Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Antwort der ESAG auf Widerspruch Erhöhung Nachtspeicherstom  (Gelesen 8735 mal)

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Offline Achaton

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Hallo und Guten Tag,

nach etwa 3 Monaten (... Sie sind uns als Kunde wichtig und deshalb möchte wir sie informieren-der blanke Hohn!!!) habe ich auf meinen Widerspruch gegen die Strompreiserhöhung nun endlich eine Antwort der ESAG erhalten. In dieser heißt es nun neben den üblichen bei anderen Versorgern abgeschriebenen Erklärungsfloskeln:
„Bei dem mit Ihnen abgeschlossenen Sonderabkommen für Wärmespeicheranlagen handelt es sich um einen selbstständigen Produktvertrag, der unabhängig von der Allgemeinen Tarifversorgung besteht. Im Rahmen der Bestimmungen zum Sonderabkommen wird ESAG ein einseitiges Preisanpassungsrecht eingeräumt. Dieses haben wir mit der Erhöhung der Entgelte zum 01.01.2005 ausgeübt, wobei sich die vorgenommene Preiserhöhung auf die vom Sächsischen  Ministerium für Wirtschaft und Arbeit genehmigten nunmehr ebenfalls höheren allgemeinen Stromtarife zurückführen lässt. Hieraus folgt, dass die Billigkeit und Angemessenheit der von ESAG durchgeführten Preiserhöhung auch in Bezug auf die angepassten Entgelte der Sonderabkommen, die sich an die vorgenannte Erhöhung der Allgemeinen Tarife anlehnt, nachgewiesen ist.“ Zitat Ende

-Bedeutet das, daß ich nun trotzdem den neuen hohen Preis bezahlen muß oder gilt auch in diesem Fall Nachweis der Billigkeit nach § 315 BGB
und demzufolge erstmal Zahlung des alten Preise + 2% Sicherheitsaufschlag?

Vorab schon mal Vielen Dank


Michael aus Bautzen

Offline RR-E-ft

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Antwort der ESAG auf Widerspruch Erhöhung Nachtspeicherstom
« Antwort #1 am: 28. April 2005, 14:28:16 »
@Achaton

Der Strompreis wurde aufgrund einer einseitigen Preisanpassung erhöht.

Es gilt § 315 BGB mit den aufgezeigten Konsequenzen.

Der entsprechende Nachweis wurde vom Versorger noch nicht erbracht.

Fraglich schon, ob der Allgemeine Tarif ordnungsgemäß angehoben wurde:

Für dessen Billigkeit soll einer behördlichen Tarifgenehmigung allenfalls Indizwirkung zukommen, also auch noch kein voller Beweis.

Lassen Sie sich die Tarifgenehmigung nebst Tarifgenehmigungsunterlagen einschließlich der Kostenträgerrechnung nachweisen, damit geprüft werden kann, ob diese selbst Zweifel am Genehmigungsverfahren gebieren.

Sie können dieses Verlangen auf das Urteil des BGH vom 05.02.2003, VIII ZR 111/02 stützen.

Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Genehmigungsverfahrens ergeben sich allein daraus, dass die im Sommer 2004 angekündigten drastischen Preiserhöhungen des vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibers und Stromlieferanten Vattenfall Europe zum 01.01.2005 weit geringer ausgefallen waren:

Musterbrief der Verbraucherzentrale Sachsen
Strompreiserhöhung Stadtwerke Schwerin

Zudem gilt folgendes:

Damit das Äquivalenzprinzip nicht gestört ist, darf der Abstand Ihres Sondertarifs zum Allgemeinen Tarif sich nicht verändert haben, d. h. Ihr Tarif darf sich durch die Preiserhöhung nicht dem Allgemeinen Tarif annähern.

Das müssten Sie eben untersuchen.

