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E.ON zahlt 15 Mio. € Konzessionsabgabe nach

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tangocharly:

--- Zitat ---Original von RuRo
Beispielsweise könnte der Gas beziehende Haushaltskunde bei der Vertragsauslegung durch den Versorger als Grundversorgter angesehen werden (Konzessionsabgabe 0,51 Ct/kWh), bei Abführung der Konzessionsabgabe an die Kommune wird der gleiche Kunde aber als Sondervertragskunde abgerechnet (0,03 Ct/kWh), was im Ergebnis 0,48 Ct/kWh ergibt.
--- Ende Zitat ---

Wie heißt es doch: \"Versuch macht kluch\".
In diesem Fall aber heißt dieses Schlagwort: \"Versuch is Betruch\"

Ich denke, da werden in Bälde (oder auch nicht, jedenfalls dann), wenn es endlich gelingen sollte, den Versorgern mit ihren Kostenkalkulationen \"die Hosen auszuziehen\", viele neuen Diskussionen starten.

Wasserwaage:
kann mir evtl mal jemand erklären um was es hier geht?! sprich kennt jemand die hintergründe?! aus dem artikel kann ja wohl niemand schlau geworden sein.

konzessionsabgabe als zahlung an die gemeinde? (steht so im artikel)

konzessionsabgabe als zahlung von der gemeinde? (woher soll sonst die 30.000 kwh bedingung kommen)

das enwg ist novelliert worden? (hab ich was verpasst?)

ansonsten zum thema rechtfertigung der konzessionsabgabe:

es bekommt jemand eine konzession die dafür sorgt, dass er auf einem bestimmten gebiet ein monopol innehat. warum soll dafür nicht gezahlt werden? desweiteren sorgt die konzession ja auch dafür, dass kein wilder leitungsbau stattfindet.

und @ roro

\"Beispielsweise könnte der Gas beziehende Haushaltskunde bei der Vertragsauslegung durch den Versorger als Grundversorgter angesehen werden (Konzessionsabgabe 0,51 Ct/kWh), bei Abführung der Konzessionsabgabe an die Kommune wird der gleiche Kunde aber als Sondervertragskunde abgerechnet (0,03 Ct/kWh), was im Ergebnis 0,48 Ct/kWh ergibt.\"

könnte, darf aber nicht!


\"Die Frage, welcher Anteil der Konzessionsabgabe in den allgemeinen Preisen der Grundversorgung veranschlagt ist, kann sich jeder selbst beantworten.\"

krass toller satz. welcher denn?

der hohe anteil um möglichst viel abgabe an die stadt zu leisten? (wenn es denn noch einen einfluss seitens der stadt auf den versorger gibt der hoch genug ist)

oder den niedrigen anteil um möglichst den preis niedrig zu halten damit nicht zuviele kunden \"abwandern\" und die höhe ja ansonsten eh keine rolle spielt als durchlaufender posten.

oder begeben wir uns auf die juritische schiene? dazu stellt sich dann folgende frage:

kann ein allgemeiner preis der grundversorgung ein sondervertrag im sinne der KAV sein?

das \"verbrauchermärchen\" der ölpreisbindung wird übrigens in anderen threads abgehandelt. aber wenn sie nochmal möchten: die ölpreisbindung ist kein \"verbrauchermärchen\"!!

RR-E-ft:
@wasserwaage

Der erste Konzessionsvertrag (in Berlin) stellte tatsächlich darauf ab, dass dem Versorger ein Monopol eingeräumt wurde, wofür die Konzession zu zahlen war. Heute hat kein Versorger mehr durch die Konzession eine Monopolstellung, allenfalls der Netzbetreiber als solcher.

Im Telekommunikationsbereich haben Gemeinden unentgeltlich Grund und Boden zur Verlegung von entsprechenden Infrastruktureinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich aus §§ 68 ff. TKG.

Warum es für die Wegenutzung für Energieinfrastruktureinrichtungen anders sein muss, gibt es keinerlei Grund, außer dem, dass sich die Gemeinden an die Einnahmen aus Konzessionsabgaben in Höhe von ca. 3 Mrd. €/ Jahr gewöhnt und diese in ihre Haushalte eingestellt haben.

Die Schaumweinsteuer wurde zu Kaisers Zeiten zur Finanzierung der Deutschen Seekriegsflotte eingeführt. Die Flotte wurde versenkt. Der Kaiser hat abgedankt. Geblieben ist uns die Steuer....  

