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Autor Thema: BGH entscheidet für Gaskunden  (Gelesen 6512 mal)

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Offline aranblau

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BGH entscheidet für Gaskunden
« Antwort #15 am: 16. Juli 2009, 11:22:15 »
ja, so ist es wohl. Und wenn ich mir das EO.N Bayern-Forum anschaue, kann ich nicht einmal sicher sein, mit dem demnächst auslaufenden \"Produkt\" BestPreisGas Sondervertrags-Kunde, Norm-Sondervertragskunde oder was auch immer zu sein und damit widerspruchsberechtigt nach § 307 BGB. Aber man kann´s ja mal versuchen.

Offline Christian Guhl

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BGH entscheidet für Gaskunden
« Antwort #16 am: 17. Juli 2009, 13:07:37 »
Da von Seiten der Versorger schon überall  verbreitet wird, der BGH hätte geurteilt, dass eine Klausel die dem § 5.2 GVV entspricht, rechtswirksam wäre, sollte doch mal darauf hingewiesen werden, dass dies kein Urteil war ! Wikipedia : \"Ein obiter dictum (lat. „nebenbei Gesagtes“) ist eine in einer Entscheidung eines Gerichtes geäußerte Rechtsansicht, die die gefällte Entscheidung nicht trägt, sondern nur geäußert wurde, weil sich die Gelegenheit dazu bot.\" Wenn diese Rechtsansicht also nicht durch ein entsprechendes Urteil bestätigt wird, ist sie nichts weiter als eine unverbindliche Meinung von Herrn Ball und dem VIII.Zivilsenat. Das letzte bisher ergangene Urteil zur Leitbildfunktion des § 5 GVV kam vom Kartellsenat. Und dieser hat eine Leitbildfunktion verneint. Bei einem davon abweichenden Urteil müsste der große Senat zusammenkommen. Nun stellen wir uns doch einmal vor, bei einer Anrufung des großen Senats würde sich die Meinung des Kartellsenats durchsetzen. Wären wir im früheren Japan, würden Manager und Rechtsanwälte der Energieversorger Harakiri begehen !

Offline jroettges

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BGH entscheidet für Gaskunden
« Antwort #17 am: 17. Juli 2009, 13:32:30 »
Große Aufregung um nichts?

Dass manche Gasversorger in ihren AGB\'s mit ihren Kunden ein einseitiges Recht zur Preisanpassung vereinbaren, das ist gängige Praxis.

Dass die Gasversorger diese Vereinbarung damit der Billigkeitsprüfung öffnen, steht meist dabei.

Bei manchen Versorgern steht sogar eine Verpflichtung drin, dass die Ausübung des Preisanpassungsrechtes nach identischen Kriterien sowohl nach oben als auch nach unten erfolgt.

Letztere wären also auf der Höhe der nun vom Ballsenat geäußerten Rechtsmeinung, die ja noch kein Urteil darstellt. Alle anderen Preisanpassungsregeln wären unwirksam, die darauf gestützten Preiserhöhungen  nichtig und die versäumten Preisanpassungen nach unten einklagbar.

Sind damit Tarifkunden und Sondervertragskunden gleichgestellt?

Keinesfalls, denn die Unterschiede sind weiterhin groß und folgenreich.

Hätte der Gesetzgeber das anders gewollt, hätte er sich die Differenzierung im EnGW sparen können.

Es stehen ja noch einige Verfahren beim BGH aus. Warten wir die doch einfach mal ab.

Offline RR-E-ft

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BGH entscheidet für Gaskunden
« Antwort #18 am: 17. Juli 2009, 15:10:06 »
@jroettges


Zitat
Alle anderen Preisanpassungsregeln wären unwirksam, die darauf gestützten Preiserhöhungen nichtig und die versäumten Preisanpassungen nach unten einklagbar.


Nicht, dass da ein Mißverständnis vorliegt.

Bisher war es so, dass dann, wenn keine wirksame Preisänderungsklausel im Sondervertrag enthalten ist, weder ein Recht zur einseitigen Preiserhöhung noch eine Verpflichtung zur Preissenkung besteht, der bei Vertragsabschluss vereinbarte Gaspreis vielmehr für beide Vertragsteile gem. § 433 Abs. 2 BGB gleichermaßen bindend ist und bis zur Vertragsbeendigung Geltung beansprucht, vgl. etwa LG Gera, Urt. v. 07.11.2008 ( 2 HK.O 95/08].

 

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