Energiepreis-Protest > Erdgas Südwest GmbH
Kein vereinbarter Sockelbetrag für \"Heimkehrer\"
taxman:
--- Zitat ---Original von ESG-RebellWenn zwei oder mehr Versorger in einem Gebiet Sonderverträge anbieten und die Kunden tatsächlich frei entscheiden können.
--- Ende Zitat ---
Tja, wenn wir diesen Umstand hätten wäre alles weniger Problematisch!
Wieviel Anbieter hast du denn die dich mit Gas beliefern?
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von taxman
Wieviel Anbieter hast du denn die dich mit Gas beliefern?
--- Ende Zitat ---
So wie es aussieht, sind im Gebiet 76337 insgesamt vier Anbieter von Sonderverträgen verfügbar, wobei ich mir noch nicht bei jedem die AGB angesehen habe:
1) TWF
2) Stadtwerke Konstanz
3) E-wie-Einfach
4) Erdgas Südwest GmbH (zugleich Grundversorger)
Gruss,
ESG-Rebell.
RR-E-ft:
@taxman
In der Regel hat man als Endkunde bei leitungsgebundener Gasversorgung nur einen Anbieter, der einen beliefert. In den Verträgen ist zumeist eine Verpflichtung zur Gesamtbedarfsdeckung enthalten. In einigen Niederdruckvertilnetz- Gebieten gibt es jedoch mehrere potentielle Anbieter, deren Preise und Bedingungen sich voneinader unterscheiden.
Ich würde mir als Kunde tunlichst keine Gedanken über die inhaltliche Ausgesaltung von Preisänderungsbestimmungen machen. Erst recht darf man solche nicht individuell aushandeln, um nicht des Schutzes der §§ 305 ff. BGB verlustig zu gehen.
Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen sind entweder wirksam oder unwirksam. Der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis bleibt hiervon unberührt, da man sich auf diesen ohne Not geeinigt hatte. Mangels einseitigem Leistungsbestimmungsrecht besteht auch keine Verpflichtung zur Preissenkung, die man durch eine gerichtliche Billigkeitskontrolle erzwingen kann.
Die Allgmeinen Preise der Grundversorgung werden hingegen vom Grundversorger unter Beachtung der energiewirtschaftsrechtlichen Bestimmungen einseitig festgesetzt, wobei die Festsetzung höher oder niedriger als bei Vertragsabschluss liegen kann. Der zu zahlende Preis ist dabei bei Vertragsabschluss nicht feststehend vereinbart, sondern jeweils das Ergebnis von Ermessensentscheidungen des Grundversorgers, die Entgelte zu erhöhen, abzusenken oder stabil zu halten. Diese Allgemeinen Preise der Grundversorgung unterliegen dem Maßstab der Billigkeit.
nomos:
--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
--- Zitat ---Original von taxman
Wieviel Anbieter hast du denn die dich mit Gas beliefern?
--- Ende Zitat ---
So wie es aussieht, sind im Gebiet 76337 insgesamt vier Anbieter von Sonderverträgen verfügbar, wobei ich mir noch nicht bei jedem die AGB angesehen habe:
1) TWF
2) Stadtwerke Konstanz
3) E-wie-Einfach
4) Erdgas Südwest GmbH (zugleich Grundversorger)
--- Ende Zitat ---
@ESG-Rebell, das dürfte in aller Regel für alle Haushaltsgaskunden in B-W zutreffen (siehe hier). Neben dem Grundversorger (Stadtwerke etc). gibt es nur drei Alternativen. Nachdem seit dem 16. Juni 2008 E-WIE-EINFACH keine Arbeitspreisgarantie für den Gastarif \"MeinCentTarif Gas\" mehr bietet ist das wesentliche Argument zu Gunsten E-WIE-EINFACH entfallen.
(siehe hier:Plötzlich ohne Preisdeckel)
Als Alternativen zum Grundversorger bleiben in B-W dann aktuell noch Friedrichshafen und Konstanz.[/list]
Black:
--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Angenommen, es tritt folgender Verlauf ein:
1) Ich wechsle zu TWF und bleibe dort eine Weile.
2) TWF erhöht seine Preise.
3) Ich bin damit nicht einverstanden und kündige.
4) Ich komme in die Ersatz- bzw. Grundversorgung bei ESG.
5) Ich rüge die dann geltenden allgemeinen Tarife der ESG umgehend insgesamt als unbillig.
Ich könnte dann wieder zu einem anderen Anbieter wechseln, wenn ich einen finde, mit dessen Preis und AGB ich einverstanden bin.
Wechsle ich jedoch nicht, wie könnte die ESG dann darum herum kommen, die Billgkeit des gesamten geforderten Preises nachzuweisen?
Ein - gemäß Entscheidung BGH VIII ZR 36/06 - mutmaßlich vereinbarter Preissockel existiert ja nicht.
--- Ende Zitat ---
Wenn Sie aus einem Sonderkundenvertrag wieder in die GV wechseln schließen Sie einen neuen Grundversorgungsvertrag ab. Nach der Rechtsprechung BGH 36/06 vereinbaren Sie dann den Preissockel der zu diesem Zeitpunkt gilt.
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