Wir beamen uns zurück in die Zeit vor über einem Jahr, Juni 2008.
Bordzeit: 11.06.2008 19:27
Original von Black
Da stellt sich zunächst die Frage, ob das gesetzliche Preisanpassungsrecht auch in beide Richtungen wirkt. Ob also aus dem Recht des Versorgers zur Erhöhung eine Pflicht zur Absenkung resultiert.
Die letzten BGH Entscheidungen lassen das vermuten.
Ich könnte mir daher vorstellen, dass der BGH in diesem Fall eine Überprüfung des Gesamtbetrages für Zulässig erachtet, jedoch beschränkt auf den aktuellen Zeitpunkt und den Nachweis gesunkener Bezugskosten.
In diesem Fall wäre zu überprüfen ob eine unzulässige Margensteigerung aufgrund einer Kostensenkung stattgefunden hat. Dies wäre aber keine Überprüfung des Ausgangspreises von Anfang an, sondern ab einem Zeitpunkt X, zu dem eine Kostensenkung behauptet wird. Die Ausgangsmarge bliebe unberührt.
@Black
Haben Sie bisher nur vermutet, was der Inhalt des gesetzlichen Preisanpassungsrechts sein könnte?
War es um die Kenntnis der Versorger um den
Inhalt des gesetzlichen Preisanpassungsrechts besser bestellt?
Heißt das nicht etwa auch, dass noch nicht einmal die Versorger wussten, welche Rechte und Pflichten sich aus von ihnen verwendeten Preisanpassungsklauseln gegenüber Normsondervertragskunden ergaben, so dass noch nicht einmal der Klauselverwender selbst sichere Kenntnis von der vertraglichen Rechte- und Pflichtenlage hatte?
Und sind nicht etwa auch in Normsonderverträgen Klauseln unangemessen benachteiligend, den den Vertragspartner des Klauselverwenders über die vertragliche Rechte- und Pflichtenlage im Unklaren lassen?
Welche Schlüsse muss man daraus ziehen in Bezug auf die Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB?!
Ich versuche es mal mit Logik:
Die Versorger wussten nicht, dass sie zur Weitergabe gesunkener Kosten verpflichtet waren? Die Kunden wussten dann wohl erst recht nicht, dass sie einen Anspruch auf Preisabsenkung haben?
Und nun, zurück in der
Jetztzeit, wo man um die Verpflichtung der Versorger und den spiegelbildlichen Anspruch der Kunden weiß, stellt sich die Frage, wie die Kunden mit solchen Verträgen ihren Anspruch auf Preisabsenkung durchsetzen können.
Haben Sie eine Antwort oder ist es möglicherweise eher so, dass der Anspruch auf Preisabsenkung ins Leere geht und deshalb von einer justitiablen Verpflichtung zur Preisabsenkung keine Rede sein kann, was die Situation jener vergleichbar macht, in der eine solche Verpflichtung von Anfang an im Vertrag nicht vorgesehen ist?!
Eine Verpflichtung, die nicht justitiabel ist, ist keine Verpflichtung.
Ist dann nicht aber der Verwender entsprechender Klauseln Schuld an diesem Zustand, weil er eine klare Regelung zur bestehenden Verpflichtung nicht geschaffen hat und benachteiligt er dadurch nicht seine Kunden unangemessen gem. § 307 BGB?!!!
Wenn Sie uns jetzt sagen, wie Normsonderkunden einen Anspruch auf Preisabsenkung durchsetzen können, dann fahren Sie bitte gleich damit fort, wie Kunden in der Grundversorgung einen solchen Anspruch durchsetzen.
Und dann sind wir ja an dem entscheidenden Punkt.