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BGH, Urt. v. 17.12.2008, VIII ZR 274/06 (Regionalgas Euskirchen) Preiserhöhungen unwirksam

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RR-E-ft:
@uwes

Regional mag es vereinzelt so sein, dass Stadtwerke keine Sondertarife/ Sonderverträge anboten.

Die bundesweite Praxis sieht indes so aus, dass die meisten Kunden, die mit Erdgas heizen, Sondervertragskunden sind. Das ist auch die Sichtweise des Branchenverbandes BDEW. Die Sonderabkommen wurden oftmals insbesondere um 1998 neu eingeführt.  

Zutreffend hat das Landgericht Berlin ausgeführt, dass Sondertarifkunden keine Tarifkunden im Sinne von § 10 Abs. 1 EnWG waren.

§ 41 EnWG regelt heute die Sonderverträge mit Haushaltskunden. In § 41 Abs. 1 Nr. 6 steht etwas über aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und Wartungsentgelte, ohne dass es sich dabei um die Allgemeinen Preise der Grund- und Ersatzversorgung handeln kann.

Ergo benutzt der Gesetzgeber die Bezeichnung \"Tarif\" auch für Preise außerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht, mithin für  Sondervertragspreise.

JUVE- Meldung

RR-E-ft:
Das Urteil mit Entscheidungsgründen liegt mittlerweile den Parteien und auch dem Bund der Energieverbraucher vor. Es steht zu erwarten, dass es auch alsbald in die Entscheidungssammlung des BGH eingestellt wird.

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RR-E-ft:
BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 veröffentlicht.


--- Zitat ---Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, dass die vorgenannten Gaspreiserhöhungen wirksam sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsregelung in § 2 Nr. 2 des \"Gasversorgungs-Sondervertrages\" der Parteien, einem von der Beklagten vorformulierten Vertrag über die leitungsgebundene Versorgung von Sonderkunden mit Erdgas (im Folgenden nur: Sondervertrag), gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein Recht zur einseitigen Änderung des Gaspreises steht der Beklagten daher nicht zu, sodass die streitigen Preiserhöhungen schon deshalb unwirksam sind. Auf die Fragen, ob die Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB standhielten, kommt es somit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
--- Ende Zitat ---

Fazit:

In Sonderverträgen (alle die wo zu günstigeren als den als solchen öffentlich bekannt gemachten Allgemeinen Tarifen beliefert werden, vgl. KG Berlin, Urt. v. 28.10.2008 Az. 21 U 160/06) sind einseitige Änderungen der vertraglich vereinbarten Preise nur zulässig, wenn eine Preisänderungsklausel in den Vertrag einbezogen wurde (§ 305 Abs. 2 BGB) und diese Klausel als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle standhält und wirksam ist.

Liegt keine oder keine wirksame Preisänderungsklausel vor, kommt es nicht darauf an, ob die einseitige Preisänderung einer Billigkeitskontrolle standhielte.

Zur Frage der Einbeziehung von AGB siehe

AG Gotha, Urt. v. 09.11.2007

LG Gera, Urt. v. 07.11.2008

Im Falle nicht einbezogener/ unwirksamer Preisänderungsklauseln können wegen rechtsgrundlos erfolgter Zahlungen auf unwirksame Preiserhöhungen  Rückforderungsansprüche bestehen:

LG Dortmund, Urt. v. 18.01.2008

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