Die Argumentation Ihres Versorgers ist nicht schlecht, wenn man sie nur auch auf folgenden Fall anwendet:

In Thüringen wurden bei der TEAG nur die Sondertarife, nicht aber die Allgemeinen Tarife erhöht, so auch bei den Stadtwerken Jena.

http://www.verivox.de/news/ArticleDetails.asp?aid=8615

Den Trick mit der Annäherung der Sondertarife an die Allgemeinen Tarife hat das BKartA in seiner Entscheidung gegen TEAG bereits vorausgeahnt, vgl. dort auf Seite 40 f. unten:

http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Kartell/Kartell03/B11_45_01.pdf

Diese Aussagen über die Wettbewerbssituation bei Haushaltskunden gelten wohl für alle Versorger.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Achaton

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Antwort der ESAG auf Widerspruch Erhöhung Nachtspeicherstom
« Antwort #2 am: 28. April 2005, 21:40:57 »
Sehr geehrter Herr Fricke,
vielen herzlichen Dank für die prompte und schnelle Antwort. Mache mich gleich an ein entsprechendes Schreiben an die ESAG, das wird die Jungs wieder eine Weile beschäftigen.


Viele Grüße

Michael aus Bautzen :D

Offline Achaton

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Antwort der ESAG auf Widerspruch Erhöhung Nachtspeicherstom
« Antwort #3 am: 24. Mai 2005, 22:26:29 »
Hallo und Guten Tag,

heute flatterte mir die etwas promptere Antwort auf mein letztes Schreiben ( immerhin hat ESAG fast 3 Wochen gebraucht) ins Haus.
Darin wird mir nochmals unmißverständlich dargelegt, daß die ESAG weiterhin auf ihrem Standpunkt beharrt.
Weiter schreibt man mir zum Thema Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium  für Wirtschaft und Arbeit-Zitat-:

\"Die genehmigung zur Erhöhung  der Allg. Tarife zur Versorgung mit el. Energie zum 01.01.2005 wurde Esag durch das Referat Energie des Sächs. Min. f. Wirtschaft und Energie gem. § 12 der Bundestarifordnung mit Schreiben vom 07.12.2004 erteilt. Dabei handelt es sich um vertrauliche ( ... es geht ja um meine Kohle, der.Verfasser) Korrespondenz des Statsministeriums. Ihrer Bitte um Offenlegung dieses Gen.-Bescheides werden wir nicht nachkommen.\"

Der Rest des Schreibens war dann so das übliche Gedrohe:-Kürzungen des Abschlags werden wir nicht akzeptieren- wie sie das nicht akzeptieren wollen -keine Ahnung.

Soweit die Jungs von der ESAG.
Ich denke mal, es wäre sicherlich angebracht, sich mal an den Herrn Staatsminister , der ja letztlich sogar bei mir seinen Wahlkreis hat, mal als Wähler und Bürger nachzufragen, ob das denn alles so rechtens ist, wie die Herren von der ESAG sich das so vorstellen.

Viele Grüße aus der nun bald wieder sommerlichen Oberlausitz

Achaton

Offline RR-E-ft

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Antwort der ESAG auf Widerspruch Erhöhung Nachtspeicherstom
« Antwort #4 am: 24. Mai 2005, 23:35:45 »
@Achaton

Zur Wettbewerbssituation vgl. hier:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=1032


Die Beiträge hier haben Sie bestimmt gelesen:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=994
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=1027

Es wäre mal ganz spannend, etwas zu den Preiserhöhungen der ostdeutschen Regionalversorger in Folge der Preiserhöhungsankündigungen der Vattenfall Europe vom Sommer letzten Jahres zu erfahren.

Die tatsächlichen Vattenfall- Preiserhöhungen wurden zum 01.01.2005 nämlich erst wirksam, als auch Ihrem Versorger die Tarifgenehmigung schon erteilt war (07.12.2004).

Die Tarifgenehmigungen  mussten schon mindestens  drei Monate vor Wirksamwerden am 01.01.2005 beantragt werden, § 12 Abs. 3 BTOElt.

