Energiepreis-Protest > Erdgas Südwest GmbH
Kein vereinbarter Sockelbetrag für \"Heimkehrer\"
ESG-Rebell:
Laut dem Portal http://www.gas-auskunft.de bietet derzeit die TWF Heizgas günstiger an als die ESG.
Siehe hier: Technische Werke Friedrichshafen
KomfortGas (Bruttopreise inkl. Steuern & Abgaben)
Arbeitspreis 5,60 Ct/kWh
Grundpreis 150 Euro/Jahr
bei 20000 kWh/Jahr und 21 kW NWL im Gebiet 76337.
Preisanpassungsklausel laut TWF-AGB:
Preisfestsetzung erfolgt nach billigem Ermessen. Kunde wird zwei Monate zuvor benachrichtigt. Kunde kann zum Erhöhungszeitpunkt kündigen, wenn er nicht einverstanden ist.
Angenommen, es tritt folgender Verlauf ein:
1) Ich wechsle zu TWF und bleibe dort eine Weile.
2) TWF erhöht seine Preise.
3) Ich bin damit nicht einverstanden und kündige.
4) Ich komme in die Ersatz- bzw. Grundversorgung bei ESG.
5) Ich rüge die dann geltenden allgemeinen Tarife der ESG umgehend insgesamt als unbillig.
Ich könnte dann wieder zu einem anderen Anbieter wechseln, wenn ich einen finde, mit dessen Preis und AGB ich einverstanden bin.
Wechsle ich jedoch nicht, wie könnte die ESG dann darum herum kommen, die Billgkeit des gesamten geforderten Preises nachzuweisen?
Ein - gemäß Entscheidung BGH VIII ZR 36/06 - mutmaßlich vereinbarter Preissockel existiert ja nicht. Die Konstruktion eines solchen Sockels etwa aus der letzten Preisforderung von TWF oder einem früheren Vertragsverhältnis mit der ESG wäre meines Erachtens nach künstlich.
Gruss,
ESG-Rebell.
P.S.: Wer jetzt aufgrund meines Beitrags dort abschliesst, möge mich bitte im Formular als Empfehler angeben ;)
P.P.S.: Etwas seltsam mutet jedoch folgender Satz auf der o.g. Seite von TWF an:
--- Zitat ---Als Grundlage für die Lieferung an unsere Kunden dient die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (ErdgasGVV) einschließlich der Ergänzenden Bestimmungen zur ErdgasGVV sowie die Bundestarifordnung (BTOGas).
--- Ende Zitat ---
Ich dachte die Verordnung heisst GasGVV. Und die BTOGas wurde doch 1998 gestrichen?!?
Cremer:
@ESG-Rebell,
Ihre Annahme in Nr. 3.) ist m.E. nicht richtig.
Sie sind nicht einverstanden und legen Widerspruch gemäß § 315 bzw. § 307 ein. Nicht kündigen!!
4.) Erst dann kommen Sie ggf. in die Grundversorgung.
5.) Kündigen sodann danach und gehen zurück zur ESG
erstellen eine eigene Abrechnung der TWF gegegnüber.
6.) Zurück bei der ESG, Widerspruch als Tarifkunde nach § 315
Als Sondervertragskunde müssen Sie bereits bei Vertragsabschluss entsprechend einen billigen Vertrag verhandeln. :D
Sollte es zu keiner Einigung kommen, kommen Sie (ohne vertrag9 in die Grundversorgung.
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von Cremer
Ihre Annahme in Nr. 3.) ist m.E. nicht richtig.
Sie sind nicht einverstanden und legen Widerspruch gemäß § 315 bzw. § 307 ein. Nicht kündigen!!
--- Ende Zitat ---
Ohne jetzt den Versorgern das Wort reden zu wollen:
Wir selbst sollten nicht bei jeder Preisänderung sofort reflexartig \"315\" oder \"307\" rufen sondern uns auch die Frage stellen, welche Vertragsklauseln ein neuer Anbieter denn verwenden soll, wenn er auf den Markt eindringen will?
Die o.g. TWF-AGB-Klauseln entsprechen ziemlich wörtlich denen, die bspw. auch in meinem Kabel-Vertrag stehen und solchen, die ich auch schon in anderen Verträgen zu Dauerschuldverhältnissen gesehen habe.
Im Einzelnen:
[list=1]
[*]Anstelle einer \"Formel-Klausel\" wird ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht durch TWF nach billigem Ermessen ausdrücklich vereinbart.
[*]Als Ausgleich für den o.g. Nachteil wird dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Erhöhungszeitpunkt eingeräumt.
[/list=1]
TWF konstruiert keine \"Formel-Klausel\", aus der sich bereits zu Vertragsbeginn die Zeitpunkte und der Umfang von Preisänderungen entnehmen lässt. Aus der aktuellen Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass es sehr schwierig ist, solche Klauseln zu konstruieren, die nicht nachträglich vom Gericht kassiert werden.
