Energiepreis-Protest > EWE
Bisher wegen § 315 widersprochen, obwohl wg. § 307 richtiger gewesen wäre. Was tun?
berghaus:
@alle
Welchen Sinn macht eigentlich der Satz in den Musterbriefen, in denen man den Gegner um was bittet:
--- Zitat ---Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen.
--- Ende Zitat ---
berghaus
E.ON-Kunde:
@Solaria
Bei mir war es ähnlich. Auch ich bin zunächst davon ausgegangen, Tarifkunde zu sein und habe mit Hinweis auf § 315 widersprochen. Später bin ich dann dahintergestiegen, dass ich wohl einen Sondervertrag habe. Genau das habe ich dann meinem EVU mitgeteilt und darauf verwiesen, dass unter diesen Umständen von Anfang an gar kein Recht zur einseitigen Preisänderung bestand.
Seitdem berufe ich mich auf § 305 und § 307 sowie hilfsweise auf § 315. Mein EVU ignoriert diese Informationen zwar und versucht mir unermüdlich die GasGVV unterzujubeln, aber das ist derzeit nicht mein, sondern deren Problem.
E.ON-Kunde
Solaria:
Vielen Dank für die Antworten!
@Cremer
--- Zitat ---Teilen Sie doch mit, dass natürlich seit dem ersten Widerspruch als Sondertarifkunde natürlich auch der § 307 gemeint ist, gemäß den klarstellenden Urteilen aus 2007
--- Ende Zitat ---
Das geht tatsächlich noch rückwirkend? Wird denn so etwas, falls es zu einem Prozeß kommen sollte, vom Gericht anerkannt?
Grüße
Solaria
RuRo:
@Solaria
Ob ein Vertrag als Tarifkunde oder Sonderabnehmer abgeschlossen wurde lässt sich nur vor Gericht klären.
Und wie im richtigen Leben kommt es da nur auf die entsprechende Argumentation auf Verbraucherseite in Form der Klageerwiderung an. Was vor Gericht als offensichtlich, und deshalb unwidersprochen, hingenommen wird, kann so schnell zum Bumerang werden.
Kurz um, entscheidend ist die Positionierung im gerichtlichen Verfahren, alles andere ist \"Warmlaufen\" auf dem Weg zum Titel ;)
Solaria:
Guten Abend,
ich habe bei den Verbraucherzentralen gelesen, daß man 3 Jahre rückwirkend Einwand wegen Unbilligkeit erheben und somit die Preise, die vor 3 Jahren galten, zur Anwendung bringen kann in seiner eigenen Berechnung.
Somit kann ich das mit dem § 307 dann ja auf alle Fälle auch machen, und es so schreiben wie von Herrn Cremer empfohlen.
Nochmals vielen Dank für die Antworten!
Grüße
Solaria
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