Energiepreis-Protest > RWE Westfalen Weser Ems (ehemals)

Kündigungsversuche durch RWE-Rechtsabteilung

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Free Energy:
Hallo Tom,

ich betreue hier einige RWE-Kunden, die auch schon seit etwa 2004 die Gaspreiserhöhungen unter Anwendung des § 315 BGB verweigern.

Als die Diskussion hier etwa Ende 2004 in Gang kam, war zunächst nie die Rede von Grundversorgung oder Sondervertragskunden. Es wurde einfach auf den Preis von 9/04 gekürzt.

Erst anschließende Urteile der Gerichte haben dazu geführt, das differenzierter zu sehen. Wenn du seit 2004 gekürzt hast, solltest du einfach bis zu einer gerichtlichen Entscheidung dabei bleiben.

Die erfolgte Kündigung des Sondervertrages bei der RWE und die angeschlossene Abschiebung in die Grundversorgung war aus unserer Sicht rechtsmissbräuchlich, siehe auch hier :

http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__2021/

Wir haben damals dagegen ebenfalls Widerspruch eingelegt und ansonsten weiter gekürzt, wie bisher.

Für uns hat es somit keine gültige Vertragsänderung gegeben, also gibt es keinen Grund, die bisherige Vorgehensweise zu ändern.

Also, weiter kürzen wie bisher....

Mit freundlichen Grüßen

Free Energy

Tom Laschek:
Hallo Free Energy,

OK. Weiter kürzen - kein weiterer Handlungsbedarf. Das kann man wohl als Ergebnis ableiten.


--- Zitat ---Original von Free Energy
Die erfolgte Kündigung des Sondervertrages bei der RWE und die angeschlossene Abschiebung in die Grundversorgung war aus unserer Sicht rechtsmissbräuchlich, siehe auch hier :

http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__2021/

Wir haben damals dagegen ebenfalls Widerspruch eingelegt und ansonsten weiter gekürzt, wie bisher.
--- Ende Zitat ---
Verbaut man sich dadurch nicht die Möglichkeit einen Sondervertrag zu haben? Dieser kann doch auch vorteilhaft sein?
Angenommen die Gerichte entscheiden letztendlich, dass die EVU-Preise korrekt sind/waren, dann ist man mit einem Tarifvertrag mit dem Thema am Ende...

Grüße
Tom Laschek

Cremer:
@Tom Laschek,

nein, ist bei uns ebenfalls so.

Eigne Rechnugen erstellen,

entweder akzeptieren das die Versorger oder müssen klagen

RR-E-ft:
Ein früherer Tarifkunde, der Haushaltskunde im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG ist, wurde automatisch grundversorgter Kunde gem. § 36 Abs. 1 EnWG. Die Umstellung von AVBGasV auf GasGVV erfolgte automatisch ohne Zutung eines solchen Kunden. Der Grundversorger ist gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV nicht berechtigt, einen solchen Vertrag zu kündigen, wie zutreffend erkannt wurde. Ob und unter welchen Bedingungen ein Sondervertrag gekündigt werden kann, bemisst sich nach dem Inhalt des Vertrages und ggf. nach kartellrechtlichen Bestimmungen des GWB. Früher war es so, dass nach Kündigung eines Sondervertrages der Kunde sich auf die Unbilligkeit fortan auf sein Vertragsverhältnis und seinen Abnahmefall erstmals angewandter Allgemeinen Tarife berufen konnte. Schließlich war zuvor ein völlig  anderes Preis- Leistungs- Verhältnis vereinbart gewesen.

Tom Laschek:
Vielen Dank. Das hat mir geholfen, meine Position einzuschätzen.

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