Energiepreis-Protest > Erdgas Südwest GmbH
Kein vereinbarter Sockelbetrag für \"Heimkehrer\"
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Ein - gemäß Entscheidung BGH VIII ZR 36/06 - mutmaßlich vereinbarter Preissockel existiert ja nicht.
--- Ende Zitat ---
Wenn Sie aus einem Sonderkundenvertrag wieder in die GV wechseln schließen Sie einen neuen Grundversorgungsvertrag ab. Nach der Rechtsprechung BGH 36/06 vereinbaren Sie dann den Preissockel der zu diesem Zeitpunkt gilt.
--- Ende Zitat ---
Genau dies ergibt sich m.E. nicht aus der Entscheidung 36/06.
Zum Einen gilt das von Herrn Fricke Gesagte dazu:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Allgmeinen Preise der Grundversorgung werden hingegen vom Grundversorger unter Beachtung der energiewirtschaftsrechtlichen Bestimmungen einseitig festgesetzt, wobei die Festsetzung höher oder niedriger als bei Vertragsabschluss liegen kann. Der zu zahlende Preis ist dabei bei Vertragsabschluss nicht feststehend vereinbart, sondern jeweils das Ergebnis von Ermessensentscheidungen des Grundversorgers, die Entgelte zu erhöhen, abzusenken oder stabil zu halten. Diese Allgemeinen Preise der Grundversorgung unterliegen dem Maßstab der Billigkeit.
--- Ende Zitat ---
Zum Anderen stellte der Zivilsenat - zumindest in der mündlichen Verhandlung - darauf ab, dass er gerade in der vorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung, die auf einseitig festgelegten Preisen beruht, eine konkludente nachträgliche Einigung sah.
Rügt ein Kunde die einseitig festgesetzten Tarife aber bereits zu Vertragsbeginn, insbesondere also lange bevor eine Abrechnung überhaupt erfolgt, so kann von konkludenter Einigung schon gar nicht die Rede sein. Dies gilt erst Recht, wenn der Kunde unter Kontraktionszwang mit seinem Grundversorger steht, weil etwa keine Mitbewerber (mehr) in seinem Gebiet anbieten.
Auch Kunden, deren Sondervertrag sich - aus Kundensicht - in keinster Weise von dem eines Tarifkunden unterscheiden, weil beide sich auf die AVBGasV beziehen und dem Sondervertragskunden aufgrund seiner Abnahmemenge lediglich ein günstigerer Tarif angeboten wird, stehen unter Kontraktionszwang mit ihrem Grundversorger, wenn es keine weiteren Anbieter gibt, die einen Wettbewerb mit den Sondertarifen des Grundversorgers aufnehmen.
Wollte ein Sondervertragskunde kein solcher sein, so müsste er - bei ansonsten gleichen Vertragsbedingungen - vom Versorger ausdrücklich verlangen, zu den höheren allgemeinen Tarifen beliefert zu werden.
Dies ist - zumindest für die \"wenigen\" Nicht-Juristen unter den Gasverbrauchern - lebensfremd.
Deshalb ist m. E. sogar auch der Anfangspreis bei Sondervertragskunden einseitig festgelegt, wenn für den Kunden tatsächlich ein Kontraktionszwang mit dem betreffenden Versorger besteht.
Gruss,
ESG-Rebell.
RR-E-ft:
@Black
Es liegt im Auge des Betrachters:
Wenn man einen Grundversorgungsvertrag abschließt, verpflichtet man sich, die vom Grundversorger festgelegten Allgemeinen Preise zu zahlen, die verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen. Immerhin besteht eine gesetzliche Verpflichtung des Grundversorgers, solche Allgmeinen Preise, zu denen es liefern muss, abzusenken, wenn dies für die Kunden günstig ist (BGH, KZR 2/07). Daran hatte der Senat in seiner Entscheidung VIII ZR 36/06 offensichtlich nicht gedacht.
@ESG- Rebell
Für den Kunden besteht- mit Ausnahme eines etwaigen Anschluss- und Benutzungszwangs - kein Kontrahierungszwang. Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, Gas zu beziehen. Ein Kontrahierungszwang besteht hingegen für Gasversorger, aber auch nur im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht. Weil das Unternehmen im Bereich einer gesetzlichen Versorgungspflicht (früher § 10 Abs. 1 EnWG 1998, jetzt § 36, 38 EnWG) beliefern muss, wurde ihm vom Gesetzgeber das Recht eingeräumt, die dafür geltenden Allgemeinen Preise einseitig festzusetzen.
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Für den Kunden besteht- mit Ausnahme eines etwaigen Anschluss- und Benutzungszwangs - kein Kontrahierungszwang. Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, Gas zu beziehen.