Vielleicht liegt der Grund für das \"Mauern\" Ihres Versorgers gerade darin begründet.

Bei der Tarifgenehmigung handelt es sich auch nicht um vertrauliche Unterlagen des Ministeriums!

Der Bescheid gehört allein dem Adressaten, dem er zugestellt wurde, wie bei anderen Bescheiden auch.

Allein der Versorger könnte den Bescheid für sich als \"vertraulich\" klassifiziert haben. Es ist nicht ersichtlich, dass dies begründet sein könnte.

Denn auf der Tarifgenehmigung als solcher stehen die genehmigten, vom Versorger gem. § 4 Abs. 2 AVBEltV zu veröffentlichen  Tarife, die Befristung der Genehmigung und ggf. Nebenbestimmungen (Widerrufsvorbehalt) und keinerlei Geheimnisse- jedenfalls wenn alles mit rechten Dingen zugeht.

Es ist nicht so, als wenn noch nie jemand eine Tarifgenehmigung gesehen hätte......

Tragisch war es für Versorger immer nur dann, wenn sie vor Gericht schon nicht einmal diese behördliche Tarifgenehmigung vorweisen konnten.

Auf die Einstufung der Tarifgenehmigung beim Versorger kommt es nicht an. Die Genehmigung muss den Kunden nachgewiesen werden:

Der Tarifkunde könnte sich nämlich ohne den Nachweis darauf berufen, der Versorger habe gar keine notwendige Tarifgenehmigung. Dann soll gelten:


Fordert ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) von seinen Tarifkunden einen Strompreis, ohne vorher die Genehmigung nach § 12 BTOElt von der zuständigen Behörde einzuholen, hat dies die zivilrechtliche Konsequenz, dass ein solches Verlangen ohne die Genehmigung zunächst schwebend unwirksam ist (vgl. Münchner Kommentar / Mayer-Maly, BGB, § 134, Rn. 7, der diese Rechtsfolge aus der Eigenart der Genehmigungsbedürftigkeit herleitet; ähnlich auch Tegethoff/ Büdenbender/ Klinger,  „Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, Band 2, § 12 BTOElt, Rn. 325).

Die betroffenen Tarifkunden haben in einem solchen Fall ggf. einen Anspruch gegen das EVU aus ungerechtfertigter Bereicherung nach den Vorschriften der §§ 812, 818 BGB. Handelt das EVU schuldhaft, kommt auch ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 BGB oder aus pFV in Betracht (vgl. Dr. Gabriele Braband, „Strompreise zwischen Privatautonomie und staatlicher Kontrolle“, Dissertation Jena 2001, erschienen in der Schriftenreihe „Energie- und Infrastrukturrecht“, Band 2, Hrsg. Theobald/ Britz/ Held, C. H. Beck- Verlag München 2003, S. 217 m. w. N.).


Das bedeutet, dass ein EVU ohne eine erteilte behördlichen Tarifgenehmigung (abgesehen vom Fall einer Befreiung von der Tarifgenehmigungspflicht wie etwa in BW) von seinen Tarifkunden gar keine Strompreise fordern darf, weil die Strompreisforderungen schwebend unwirksam sind. Dies folgt daraus, dass es sich bei § 12 BTOElt um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB handelt.

Auf die Billigkeit der genehmigten Strompreise  kommt es dann zunächst gar nicht an.

Weil ein Tarifkunde ohne den geforderten Nachweis der Tarifgenehmigung gar nicht wissen kann, ob eine Tarifgenehmigung überhaupt tatsächlich  erteilt wurde und welchen Inhalt diese hat, wäre er unter Berufung darauf ggf. berechtigt, bis zum geforderten Nachweis seine  Zahlungen komplett einzustellen.

Hierdurch kann ein EVU mittelbar zum Nachweis gezwungen werden.

Es ist wie mit der Offenlegung der Preiskalkulation vor Gericht:

Der Versorger muss den Nachweis nicht erbringen, hat dann jedoch die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu tragen.


