@Micha 1 2 3
Ein einseitig festgsetzter
Baukostenzuschuss unterfällt, wenn er nicht vertraglich verinbart wird, der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB, vgl. auch § 23 Abs. 1 Satz 2 NDAV. Nicht anders verhält es sich mit den Hausanschlusskosten.
Wichtig ist, dass sich der Anschlussnehmer ausdrücklich die gerichtliche Billigkeitskontrolle von geforderten Hausanschlusskosten und Baukostenzuschüssen vorbehält, allenfalls unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlt.
Dass der Betreiber des örtlichen Niederdrucknetzes für den mittelbaren Anschluss an das europäische Erdgasnetz zudem eine Monopolstellung inne hat, liegt wohl auf der Hand. Man könnte es aber auch mit einer eigenen Stichleitung probieren.
![Zwinkernd ;)](https://forum.energienetz.de/Smileys/default/wink.gif)
Netzbetreiber ist übrigends nicht EMB, sondern die NBB Netzgesellschaft Berlin Brandenburg.
Siehste hier.Für den Anschluss selbst ist es egal, ob darüber später ggf. von der EMB oder einem anderen Erdgaslieferanten Gas bezogen wird. EMB hat balso mit dem Anschluss als solchem, mit Hausanschlusskosten und Baukostenzuschuss nichts zu schaffen.
Man kann sich auch vorsorglich einen Anschluss an das Niederdrucknetz errichten und diesen dann mit einem Blindstopfen/ gesperrten Zähler versehen lassen, ohne also sogleich überhaupt auch einen Gaslieferungsvertrag abzuschließen. Den Gaslieferungsvertrag schließt man erst ab, wenn man tatsächlich Gas braucht. Man kann einen Gaslieferungsvertrag auch im Frühjahr kündigen und erst Ende Oktober einen neuen Vertrag abschließen.
@Cremer
Ob etwas
fällig wird, hängt davon ab, ob ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch besteht und ob einem solchen etwaig Einwendungen und/ oder Einreden entgegenstehen. Die pauschale Aussage erweist sich deshalb als unzutreffend. Allein durch die Absicht des Gasbezugs wird gewiss kein Baukostenzuschuss fällig.