Zu den Besonderheiten des Energiemarktes:
Mit den obigen beiden Klauseln sehe ich die Parität zwischen den Vertragsparteien hergestellt - wenn man ausblendet, dass es sich um einen Energieliefervertrag handelt.
Wenn der Kunde von seinem o.g. außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen muss, dann landet er in der Ersatzversorgung und ist somit i.d.R. noch höheren Preisforderungen ausgesetzt als in seinem ehemaligen Sondervertrag.
In dieser Ersatzversorgung steht ihm nun aber - inzwischen nicht mehr umstritten - die Möglichkeit der Unbilligkeitseinrede offen. Macht er davon unmittelbar Gebrauch, so kann es für ihn keinen geschützten Preissockel geben. Ist der Grundversorger nicht bereit, die Billigkeit seiner gesamten Forderung vollumfänglich zu beweisen, so kann diese insgesamt nicht fällig werden - d.h. der Kunde wird letztlich sogar kostenlos beliefert!
Eine tatsächliche Benachteiligung des Kunden könnte in dieser Situation m.E. nur noch eintreten, wenn der Grundversorger tatsächlich die Billigkeit seiner Tarife nachweisen kann, obwohl diese Tarife über den Preisen des Sondervertrags mit TWF liegen. Diesen Verlauf halte ich aber für äußerst unwahrscheinlich da nach meiner Überzeugung die allgemeinen Tarife aller Grundversorger unbillig überhöht sind.
Hinzu kommt, dass m. E. unbedingt weiter darauf hingewirkt werden muss, dass die Billigkeitsprüfung sich auch auf den Vorlieferanten erstrecken muss. Ansonsten können die Grundversorger ihre Gewinne buchtechnisch auf ihre Vorlieferanten - die zum gleichen Konzern gehören - verschieben und sich so \"billig\" im Sinne des §315 rechnen.
Die oben geschilderte Situation könnte für uns Verbraucher auch taktisch vorteilhaft sein.
Könnten weitere Versorger mit obiger Klauselgestaltung auf den Markt eindringen ohne befürchten zu müssen, mit der Unbilligkeitseinrede konfrontiert zu werden, so könnte dies den Wettbewerb tatsächlich fördern.
Zahlreichen Kunden stünde bald die Möglichkeit offen, sich von ihrem Grundversorger zu trennen und so tatsächlich einen Preisdruck auf denselben auszulösen; erst recht wenn nach entsprechenden Werbekampagnen des BdE und der VZen die Wechselquote ausreichend zunimmt.
Die Gegenwehr mittels §315 könnte sich voll auf die Grundversorger und deren Vorlieferanten konzentrieren; zumal es sich bei immer mehr ersatz-/grundversorgten Kunden um \"Heimkehrer\" ohne vermeintlich vereinbarten Sockelbetrag handeln würde.
Gruss,
ESG-Rebell.
taxman:
--- Zitat ---Original von ESG-RebellTWF konstruiert keine \"Formel-Klausel\", aus der sich bereits zu Vertragsbeginn die Zeitpunkte und der Umfang von Preisänderungen entnehmen lässt. Aus der aktuellen Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass es sehr schwierig ist, solche Klauseln zu konstruieren, die nicht nachträglich vom Gericht kassiert werden.
--- Ende Zitat ---
In meinen Augen ist die Formulierung solcher Klauseln sogar sehr einfach, wenn man den Kunden auch hinter den Vorhang schauen lässt!
Wer dies nicht macht muss eben dann mit Nachteilen rechnen!
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von taxman
In meinen Augen ist die Formulierung solcher Klauseln sogar sehr einfach, wenn man den Kunden auch hinter den Vorhang schauen lässt!
--- Ende Zitat ---
Was genau meinst Du damit - Offenlegung der Kalkulation wohl?
Wenn zwei oder mehr Versorger in einem Gebiet Sonderverträge anbieten und die Kunden tatsächlich frei entscheiden können, ob sie mit einem dieser Anbieter kontrahieren oder beim Grundversorger bleiben, dann befinden sich diese Versorger auch tatsächlich in einem Preiswettbewerb.
Von diesem Zeitpunkt an können sie aus wirtschaftlichen Gründen ihre betriebsinternen Details - insbesondere auch ihre Einkaufspreise - nicht mehr veröffentlichen.
Natürlich können die Anbieter auch weiterhin Formel-Preisklauseln in ihre AGB aufnehmen. Aufgrund der sehr strengen Anforderungen nach §307 müssen sie dabei aber auch Sicherheitsaufschläge in die Faktoren dieser Formeln einsetzen, damit sie auch ohne verbleibenden Ermessensspielraum langfristig keine Verluste machen. Dadurch kann ein Mitbewerber mit Billigkeits-Klausel möglicherweise günstiger anbieten, weil er flexibler ist und seinen Verkaufspreis erst zwei Monate vor Inkraftsetzen kalkulieren muss. Dagegen wäre nichts einzuwenden - das läuft in anderen Wirtschaftszweigen genauso.
Gruss,
ESG-Rebell.
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