Energiepreis-Protest > EWE

Bisher wegen § 315 widersprochen, obwohl wg. § 307 richtiger gewesen wäre. Was tun?

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tangocharly:
Solange uns allen der VIII. Senat mit seiner Argumentation (Urt.v. 13.06.2007) das Leben (die Verteidigung) schwer macht, können Sie mit dem Unbilligkeitseinwand (das ist der des § 315 BGB !) nicht einfach drei Jahre später daher kommen (das ist allenfalls Zukunftsmusik).

Das was Sie meinen ist der Verjährungseinwand, der sich in den Fällen von § 307 BGB auch einmal gegen Sie wenden kann, nämlich dann, wenn Sie die geleisteten (Über-)Zahlungen zurück fordern wollen.

Diese Diskussion wurde hier im Forum auch schon geführt und es kommt für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch und seine Verjährung auf die Kenntnis von der Nichtschuld an. Diese Diskussion finden Sie unter dem Thread

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