Die Erschließung mit Energieinfrastruktureinrichtungen sollte im Interesse jeder Gemeinde und ihrer Bewohner liegen, so dass die Gmeinde ihre Wege zu diesem Zweck unentgeltlich zur Verfügung stellen sollten. Gemeinden, die sich gegen eine Erschließung mit Energie- Infrastruktureinrichtungen entscheiden, weil sie ihre Wege dafür nicht zur Verfügung stellen wollen, bleiben eben vom öffentlichen Netz abgekoppelt und müssen sich dann eben autark versorgen.

Außer dem weiter bestehenden Finanzbedarf der Gemeinden gibt es keinerlei Rechtfertigung für die Konzessionsabgaben.

Dem Bund könnte auch im Energiebereich ein unentgeltliches Nutzungsrecht eingeräumt werden, welches er über die Bundesnetzagentur auf Betreiber öffentlicher Energieversorgungsnetze überträgt. Die Steuerungsfunktion gegen parallelen Leitungsbau bleibt so vollständig gewährleistet. Mit den Leitungsrechten der privatisierten Deutschen Telekom AG verhält es sich ja nicht anders.

\"Allgemeine Preise der Grundversorgung\" schließen an den Begriff der \"Grundversorgung\" gem. § 36 EnWG und \"Haushaltskunde\" gem. § 3 Nr. 22 an, betrifft also grundsätzlich nur die Belieferung von privaten Haushalten oder Kleinunternehmern mit einem Jahresverbrauch bis 10.000 kWh. Jede Belieferung außerhalb der Grundversorgung sind Sondervertragslieferungen, sofern es sich nicht um die zeitlich befristete Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG handelt.

nomos:
RR-E- fT, so ist es, danke für die perfekte Beschreibung!

Das war ja Sinn und Zweck der Novelle. Stadt- und Gemeindewerke stehen heute im Wettbewerb. Leider noch zu wenig und oft nur nach dem Papier. Kommunale Energieversorgungsunternehmen müssen sich jetzt dem Wettbewerb im Strom- und Gasmarkt stellen. Es wird nicht mehr möglich sein, mit über Konzessionsverträge eingeräumten ausschließlichen Leitungs- und Letztversorgungsrechten Versorgungsgebiete gegen andere Versorgungsunternehmen abzugrenzen. Damit werden die noch bestehenden  monopolistischen Strukturen hoffentlich fallen, auch beim Heizgas.

Manche Konzessionsverträge bezeichnen die Konzessionsabgabe als Gegenleistung für die Überlassung des ausschließlichen Liefer- und Versorgungsrechts. Das entspricht nicht mehr den geltenden Gesetzen.

Konzessionsverträge waren schon immer eine fragwürdige Angelegenheit,  nach der Novelle des Energiewirtschaftsrechts sind sie erst recht gegenstandslos.  Die Sicherung der Monopolstellung der eigenen Stadtwerke sehen viele Gemeindevertreter immer noch so und kassieren dafür auch noch ordentlich Geld der Verbraucher! Nicht nur die Konzessionsabgabe, auch überhöhte Gewinne usw.. ;)

Die \"Konzessionsabgabe\" hat keine Berechtigung, sie muß weg! Die Lieferung von Holz, Öl oder Flüssiggas erfolgt ja in aller Regel auch über öffentliche Straßen die dafür genutzt werden. Da wird ja auch kein \"Zoll\" verlangt.  Die Konzessionsabgabe ist mindestens auch ein Störfaktor für die Substitution im Wärmemarkt. Das sollte mal bei nächster Gelegenheit als weiteres Argument vor Gericht genutzt werden.

RuRo:
@RR-E-ft

Sie schreiben zu § 3 Nr. 22 EnWG 2005 so eindeutig und bestimmt, dass sich bei mir doch Zweifel auftun ,) Die Begriffsbestimmung \"Haushaltskunde\" enthält nach meiner unmassgeblichen Meinung doch zwei Fallvarianten:

1. Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt

oder

2. Letztverbraucher die für einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke

kaufen.

Bei Variante 1 entfällt damit doch die Begrenzung auf den Jahresverbrauch. Sollten Sie Ihr Büro mit Gas beheizen und nicht mehr als 10.000 kWh im Jahr verbrauchen, wären Sie Haushaltskunde in der Grundversorgung.

Brauchen wir in unserem Häuschen 10.002 kWh werde ich doch nicht automatisch zum Sondervertragskunden, oder liege ich da falsch?

@wasserwaage

Ein Spiegel für Aussen ist ein Aussenspiegel; ein Märchen für Verbraucher ein Verbrauchermärchen. Aber lassen wir das!

Das Beispiel ist ggf. überlegenswert, vielleicht sogar überprüfenswert. Dabei wollen wir es an dieser Stelle auch belassen.

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