Energiepreis-Protest > RWE Westfalen Weser Ems (ehemals)

Kündigungsversuche durch RWE-Rechtsabteilung

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Tom Laschek:
Die ersten Einsprüche nach §315 BGB wurden zwar moniert aber irgendwie auch akzeptiert. Rein rechtlich sah es für die EVUs ja auch eher düster aus, wenn sie ihre Kalkulationen nicht offen legen.
Erst mit den Gesetzesänderungen kam wieder Bewegung in die Sache: die bekannten Verträge, die ich unterzeichnen müßte usw. - all das Bekannte aus dem Forum. Gegen all das hab\' ich mich auch, wie im Forum beschrieben, gewehrt: Keine Unterschrift mit dem Verweis, dass die Gesetzesänderung keiner Neuverträge bedarf. Dann kam im Dezember 2007 die Kündigung. Die hatte erstmal so eine gedruckte Unterschrift. Das habe ich moniert und dann kam das ganze auch mit ppa-Unterschrift.
Das habe ich dann mit Verweis auf §20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV moniert, worauf RWE sich auf §32 Abs. 1 AVBGasV beruft. Das habe ich moniert, weil die GasGVV die AVBGasV ablöst. 4 Monate Ruhe und dann meldet sich die Rechtsabteilung wörtlich:
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in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben vom April 2008, das, zusammen mit der zwischen Ihnen und unserem Kundenservice bisher geführten Korrespondenz, der zuständigen Rechtsabteilung weitergeleitet wurde.
Bei Ihrem bis 2007 gültigem Gaslieferungsvertrag handelte es sich um einen Sondervertrag. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Umstellung solcher Sonderverträge richtet sich nach § 115 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Der dort vorgesehene gesetzgeberischen Anpassungsverpflichtung sind wir durch Übersendung eines neuen, an die Gasgrundversorgungsverordnung angepassten Gaslieferungsvertrages nachgekommen. Diesen neuen Gaslieferungsvertrag haben Sie jedoch nicht unterzeichnetm, so dass wir uns gezwungen sahen, Ihren alten Gaslieferungsvertrag durch Kündigung zu beenden. Seit dem Wirksamwerden dieser Kündigung werden Sie zu den Preisen und Bedingungen der GasGVV beliefert, so dass der von Ihnen zitierte § 20 Abs. 1. S. 3 GasGVV auch erst seit diesem Zeitpunkt einschlägig ist.
Das Kündigungsrecht hinsichtlich Ihres alten Gaslieferungsvertrages ergab sich aus § 32 Abs 1 AVBGasV. Die AVBGasV war - entgegen Ihrer Auffassung - zum Kündigungszeitpunkt wirksam. Die von Ihnen angesprochene \"Ablösung der AVBGasV durch die GasGVV\" erfolgte - jedenfalls bei Sonderverträgen - nicht automatisch (vgl. § 115 Abs 3 EnWG), sondern durch explizite Anpassung der Verträge durch die jeweiligen Versorgungsunternehmen. Die von uns ausgesprochene Kündigung war mithin wirksam.
Rein vorsorglich wollen wir Sie darauf hinweisen, dass eine \"automatische Ablösung der AVBGasV durch die GasGVV\", nur bei Tarifverträgen in Betracht kommt. Die Vorgaben für die entsprechende Anpassung der Verträge enthalten § 115 Abs. 2 EnWG und § 23 GasGVV. Die RWE Westfalen-Weser-Ems AG hat mit Anzeigen in den Tageszeitungen zum 1. Mai 2007 die Umstellung der Tarifverträge von AVBGasV aus GasGVV vorgenommen. Wären Sie also - entgegen unserer Auffassung - bis 2007 Tarifkunde gewesen, so würden für Sie bereits ab dem 1. Mai 2007 (und nicht erst seit Wirksamwerden unserer Kündigung) die Preise und Bedingungen der Gasgrundversorgung gelten.
Zu Ihren Information fügen wir diesem Schreiben Auszüge der Website der Verbraucherzentrale NRW zur Problematik der Umstellung alter Verträge auf die Bedingungen der GasGVV bei.
---

