Da von Seiten der Versorger schon überall verbreitet wird, der BGH hätte geurteilt, dass eine Klausel die dem § 5.2 GVV entspricht, rechtswirksam wäre, sollte doch mal darauf hingewiesen werden, dass dies kein Urteil war ! Wikipedia : \"Ein obiter dictum (lat. „nebenbei Gesagtes“) ist eine in einer Entscheidung eines Gerichtes geäußerte Rechtsansicht, die die gefällte Entscheidung nicht trägt, sondern nur geäußert wurde, weil sich die Gelegenheit dazu bot.\" Wenn diese Rechtsansicht also nicht durch ein entsprechendes Urteil bestätigt wird, ist sie nichts weiter als eine unverbindliche Meinung von Herrn Ball und dem VIII.Zivilsenat. Das letzte bisher ergangene Urteil zur Leitbildfunktion des § 5 GVV kam vom Kartellsenat. Und dieser hat eine Leitbildfunktion verneint. Bei einem davon abweichenden Urteil müsste der große Senat zusammenkommen. Nun stellen wir uns doch einmal vor, bei einer Anrufung des großen Senats würde sich die Meinung des Kartellsenats durchsetzen. Wären wir im früheren Japan, würden Manager und Rechtsanwälte der Energieversorger Harakiri begehen !