--- Ende Zitat ---
Dies stimmt.
Sogar wer bereits einen Gasanschluss etwa aufgrund eines Anschlusszwanges hat, ist nicht verpflichtet, Gas zu beziehen.
Er kann auch auf eine warme Wohnung verzichten oder ein Zimmer mit Heizlüftern elektrisch erwärmen. Auch auf einen Wasseranschluss ist niemand angewiesen - es gibt doch Mineralwasser zu kaufen.
Nein - das ist jetzt nicht zynisch gemeint.
Ich habe bewusst vom tatsächlichen Kontrahierungszwang in Anlehnung an den Begriff tatsächliche Monopolstellung gesprochen.
Ein Verbraucher, der in eine Mietwohnung mit Gasheizung umzieht oder der seinen bisherigen Sondervertragspartner verliert, kann nicht freien Willens entscheiden ob er mit seinem Grundversorger kontrahiert sondern er ist genötigt dies zu tun.
Seine einzige Alternative besteht darin, ganz auf Gas zu verzichten.
Aber ging es dem Gesetzgeber bei der ursprünglichen Einführung des §315 nicht genau darum? Der Unbilligkeitsparagraph ist ja keine spezielle Regelung für den Energiesektor sondern betrifft alle Vertragsverhältnisse, in denen eine Vertragspartei die Leistung einseitig bestimmen soll.
Soll oder kann eine Vertragspartei die Leistung einseitig bestimmen, so könnte die andere Vertragspartei ansonsten immer auf einen Verzicht verwiesen werden - vollkommen ohne Rücksicht darauf mit welchen Härten dies für sie verbunden wäre.
Dies läuft jetzt auf eine grundsätzliche Debatte hinaus.
Ich kann aber schlichtweg nicht den Unterschied zwischen dem Fall erkennen, dass ein Versorger seine Leistung von vorne herein einseitig bestimmen soll und dem Fall, dass er sie aufgrund für ihn günstiger Umstände (wie mangelhaftem Wettbewerb) tatsächlich einseitig bestimmen kann.
Gruss,
ESG-Rebell.
RR-E-ft:
@ESG- Rebell
Jetzt sind Sie aber ganz gewaltig auf dem falschen Dampfer. ;)
Es wird auch keiner gezwungen, in eine Wohnung mit Gasheizung zu ziehen.... Dank Freizügigkeit kann man schließlich auch wegziehen. Selbst, wenn man ein Haus mit Gasheizung erbt, kann man die Erbschaft binnen der zu beachtenden Frist deshalb ausschlagen. Warum auch nicht?
Die direkte Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat weder etwas mit einer Monopolstellung des Anbieters, noch mit einer Angewiesenheitslage des Nachfragers zu tun, sondern allein damit, dass der eine Vertragsteil das Recht hat, die vom anderen geschuldete Gegenleistung nach Vertragsabschluss einseitig festzusetzen, hier den Allgemeinen Tarifpreis. Besteht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB, so ist die Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB die Kehrseite der selben Medaille. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht kann vertraglich vereinbart werden oder sich aus einem Gesetz ergeben. Bei Tarifkunden ergab es sich aus einem Gesetz, nämlich § 4 AVBGasV. Dabei bestand nicht nur das Recht, die Entgelte nach Vertragsabschluss zu erhöhen, sondern auch die Pflicht, diese nach Vertragsabschluss abzusenken, wenn dies für die Kunden günstig war. Deshalb war das vom Kunden zu zahlende Entgelt dabei immer das Ergebnis entsprechender Ermessensenstscheidungen des Versorgers, die Entgelt zu erhöhen, abzusenken oder stabil zu halten. Das hat mit einer Monopolstellung nichts zu tun. Daraus, dass jemand in seinem Leistungsbereich eine Monopolstellung hat, folgt noch lange nicht das Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung, also die Rechtsmacht zur einseitigen Entgeltfestsetzung.
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Jetzt sind Sie aber ganz gewaltig auf dem falschen Dampfer. ;)
--- Ende Zitat ---
Ja - wenn man zulange über den Zusammenhang verschiedener Tatsachen und Bestimmungen nachdenkt, kann man anfangen, sich im Kreis zu drehen ;)
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht kann vertraglich vereinbart werden ... . Besteht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB, so ist die Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB die Kehrseite der selben Medaille.
--- Ende Zitat ---
Gilt dies auch dann, wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausdrücklich nach billigem Ermessen vereinbart ist, wie bspw. TWF dies in ihrer AGB schreibt? Hat TWF nicht die Möglichkeit, dem Kunden als Ausgleich für diesen Nachteil ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen?