Sie können sich deshalb an die MDR- \"Umschau\"- Redaktion in Leipzig wenden, die an dem Thema weiter sehr interessiert ist. Auch die Verbraucherzentrale Sachsen kann der richtige Ansprechpartner sein, um den Sachverhalt weiter zu erhellen.


Interessant sind erst die Antragsunterlagen zum Tarifgenehmigungsverfahren einschließlich der Kostenträgerrechnungen.

Möglicherweise bedarf es im Zusammenhang mit den umstrittenen  Vattenfall- Preiserhöhungen einer Korrektur (Widerruf)  von Stromtarifgenehmigungen in den neuen Bundesländern.

Sachsen könnte hiervon betroffen sein.

Hierzu bedarf es ggf. einer Abstimmung der einzelnen  Landes- Wirtschaftsministerien mit dem Bundeskartellamt.

Wenn nun das neue Energiewirtschaftsgesetz weiter auf sich warten lässt und somit auch die Tätigkeitsaufnahme der Regulierungsbehörde, müssen eben die Kartell- und Strompreisaufsichtsbehörden noch einmal nachhaken.

Die neue Regulierungsbehörde sollte nämlich die Vattenfall- Preiserhöhungen, wie auch alle anderen, die nach dem 01.07.2004 erfolgten, nachträglich kontrollieren.....

Das könnte für die neuen Bundesländer tatsächlich mal etwas bringen.


Vielleicht wenden Sie sich auch in diesem Sinne an Ihr Wirtschaftsministerium und den zuständigen Staatsminister:

In Thüringen hatte das Ministerium weitere Tarifpreiserhöhungen kurzerhand ausfallen lassen.

Das war aber wohl auch das einzige Bundesland, dass sich auch über zwei Jahre mit dem Regionalversorger vor dem Verwaltungsgericht wegen eines Antrages auf Stromtariferhöhungen stritt.

Wenn nun tatsächlich Bundestagswahlen ins Haus stehen sollten, wäre eine breit angelegte Korrektur von Stromtarifgenehmigungen in den neuen Bundesländern im Sinne der Verbraucher ein sehr interessantes Signal, mit dem sich der eine oder andere Politiker den Wählern empfehlen könnte.

Jeder Stromkunde, der ja davon direkt profitieren kann, wäre wohl beeindruckt.

Die eingesparten Stromentgelte sollten zudem in Summe geeignet sein, den privaten Konsum und somit die Konjunktur im Osten etwas zu beleben. Auch der Mittelstand wäre deshalb bestimmt geneigt, eine entsprechende Initiative gern zu unterstützen.

Diese Überlegungen sind nicht neu und werden aktuell bestätigt.

http://www.netzeitung.de/wirtschaft/ratgeber/296907.html


Nach aktuellen Mitteilungen des Statistischen Bundesamtes soll das Wirtschaftswachstum in der Bundesrepublik ausschließlich auf den Exporten beruhen, während der private Konsum weiter fehle:

So ist heute im Wirtschaftsteil der TLZ www.tlz.de zu lesen:

\"Trotz des Wirtschaftswachstums von von real 1,0 % im ersten Quartal habe sich die die konjunkturelle Lage Deutschlands nicht verbessert, sagte der Präsident des Statistischen Bundesamtes, Johann Hehlen. Die inländische Verwendung ist nicht befriedigend, es fehlt der Konsum.\"

Die Verbrauchspreise für Energie waren überdurchschnittlich gestiegen und dürften hierzu beigetragen haben.



In den aktuellen Wirtschaftsnachrichten ist weiter zu lesen:

\"Nach aktuellen Untersuchungen der OECD zeige Deutschland ebenso wie Italien einen chronischen Mangel an Widerstandsfähigkeit gegen \"externe Schocks\" wie den Ölpreisanstieg.\"

Dieses Moment kann wohl entscheidend mit auf die Ölpreisbindung der Erdgaspreise und die Verteuerung der Strompreise/ Fernwärmepreise aufgrund angeblich  gestiegener Brennstoffkosten zurückgeführt werden.