Ich teile die Auffassung der RWE, dass, wenn ich Tarifkunde wäre, wären die Verträge bereits auf GasGVV umgestellt. Meine Einwände bzgl. Billigkeit hätten weiterhin bestand - mein Gaspreis wäre der von 2004.
Warum ich einen Sondervertrag haben soll, erschliesst sich mir nicht. Generell habe ich damit aber auch kein Problem, weil ich wegen hier: Hinweisbeschluss LG Frankfurt/Oder die Einbeziehung der AVBGasV in den Sondervertrag ablehne. Woraus folgt: Keine Kndigungsregelung ==> Dauerschuldverhältnis. Und das ist nur mit Grund zu  kündigen. Und den hat mir RWE auch auf Nachfrage nicht genannt.

Viele Grüße
Tom

Tom Laschek:

--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Doch - Leute in Ihrer Situation hat es hier schon gegeben - vor etwa 12 bis 18 Monaten. Die betreffenden Beiträge können also schon etwas älter sein.

--- Ende Zitat ---
Ja, das ist wohl richtig. Ich finde meine Situation dort aber nicht wieder. Falls doch, wäre ich für den Link dankbar.


--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Eine Belieferung zu Sondertarifen kann einen Sondervertrag auch konkludent - also ohne Unterschrift - begründen.
Und dies ist gar nicht mal so schlecht für Sie.
--- Ende Zitat ---
Ja, das konnte ich dem Forum entnehmen. Ich bin da auch nicht abgeneigt.


--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Damit sind nämlich nicht die AVBGasV oder die GasGVV Grundlage für die Durchführung des Liefervertrags (wie bei Tarifkunden) sondern die zwischen Ihnen und dem Versorger vereinbarten Bedingungen.

Wenn der Versorger die AVBGasV in einen Sondervertrag einbezieht, dann kopiert er quasi die Klauseln dieser Verordnung in seinen eigenen Vertrag. Dies hat zwei wichtige Konsequenzen:
[list=1]
[*]Die Klauseln unterliegen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle gemäß §305 und §307. Insbesondere stellt eine Preisanpassung durch Ankündigung (§4 AVBGasV) keine hinreichend transparente Klausel dar. Desweiteren hat der Versorger kein Kündigungsrecht.
[*]Läuft die für Tarifkunden geltende AVBGasV aus, dann hat dies für die Sonderkunden keinerlei Auswirkungen. Diese haben ja ihre eigene \"Kopie\" der Klauseln in ihren Verträgen.
[/list=1]
--- Ende Zitat ---
Der erste Punkt ist mir neu - aber äußerst sympathisch  :D


--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Davon abgesehen gilt außerdem:
Ohne eine wirksame Einbindung von Vertragsbedingungen fehlt es in ihrem Sondervertrag sowieso an einer Preisanpassungs- und Kündigungsklausel. Schon deshalb darf Ihnen RWE weder die Preise erhöhen noch kündigen.

Eine Kenntnisnahme der AVBGasV bei Vertragsabschluss (also der ersten Gasentnahme) haben Sie ja bestritten, womit diese evt. nicht wirksam in ihren Vertrag einbezogen worden sind.
--- Ende Zitat ---
Auch eine wesentliche Erkenntnis, die ich diesem Forum entnommen und verwendet habe   :]


--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Ihre Korrespondenz mit RWE war wohl schon recht umfangreich. Seien Sie mit Tatsachenbehauptungen und Anerkenntnissen vorsichtig - damit können Sie sich um Kopf und Kragen reden!
--- Ende Zitat ---
Keinesfalls. Ich arbeite mit Kunjunktiv und versuche dem EVU darzulegen mit \"was wäre wenn\". Ich gebe mir äußerste Mühe, meine Trümpfe zu behalten.


