Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Höhe von Mahngebühren

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Free Energy:
Hallo Energierebell,

Mahngebühren, in welcher Höhe auch immer, können bei einem nach § 315 BGB eingelegten Widerspruch überhaupt nicht anfallen, weil die Forderung des Energieversorgers durch den Widerspruch zunächst \"ausgesetzt\" ist.

Die Forderung ist solange \"schwebend unwirksam\", bis es zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt. Da eine \"Fälligkeit\" der Forderung somit zunächst nicht gegeben ist, können die Energieversorger eigentlich auch nicht mahnen, tun es aber, um die Rebellen entsprechen zu beeinflussen.

Wer hier nicht Bescheid weis, wird dann natürlich überflüssigerweise unruhig.

Mit freundlichen Grüßen

Free Energy

Energierebell:
@Free Energy

Danke für den Hinweis, das war mir soweit bekannt und steht auch gar nicht zur Debatte.
Mir geht es nur um die Höhe der Mahngebühren, die berechnet wird (wenn man jetzt mal davon ausgeht das die Mahnung gerechtfertigt wäre (Abschlag vergessen o.ä.).

Ich finde einfach 11,-EUR dreist und unverschämt und wollte wissen ob es hier Richtlinien gibt oder ob man die angesetzten Mangebühren in solch einer Höhe akzeptieren muss.

Energierebell

Cremer:
Ich hab auch noch keine einheitliche Grundlage erkennen können kennen, welche die Höhe einer Mahnung bestimmt.

Das setzen die EVU\'s zur Zeit jeder für sich fest.

Christian Guhl:
@energierebell
Banken wurden schon wegen 5,-€ Mahngebühren abgemahnt. Leider hat in Niedersachsen die Verbraucherzentrale keine Kapazitäten und kein Geld (keine Lust ?)die Versorger wegen der Höhe der Mahngebühren abzumahnen.Nach § 17.2 GVV hat der Versorger dem Kunden die Berechnungsgrundlage der Mahngebühren nachzuweisen. Vielleicht solltest du mal anfragen ?

greatHunter:

--- Zitat ---Original von Black
RR-E-ft sollte die Antwort kennen.
--- Ende Zitat ---

Dieser Beitrag ist wenig zielführend und erhöht nur Ihren Counter.
Des weiteren glaube ich nicht, daß Herr Fricke sich so herbeirufen läßt. Aber der macht ja wohl - Gott sei dank- das, was er für richtig hält.


Ich versuche das also nochmal:
Nicht jeder ist berechtigt, Gebühren zu verlangen. Der Schreiner, der Maurer u.s.w können nur erinnern, aber keine Mahngebühren festsetzen.

Solche Gebühren und überhaupt Gebühren verlangen dürfen nur z.B. Behörden, Anstalten oder Körperschaften öff. Rechts. Die gesetzlichen Krankenkassen fallen unter letztere Gruppe: Säumen, Mahnen, Vollstrecken. Sogar mit eigenen Vollstreckern und den zugehörigen  Gebühren.
Nein das RVG habe ich nicht vergessen.

Bei der Ursprungssuche nach den unterschiedlichen EVU-Preisen für Mahnungen würde ich bei den Aufsichtsräten anfangen.

Wer mit 11 Euro belastet wird, jemand anderes in einer anderen Region aber nur mit 3,50 Euro, der hat halt Pech.

mfG
greatHunter

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