@Black
Bleiben wir getrost bei der Sache:
Bisher wurden m. E. nur die \"roten Linien\" aus der Sicht der Energiewirtschaft aufgezeigt.
Ein besonderes Problem wurde dabei ausgespart, dass nämlich eine Gewinnspanne gerade dadurch erhöht werden kann, dass rückläufige Kosten nicht oder nicht vollständig weitergegeben werden, was unbillig wäre. Wie kann dies verhindert werden? Wann und wie sollte der Kunde deshalb die Unbilliugkeitseinrede erheben, um bei gleichbleibenden, abgesenkten Entgelten geschützt zu werden ?!
Netzkostenabsenkungen wurden oft nicht an die Kunden weitergegeben.
Wie wird der Kunde davor geschützt, dass Kostensenkungen unvollständig an ihn weitergegeben werden ?
Wie wird den geltenden Grundsätzen (BGH, Urt. v. 18.10.2007 - III ZR 277/06 Tz. 20) zutreffend Rechnung getragen ? Das EVU muss demnach bei der einseitigen Entgeltneufestsetzung eine Abwägung zwischen den objektiven wirtschaftlichen Interessen
beider Vertragspartner unter
umfassender Würdigung des Vertragszwecks vornehmen, damit die einseitige Leistungsbestimmung der Billigkeit entsprechen kann.
Wie muss das konkret geschehen?
Dann ist auch klar, was das Gericht bei der Kontrolle der
Billigkeit der Ermessensausübung des EVU bei der einseitigen Entgeltfestsetzung zu kontrollieren hat.
Kontrolliert wird nicht die Billigkeit des Entgelts, sondern die Billigkeit der Ermessensausübung bei der einseitigen Festsetzung des selben.Kontrolliert wird also, ob die
Interessenabwägung innerhalb eines bestehenden Gestaltungsspielraums zutreffend erfolgte. Dargelegt werden muss m. E.,
welcher Gestaltungsspielraum überhaupt bestand und
wie die Abwägung innerhalb des selben erfolgte.
Gegenstand und Ergebnis einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle war und ist also mitnichten eine Tarifgenehmigung. Bei bestehender Tarifgenehmigungspflicht erfolgt die Kontrolle der Ordnungsgemäßheit des Tarifgenehmigungsverfahrens vor den Verwaltungsgerichten. Die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle vor den ordentlichen Gerichten ist davon deutlich zu unterscheiden (BVerwG, NVwZ 1994, 999) und erfolgt unabhängig hiervon (BGH NJW 1998, 3188, 3192).