Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Höhe von Mahngebühren
Black:
--- Zitat ---Original von greatHunter
--- Zitat ---Original von Black
RR-E-ft sollte die Antwort kennen.
--- Ende Zitat ---
Dieser Beitrag ist wenig zielführend und erhöht nur Ihren Counter.
Des weiteren glaube ich nicht, daß Herr Fricke sich so herbeirufen läßt. Aber der macht ja wohl - Gott sei dank- das, was er für richtig hält.
Ich versuche das also nochmal:
Nicht jeder ist berechtigt, Gebühren zu verlangen. Der Schreiner, der Maurer u.s.w können nur erinnern, aber keine Mahngebühren festsetzen.
Solche Gebühren und überhaupt Gebühren verlangen dürfen nur z.B. Behörden, Anstalten oder Körperschaften öff. Rechts. (...)
Wer mit 11 Euro belastet wird, jemand anderes in einer anderen Region aber nur mit 3,50 Euro, der hat halt Pech.
mfG
greatHunter
--- Ende Zitat ---
Tja, Ihr Beitrag mag zwar länger sein. Zielführend ist er dennoch nicht.
Wer Mahnkosten verlangt, kann das im Rahmen des Verzugsschadens tun. In diesem Rahmen kann das auch der Maurer. Insoweit sind Mahnkosten keine \"Gebühren\".
Bei den Mahnkosten von Unternehmen handelt es sich in der Regel um pauschalierte Schadenersatzansprüche. Und nein, ob jemand nun 3,50 oder 11,- zahlen muss ist nicht abhängig von \"Glück\" oder \"Pech\".
RR-E-ft:
@Black
Sie hätten doch einfach auf § 17 Abs. 2 GVV verweisen können, indem es recht eindeutig heißt:
--- Zitat ---Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
--- Ende Zitat ---
Dass die entstehenden Kosten und somit die Pauschalen der einzelnen Grundversorger so unterschiedlich hoch sein sollen, ist indes nicht nachvollziehbar.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Sie hätten doch einfach auf § 17 Abs. 2 GVV verweisen können.
--- Ende Zitat ---
Sofern der \"Energierebell\" in der Grundversorgung wäre.
RR-E-ft:
@Black
Bei einem Verzugsschaden außerhalb der Grundversorgung muss der Schaden, also die entstanden Kosten im ganz konkreten Einzelfall nachgewiesen werden. Pauschalen verbieten sich demnach grundsätzlich.
Die Regelung des § 17 GVV setzt gem. § 310 Abs. 2 BGB den Mindeststandard. Darauf hätten Sie ja noch hinweisen können.
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