Original von RR-E-ft
Jetzt sind Sie aber ganz gewaltig auf dem falschen Dampfer. 
Ja - wenn man zulange über den Zusammenhang verschiedener Tatsachen und Bestimmungen nachdenkt, kann man anfangen, sich im Kreis zu drehen

Original von RR-E-ft
Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht kann vertraglich vereinbart werden ... . Besteht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB, so ist die Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB die Kehrseite der selben Medaille.
Gilt dies auch dann, wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht
ausdrücklich nach billigem Ermessen vereinbart ist, wie bspw. TWF dies in ihrer AGB schreibt? Hat TWF nicht die Möglichkeit, dem Kunden als Ausgleich für diesen Nachteil ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen?
Falls nein, so wären nach dieser Logik auch gleichartige Verträge aus anderen Sparten, wie die genannten Handy-, Kabel- oder Versicherungsverträge betroffen. Auch bei diesen Verträgen müsste sich der Kunde nicht auf sein Sonderkündigungsrecht verweisen lassen sondern könnte Unbilligkeitseinwand erheben.
Original von RR-E-ft
Die direkte Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat ... allein damit zu tun, dass der eine Vertragsteil das Recht hat, die ... Gegenleistung ... einseitig festzusetzen ...
Daraus, dass jemand in seinem Leistungsbereich eine Monopolstellung hat, folgt noch lange nicht ... die Rechtsmacht zur einseitigen Entgeltfestsetzung.
OK - § 315 regelt also ausschliesslich die Rechte
und Pflichten für
diesen Fall der
Rechtsmacht zur einseitigen Preisfestsetzung.
Ein Versorger mit Monopolstellung hat dann also nicht die
Rechtsmacht - sondern die
Marktmacht, einseitig Preise festzusetzen.
Das sind zwei Paar Schuhe.
Original von RR-E-ft
Der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis bleibt [von Preisänderungsklauseln] unberührt, da man sich auf diesen ohne Not geeinigt hatte.
Und hier - bei der
Marktmacht - kriege ich immer noch nicht die \"Kurve\", was die anfängliche Preiseinigung bei Sonderverträgen betrifft.
In vielen Fällen wurden Kunden von ihrem Versorger zu Sondertarifen beliefert und ihnen wurde dies - bis zur ersten Abrechnung - entweder garnicht mitgeteilt oder sie erhielten ein Schreiben, in dem der angewendete Sondertarif und eine Einbeziehung der AVBGasV genannt wurde. Gerade im letzteren Fall ist für Verbraucher die Bezeichnung \"Sondertarif\" der einzig erkennbare Unterschied zwischen einem Tarifvertrag und einem Sondervertrag.
Die gravierenden Rechtsfolgen dieses kleinen Unterschieds dürften die wenigsten Kunden bei Vertragsbeginn auch nur erahnt haben. Dabei müssten sich gerade Menschen mit
kleinen Unterschieden, die
große Folgen haben, bestens auskennen

Wie hätte ein solcher Kunde - noch dazu in den Jahren 2004 oder davor - erkennen können, dass
[list=1]
- er nicht mehr im Rahmen der Grundversorgung beliefert wird und der Versorger nunmehr seine Preise nicht mehr aufgrund zugewiesener Rechtsmacht sondern nur noch aufgrund existierender Marktmacht einseitig festlegen kann?
- er durch Schweigen den Sondertarif als Anfangspreis konkludent vereinbart und dieser daher nie mehr einer Billigkeitskontrolle unterzogen werden kann?
- er ausdrücklich eine Belieferung zu den - höheren - allgemeinen Tarifen hätte verlangen müssen, um sich den Schutz durch die Billigkeitskontrolle aufgrund der Rechtsmacht des Versorgers zu einseitigen Preisänderungen zu sichern?
[/list=1]Ob der Versorger seine Preise nun einseitig mit Hilfe seiner
Rechtsmacht oder seiner
Marktmacht festlegt, ist für den Kunden vordergründig nur die Wahl zwischen Pest und Cholera. Das ein normaler Verbraucher
selbst auf die in Punkt 3) genannte Möglichkeit kommen soll, halte ich für absolut lebensfern.
Aus diesem Grunde finde ich das Argument, die anfängliche Preiseinigung erfolge - insbesondere auch bei vorhandener Marktmacht - ohne Not, nicht stichhaltig.
Man könnte sogar soweit gehen, von
untergeschobenen Sonderverträgen zu sprechen.
Wenn der Versorger schon die AVBGasV in seine Sonderverträge einbezieht und ansonsten auf weitere Klauseln verzichtet, so stellt sich doch die Frage, warum dieser Vertragstyp - den jeder Heizgaskunde automatisch erhält - überhaupt existiert. Warum ist der Sondertarif für Heizgas nicht einer der allgemeinen Tarife, wo er doch ebenfalls nicht mit den Kunden ausgehandelt wird?
Die ESG hat erst im vergangenen Jahr einen Heizgastarif für Tarifkunden eingeführt. Meiner Schätzung zufolge dürften 99% der Kunden, die zu diesem - höheren - Tarif beliefert werden solche sein, die sich geweigert haben, den neuen Sondervertrag vom Mai 2007 zu unterschreiben.
Die naheliegende Antwort ist, dass der Versorger den Kunden seiner Rechte (Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises) berauben wollte. Und dies scheint - zumindest was die Kontrolle der einseitig festgelegten und als Anfangspreis nun in Stein gemeisselte Sondertarife betrifft - nun auch gelungen zu sein.
Gruss,
ESG-Rebell.