Dann hat der vorgebliche Verbraucherschutz durch die Ölpreisbindung ersichtlich versagt.

Die Verbraucher können eben den EURO nur einmal ausgeben. Und wenn schon die Energiepreise drastisch gestiegen sind, bleibt für anderweitigen Konsum immer weniger Raum.

Es wäre auch der Nachweis, dass der deutsche Elektrizitätsmarkt  tatsächlich vom internationalen Energiemarkt entkoppelt ist (Kohlepreise in Indien).

Immerhin hat sich ja die ostdeutsche Braunkohle genüber 2000  wohl gar nicht entscheidend verteuert, wenn die im Geschäftsbericht 2004  der E.ON  Ruhrgas AG auf Seite 45 zitierten Angaben zutreffen:

http://www.eon-ruhrgas.com/dateien/downloadarea/pdf/ERG_AG_GB04_de.pdf

Die in Deutschland spezifischen Steuern und sog. \"Abgaben\" spielen andernorts keine Rolle, ebenso wie Netzausbaukosten für EEG- Stromeinspeisungen. Die Stromsteuer blieb bei 2,05 Ct/ kWh stabil. EEG- und KWK- Umlage können sich allenfalls marginal geändert haben.

Einige Verbände meinen, die EEG- Umlage hätte sich nach der Neuregelung des EEG im Sommer 2004 sogar verringern müssen.

Die Preiserhöhungswelle zeigt demgegenüber immer neue Kapriolen:

http://professionals.strom-magazin.de/news/news_Bahn_schliesst_Preiserhoehungen_wegen_Energiekosten_nicht_aus_14316_1.html

Bahnchef Mehdorn soll neue Preiserhöhungen seines Unternehmens aktuell nicht mehr ausschließen u. a.  mit der Begründung, der Marktpreis für Elektrizität sei seit 2000 um 70 % gestiegen. Unter anderem wegen einer 37 %igen Verteuerung der Energiekosten gegenüber 2003 sollen jedoch erst im Dezember 2004 die letzten Preiserhöhungen der Bahn begründet worden sein. Das Unternehmen produziert seinen Strom zu einem Großteil selbst oder bezieht diesen aufgrund langfristiger Verträge.

http://www.db.de/site/bahn/de/unternehmen/umwelt/klima/energiesparen/energiesparen.html
http://www.db.de/site/bahn/de/geschaefte/infrastruktur__schiene/energie/bahngleichstrom/bahnstrom__gleichstrom__einleitung.html
http://www.taz.de/pt/2005/05/07/a0226.nf/text

An den Brennstoffkosten kann es ersichtlich nicht liegen, jedenfalls nicht beim ostdeutschen Braunkohleverstromer Vattenfall.


Der Nachweis der Abkopplung der deutschen Energiemärkte vom internationalen Trend ist bisher wohl nur den taffen Heizölhändlern in Bad Pyrmont gelungen, die in einem  zähen Ringen im Wettbewerb auf dem regionalen Wärmemarkt in und um Bad Pyrmont dafür gesorgt haben müssen, dass die Heizölnotierungen drastisch sanken und dementsprechend auch die Gaspreise zum 01.04.2005 wieder abgesenkt wurden. Möglicherweise handelt es sich dabei jedoch nur um eine Legende und die Heizölhändler in und um Bad Pyrmont sind gar nicht taffer als andernorts und haben ebensowenig Einfluss auf die Erdgaspreise wie jeder andere.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Achaton