--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
In der fehlenden Polemik der Versorgeranwälte darf man kein Indiz für Gelassenheit oder Selbstsicherheit sehen. Die machen halt ihren Job indem sie den Rebellen die vom BDEW vorformulierten Textbausteine vor die Füße werfen.
Das die RWE-Anwälte jetzt weitere Diskussionen einstellen wollen bedeutet nur, dass sie eingesehen haben, Sie nicht mit falschen Tatsachenbehauptungen und Rechtsbelehrungen einwickeln zu können.

Bleiben Sie bei Ihrem Standpunkt; d. h. zahlen Sie auch weiterhin nicht die geforderten Preise.
--- Ende Zitat ---
Wenn die mir jetzt eine Rechnung lt. Grundtarif schicken, die ich nicht bezahle und es käme zu einem Showdown vor Gericht: Muss RWE nachweisen, dass die Kündigung korrekt war und der neue Vertrag zustande kam oder muss ich der Kündigung juristisch entgegenwirken?

Gruss,
Tom Laschek

Kampfzwerg:

--- Zitat ---Original von Tom Laschek

 Ja, das ist wohl richtig. Ich finde meine Situation dort aber nicht wieder. Falls doch, wäre ich für den Link dankbar.
(...)
Ja, das konnte ich dem Forum entnehmen. Ich bin da auch nicht abgeneigt.
(...)
Der erste Punkt ist mir neu - aber äußerst sympathisch   :D
(...)
 Keinesfalls. Ich arbeite mit Kunjunktiv und versuche dem EVU darzulegen mit \"was wäre wenn\". Ich gebe mir äußerste Mühe, meine Trümpfe zu behalten.

... es käme zu einem Showdown vor Gericht: Muss RWE nachweisen, dass die Kündigung korrekt war und der neue Vertrag zustande kam oder muss ich der Kündigung juristisch entgegenwirken?
--- Ende Zitat ---

@Tom Laschek

1. ESG-Rebell hat Dir bestens geantwortet, unter
2. den gegebenen Umständen, bzw. unter Beachtung der Tatsache, dass Du
3. zwar sehr viele worte gemacht hast, aber
4. ohne schlussendlich preiszugeben worin denn das Problem eigentlich besteht, weil
5. wir alle immer noch nicht wissen, ob Du denn nun TK oder SVK bist, besser
6. was Du denn sein möchtest, da Du ja beidem nicht abgeneigt wärest - und
7. auch hier unter Verwendung Deiner \"Strategie der Konjunktive\"
8. Deine Trümpfe nicht aus der Hand gibst ! und
9. Deine Situation verschleierst.
10. Der dir äußerst sympathische Punkt dürfte Dir nicht neu sein, wenn Du so viel gelesen hättest, wie Du nun schon mehrfach behauptet hast.


So what! (Imperativ)


Soll das eine Beschäftigungstherapie für uns werden?
Eine Lesetherapie vielleicht?
Was möchtest Du denn eigentlich?

Quo vadis?

Diese einzige Frage am Ende eines sehr langen, aber auch sehr seichten Beitrags ist das perfekte Beispiel:

--- Zitat ---Wenn die mir jetzt eine Rechnung lt. Grundtarif schicken, die ich nicht bezahle und es käme zu einem Showdown vor Gericht: Muss RWE nachweisen, dass die Kündigung korrekt war und der neue Vertrag zustande kam oder muss ich der Kündigung juristisch entgegenwirken?
--- Ende Zitat ---

Dazu gäbe es reichlich Antworten (s. Pkt.10), wenn man denn suchen würde und keine rhetorische Frage gestellt hätte.

Black:
Das ist doch eine ermüdende Diskussion um des Kaisers Bart...

