Das Teil- Urteil des LG Chemnitz vom 06.05.2008 - 1 O 2620/05 ist
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Das Urteil steht im Gegensatz zur neueren Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH, wonach auf Sonderabkommen zu vereinbarten Sonderpreisen § 4 AVBGasV nicht zur Anwendung kommt, § 4 AVBGasV zudem auch eine Verpflichtung zur Entgeltabsenkung enthält, wenn dies für die Kunden günstig ist (kein vereinbarter Preissockel), zudem ein eigenständiger Markt für die Belieferung von Letztverbrauchern mit Erdgas besteht.
Das Urteil ist berufungsfähig.
Die darin enthaltenen Feststellungen sind noch nicht einmal für die beteiligten Kläger bindend, so lange das Urteil für diese nicht rechtskräftig ist.
Für nicht am Verfahren direkt beteiligte Tarif- und Sonderabkommen- Kunden sind die Festsstellungen in diesem Urteil überhaupt nicht bindend.
Wird ein Verbraucher durch den Versorgers auf Zahlung verklagt, sind nicht die einzelnen Erhöhungen, sondern die streitgegenständliche Entgelte aus den betreffenden Verbrauchsabrechnungen streitgegenständlich.