschlüsselt (ich verstehe Sie auch manchmal nicht   :rolleyes:) helfen.

Ein einfaches klares Ja zu diesem Beitrag wäre für mich jetzt sehr hilfreich!

Solarfuchs

RR-E-ft:
@Solarfuchs

Ja, was?

Ich bin der Meinung, dass man eine als korrekt ([an]erkannte) Zahlungspflicht zu erfüllen hat und es dafür nicht unbedingt auf den Inhalt der Rechnung ankommt. Ein Anspruch auf Rechnungskürzung reicht nur soweit wie der offensichtliche Fehler selbst, wobei ein Fehler dann nicht offensichtlich sein soll, wenn darüber in einem Gerichtsverfahren Beweis erhoben werden muss. Jedenfalls ist es nicht möglich, eine Verbrauchsabrechnung über 1.500 €, die einen Fehler bezüglich 300 € aufweisen soll, komplett zu kürzen, um erst nach Erstellung einer korrigierten Rechnung eine Zahlung über den von Anfang an unbestrittenen noch offenen Betrag  zu leisten.

Wenn sich der Versorger indes beharrlich weitergehender Zahlungsansprüche berühmt, so besteht auch die Möglichkeit einer sog. negativen Feststellungsklage, dass eine weitergehende Zahlungspflicht nicht besteht. Innerhalb einer solchen kann man wohl auch einen Anspruch auf Erstellung einer korrigierten Rechnung geltend machen. Jedenfalls hatte die Leipziger Justiz einen Anspruch auf Rechnungskorrektur zugesprochen.

tangocharly:
Ich weiss nicht ob Ihnen der Text von § 17 GasGVV bekannt ist; jedenfalls im Link können Sie diesen nachsehen.

Aber die Frage, ob Sie alle Abschläge berücksichtigt bekommen haben oder ob nicht, ist keine solche der \"Offensichtlichkeit\".

Die Gegenkontrolle ist die, ob Sie die Leistung von Abschlägen ggf. beweisen müssen. Dies ist eine Prozessfrage und kann im Streitfall eben nur der Richter entscheiden. Offensichtlich ist ein Fehler dann, wenn der Richter zu seiner Feststellung gerade keine Beweise und Beweismittel benötigt.

RR-E-ft:
@tangocharly

Nach § 30 AVBV musste ein \"offensichtliche Fehler\" vorliegen, nunmehr verlangt § 17 GVV \"nur noch\" die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers. Das sind offensichtlich verschiedene Tatbestandsmerkmale, ohne dass man auf Anhieb sagen könnte, was damit gemeint sein soll.

Wenn der Versorger  bestreitet, dass mehr Abschläge geleistet wurden, als in der Abrechnung aufgeführt wurden, dann ist es grundsätzlich kein \"offensichtlicher Fehler\" im Sinne des § 17 GVV, weil wohl über die Behauptung des verklagten Kunden ggf. erst Beweis erhoben werden muss. Ob indes bereits die Darlegung der ernsthaften Möglichkeit genügt, ist ungewiss.

Der unstreitige Rechnungsbetrag, der nicht auf dem Fehler beruht, ist jedenfalls zu zahlen. Man kann ihn nicht quasi als \"Faustpfand\" für eine korrigierte Rechnung zurückhalten, wie es sich einige wohl vorstellen.

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