Energiepreis-Protest > EVH - Energieversorgung Halle

Unterschied Sondervertrag / Grundvertrag

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Cremer:
@Flaroht,

Schwalmtaler hat es doch gesagt:


--- Zitat ---Sonderverträge kann man kündigen (rechtmäßigkeit vorrausgesetzt), Tarifkunden nur bedingt, als Grundversorger gar nicht
--- Ende Zitat ---

Es steht immernoch offen, wann Sie mal SVK waren, bzw. den Vertrag abgeschlossen hatten.

Für eine SVK gelten andere Bedingungen, z.B. nicht die GasGVV

Schwalmtaler:
@Flaroth

gezielte Frage um dein Problem zu beseitigen:

Hast Du mittlerweile herausgefunden,

1. wann Du            und
2. mit welchem Tarif

Du einen Vertrag abgeschlossen hast?

Sonst kann ich Dir nicht gezielt helfen!

siehe 29.05.08 15Uhr21

Gruß
Schwalmtaler

Flaroht:

--- Zitat ---Original von Schwalmtaler

1. wann Du            und
2. mit welchem Tarif

--- Ende Zitat ---

Hallo Schwalmtaler,

1. 1996
2. als \"Sondertarif Erdgas privat\"

Schriftlich und auch auf tel. Nachfrage reden die aber immer von einem Grundtarif. Das liegt an einer Änderungskündigung auf Grund meines Einwandes nach 315 auf die ich nicht reagiert habe.
Die Frage ist nun, ist es besser für mich, wenn ich Tarifkunde bin oder darauf bestehen sollte weiterhin SVK zu bleiben, da ich die Vertragskündigung ja nicht akzeptiert habe und diese nach laufender Rechtsprechung ja auch unzulässig ist.

Cremer:
@Flaroht,

wenn definitv keine Kündung vorliegt, sind Sie immer noch SVK von damals.

Auch eine einseitige Änderung des Vertrages aufgrund eines Widerspruches ist rechtswidrig, zumal Sie diese Änderung nicht erhalten hatten.

Bestreiten Sie mit Nichtwissen eine Änderung des Vertragses erhalten zu haben

Deshalb erneut in einem Schreiben mitteilen, dass Sie SVK sind.

RR-E-ft:
@Cremer

Bestreiten mit Nichtwissen. Das lässt einen schmunzeln.
Wohl zu viele Anwaltsschriftsätze gelesen... ;)

Wenn man ursprünglich einen Sondervertrag abgeschlossen hatte, der nicht zeitlich befristet war, lässt sich nur darauf hinweisen, dass dieser zwischenzeitlich nicht wirksam beendet wurde, insbesondere, wenn man selbst nicht gekündigt hat und einem auch keine Kündigungserklärung des Versorgers zugegangen ist.

Ob bei einem Sondervertrag ein Recht zur einseitigen Preisänderung besteht, richtet sich danach, ob in dem Vertrag eine Preisänderungsklausel einbezogen wurde und ob diese ggf. wirksam ist.

Wirksam ist eine solche Klausel in einem Sondervertrag nur dann, wenn die Termine und die Richtlinien für eine Preisänderung genau bestimmt sind.

Preiserhöhungen dürfen nur für den Fall gestiegener Kosten vorgsehen sein. Es bedarf einer, ebenso anhand der Klausel selbst kontrollierbarer Verpflichtung zur Preissenkung bei rückläufigen Kosten.

Zudem  erfordert das Transparenzgebot, dass die Preiskalkulation und die Gewichtung der preisbildenden Faktoren in der entsprechenden Klausel selbst offen gelegt werden.

@Flaroht

Sie müssen wohl einen Sondervertrag haben, weil ein Grundversorgungsvertrag vom Gasversorger überhaupt nicht einseitig gekündigt werden kann, solange die Grundversorgungspflicht gem. § 36 Abs. 1 EnWG besteht, vgl. nur § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV:

Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.

Gegenüber einem Kunden in der Grundversorgung ist deshalb die versorgerseitige Kündigung regelmäßig unzulässig.

Die Kündigung eines marktbeherrschenden Gasversorgungsunternehmens gegenüber einem Sondervertragskunden, der sich auf § 315 BGB beruft, kann kartellrechtlich unzulässig sein.

Es besteht ein eigenständiger Markt für die Belieferung von Haushalts- und Klainkunden mit Erdgas. Dieser ist regional begrenzt auf das Niederdruck- Verteilnetzgebiet des örtlichen Gasnetzbetreibers. Auf diesem Markt wird kartellerechtlich eine marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens gem. § 19 Abs. 3 Satz 1 GWB vermutet, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel hat.

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