@ESG- Rebell
Besteht ein einseitiges Leistungsbestimmungs
recht gem. § 315 Abs. 1 BGB - ob ausdrücklich bei Vertragsabschluss vereinbart oder in einem Gesetz geregelt - so sind die in Ausübung dieses bestehenden Bestimmungs
rechts gem. § 315 Abs. 2 BGB einseitig neu festgesetzten Entgelte für den Kunden verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Sonst nicht. Das gilt
immer, wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungs
recht besteht.
Bei Mobilfunkverträgen etc. besteht kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Es gelten die bei Vertragsabschluss vereinbarten Entgelte. Die Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln richtet sich nach § 307 BGB (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.10.2007 -
III ZR 63/06 und Urt. v. 15.11.2007 -
III ZR 247/06). Der weite Spielraum der Billigkeit genügt den Anforderungen des § 307 BGB an Konkreteisierung und Begrenzung nicht. Ein Sonderkündigungsrecht ändert hieran nichts. Dies gilt auch bei Preisänderungsklauseln in Erdgas- Sonderverträgen (BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07).
Alle weiteren Betrachtungen und Überlegungen sind müßig.