Falls nein, so wären nach dieser Logik auch gleichartige Verträge aus anderen Sparten, wie die genannten Handy-, Kabel- oder Versicherungsverträge betroffen. Auch bei diesen Verträgen müsste sich der Kunde nicht auf sein Sonderkündigungsrecht verweisen lassen sondern könnte Unbilligkeitseinwand erheben.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die direkte Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat ... allein damit zu tun, dass der eine Vertragsteil das Recht hat, die ... Gegenleistung ... einseitig festzusetzen ...
Daraus, dass jemand in seinem Leistungsbereich eine Monopolstellung hat, folgt noch lange nicht ... die Rechtsmacht zur einseitigen Entgeltfestsetzung.
--- Ende Zitat ---
OK - § 315 regelt also ausschliesslich die Rechte und Pflichten für diesen Fall der Rechtsmacht zur einseitigen Preisfestsetzung.
Ein Versorger mit Monopolstellung hat dann also nicht die Rechtsmacht - sondern die Marktmacht, einseitig Preise festzusetzen.
Das sind zwei Paar Schuhe.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis bleibt [von Preisänderungsklauseln] unberührt, da man sich auf diesen ohne Not geeinigt hatte.
--- Ende Zitat ---
Und hier - bei der Marktmacht - kriege ich immer noch nicht die \"Kurve\", was die anfängliche Preiseinigung bei Sonderverträgen betrifft.
In vielen Fällen wurden Kunden von ihrem Versorger zu Sondertarifen beliefert und ihnen wurde dies - bis zur ersten Abrechnung - entweder garnicht mitgeteilt oder sie erhielten ein Schreiben, in dem der angewendete Sondertarif und eine Einbeziehung der AVBGasV genannt wurde. Gerade im letzteren Fall ist für Verbraucher die Bezeichnung \"Sondertarif\" der einzig erkennbare Unterschied zwischen einem Tarifvertrag und einem Sondervertrag.
Die gravierenden Rechtsfolgen dieses kleinen Unterschieds dürften die wenigsten Kunden bei Vertragsbeginn auch nur erahnt haben. Dabei müssten sich gerade Menschen mit kleinen Unterschieden, die große Folgen haben, bestens auskennen ;)
Wie hätte ein solcher Kunde - noch dazu in den Jahren 2004 oder davor - erkennen können, dass
[list=1]
[*] er nicht mehr im Rahmen der Grundversorgung beliefert wird und der Versorger nunmehr seine Preise nicht mehr aufgrund zugewiesener Rechtsmacht sondern nur noch aufgrund existierender Marktmacht einseitig festlegen kann?
[*] er durch Schweigen den Sondertarif als Anfangspreis konkludent vereinbart und dieser daher nie mehr einer Billigkeitskontrolle unterzogen werden kann?
[*] er ausdrücklich eine Belieferung zu den - höheren - allgemeinen Tarifen hätte verlangen müssen, um sich den Schutz durch die Billigkeitskontrolle aufgrund der Rechtsmacht des Versorgers zu einseitigen Preisänderungen zu sichern?
[/list=1]Ob der Versorger seine Preise nun einseitig mit Hilfe seiner Rechtsmacht oder seiner Marktmacht festlegt, ist für den Kunden vordergründig nur die Wahl zwischen Pest und Cholera. Das ein normaler Verbraucher selbst auf die in Punkt 3) genannte Möglichkeit kommen soll, halte ich für absolut lebensfern.
Aus diesem Grunde finde ich das Argument, die anfängliche Preiseinigung erfolge - insbesondere auch bei vorhandener Marktmacht - ohne Not, nicht stichhaltig.
Man könnte sogar soweit gehen, von untergeschobenen Sonderverträgen zu sprechen.
Wenn der Versorger schon die AVBGasV in seine Sonderverträge einbezieht und ansonsten auf weitere Klauseln verzichtet, so stellt sich doch die Frage, warum dieser Vertragstyp - den jeder Heizgaskunde automatisch erhält - überhaupt existiert. Warum ist der Sondertarif für Heizgas nicht einer der allgemeinen Tarife, wo er doch ebenfalls nicht mit den Kunden ausgehandelt wird?
Die ESG hat erst im vergangenen Jahr einen Heizgastarif für Tarifkunden eingeführt. Meiner Schätzung zufolge dürften 99% der Kunden, die zu diesem - höheren - Tarif beliefert werden solche sein, die sich geweigert haben, den neuen Sondervertrag vom Mai 2007 zu unterschreiben.
Die naheliegende Antwort ist, dass der Versorger den Kunden seiner Rechte (Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises) berauben wollte. Und dies scheint - zumindest was die Kontrolle der einseitig festgelegten und als Anfangspreis nun in Stein gemeisselte Sondertarife betrifft - nun auch gelungen zu sein.
Gruss,
ESG-Rebell.
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