- entweder warst Du von Anfang an Tarifkunde, dann bist Du jetzt in der Grundversorgung

- oder Du warst Sonderkunde dann bist Du aufgrund der Kündigung nun in der Grundversorgung

Worum geht es Dir eigentlich bei Deinem Streit? Welchen wirtschaftlichen Vorteil erhoffst Du Dir? Da es dem Versorger um eine Überleitung von AVB zu GVV ging (zu der er verpflichtet ist) kann Preisprotest nicht der Grund sein?

Tom Laschek:

--- Zitat ---Original von Black
- entweder warst Du von Anfang an Tarifkunde, dann bist Du jetzt in der Grundversorgung
--- Ende Zitat ---
Ich würde meinen, Tarifkunde zu sein: Vertrag durch Gasentnahme. RWE meint das nicht. Und wie ESG-Rebell anmerkt, kann ein Sondervertrag auch konkludent geschlossen werden


--- Zitat ---Original von Black
- oder Du warst Sonderkunde dann bist Du aufgrund der Kündigung nun in der Grundversorgung
--- Ende Zitat ---
Meines Erachtens ist das nicht richtig, wenn kein Kündigungsrecht besteht. Und das eins besteht, bezweifle ich ja.


--- Zitat ---Original von Black
Worum geht es Dir eigentlich bei Deinem Streit? Welchen wirtschaftlichen Vorteil erhoffst Du Dir? Da es dem Versorger um eine Überleitung von AVB zu GVV ging (zu der er verpflichtet ist) kann Preisprotest nicht der Grund sein?
--- Ende Zitat ---
Natürlich geht es mir um den Preisprotest. Ich möchte meine durch §315 BGB günstigen Preise beibehalten, kann also eine Kündigung nicht gebrauchen.


@Kampfzwerg

--- Zitat ---Original von Kampfzwerg
1. ESG-Rebell hat Dir bestens geantwortet, unter
2. den gegebenen Umständen, bzw. unter Beachtung der Tatsache, dass Du
3. zwar sehr viele worte gemacht hast, aber
4. ohne schlussendlich preiszugeben worin denn das Problem eigentlich besteht, weil
5. wir alle immer noch nicht wissen, ob Du denn nun TK oder SVK bist, besser
6. was Du denn sein möchtest, da Du ja beidem nicht abgeneigt wärest - und
7. auch hier unter Verwendung Deiner \"Strategie der Konjunktive\"
8. Deine Trümpfe nicht aus der Hand gibst ! und
9. Deine Situation verschleierst.
10. Der dir äußerst sympathische Punkt dürfte Dir nicht neu sein, wenn Du so viel gelesen hättest, wie Du nun schon mehrfach behauptet hast.

--- Ende Zitat ---

1. Richtig. Nach der Honorierung steht eine weitere Frage
2.
3. meine erste \"kurze\" Variante war ja wohl zu kurz.
4. siehe erster Beitrag: Ist in dieser beschriebenen Situation von meiner Seite aus Handlungsbedarf?
5. Ich weiss das auch nicht. Die RWE-Sicht ist hier nicht meine Sicht. Allerdings kann ich mit der RWE-Sicht anfreunden.
6. Das spielt lt. einigen Beiträgen im Forum keine Rolle, da das im Zweifel Gerichte entscheiden (würden)
7. und 8. Ist das falsch?
9. Ich sehe nicht, welche Information fehlt. Ich habe keine weiteren. Nur noch mehr Worte aus langen RWE-Briefen mit juristischen Floskeln.
10. Das ist ein nützlicher neuer Punkt für mich, da ich für den Fall eines Sondervertrags die Einbeziehung der AVBGasV als AGB bestritten habe. Somit besteht meines Wissens nach keinerlei Recht auf Kündigung und Preisanpassung. Sollte die AVBGasV doch als AGB (irgendwie) gelten, ist es doch gut zu wissen, dass da noch ein Ansatz ist. Allerdings ist das halt wirklich ein ungelegtes Ei und von daher habe ich das nicht beachtet. Ich wollte nicht alle Beiträge auswendig lernen.


Grüße,
Tom Laschek

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