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Antwort der ESAG auf Widerspruch Erhöhung Nachtspeicherstom
« Antwort #5 am: 22. August 2005, 22:21:46 »
Guten Tag, Herr Fricke,
ich habe Ihre Anregung aufgegiffen und dem Sächsischen Staatsminister für Wirtschaft einn entsprechendes Schreiben mit der Bitte um nochmalige Prüfung der Genehmigung zukommen lassen.
Die Antwort ließ etwa 8 Wochen auf sich warten mit dem Ergebnis:
Auszug:
`..Zum besseren Verständnis möchte ich Ihnen kurz das Vorgehen im Rahmen des Tarifgenehmigungsverfahrens darlegen. Nach der BTOElt wird eine genehmigung nur erteilt, wenn das EVU der Behörde nachweist, daß die entsprechenden Preise in Anbetracht seiner gesamten Kosten- und Erlöslage bei rationeller Betriebsführung erforderlich sind. Diesen Nachweis hat die ESAG erbracht, so daß die Tarifgenehmigung erfolgen konnte.
Beteiligter des Genhemigungsverfahrens ist gem. § 12 BTOElt nur das EVU, das die Tarifgenehmigung beantragt , und nicht der Tarifkunde.
Die Genehmigungsbehörde ist nicht berechtigt, dem tarifkunden Einzelheiten des Genehmigungsbverfahrens offenzulegen.
Daher kann Ihrem Anliegen, Einsicht in die Genehmigungsunterlagen gewährt zu bekommen.
Der Tarifkunde hat gegenüber der Gen.-behörde auch kein Anfechtungsrecht. Der Hintergrund dieser Regelungen ist, daß die Behörde bei der Erteilung einer Tarifgenehmigung öffentliches Interesse wahrnimmt. Denn es müssen die unterschiedlichen Interessen einer Vielzahl von Kunden und die Versorgungsfunktion des EVU in einen Ausgleich gebracht werden. Die Tarifgenehmigung wirkt auch nicht unmittelbar in das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem EVU ein, sonder dies ist privatrechtlich begründet.
Zur Durchsetzung IhresWiderspruches haben Sie die  Möglichkeit, den Zivilrechtsweg zu beschreiten.
Ihrem Schreiben sind keine Gründe zu entnehmen, die eine Wiederaufnahme des Tarifgenehmigungsverfahrens erforderlich machen würden.

Auch die Landeskartellbehörde sieht im Rahmen der liberalisierten Stromwirtschaft keine Anhaltspunkte für eine mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch die ESAG...```


Soweit so gut- ich laß das mal so unkommentiert stehen, damit sich jeder so sein eigenes Bild machen kann.
Ich werde mir mal die weitere Vorgehensweise überlegen, mal sehen wen ich noch so mit diversen Anschreiben überhäufen kann.


Viele Grüße

Achaton


P.S.: Wußten Sie übrigens, daß Vattenfall (Vorlieferant) 30 % Anteile der ESAG besitzt? Und das die ESAG 2004 bei sinkender Kundenzahl und sinkendem Stromansatz satte Gewinnsteigerungen von 30% eingefahren hat ? / nachzulesen in der SZ v. 05.07.2005 im Wirtschaftsteil----mich hats fast umgehauen----und nein, ich sehe keine mißbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung --habe auch Riesentomaten auf den Augen ;-))

Offline RR-E-ft

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Antwort der ESAG auf Widerspruch Erhöhung Nachtspeicherstom
« Antwort #6 am: 22. August 2005, 22:37:11 »
@Achaton

Bei den sog. Schwachlastregelungen/ Wärmestrom haben die örtlichen Versorger nach Aussage des BKartA eine marktbeherrschende Stellung inne. Wettbewerb findet wegen der hohen Durchleitungsgebühren in diesem Marktsegment so gut wie überhaupt nicht statt.

Die Heizstrompreise unterfallen indes gar nicht der Tarifgenehmigung.

Dass Sie die Unbilligkeit einwenden können und auch eine erteilte Traifgenehmigung dem nicht entgegensteht, ergibt sich aus dem Urteil des BGH vom 05.07.2005 - X ZR 60/04 unter www.bundesgerichtshof.de (Entscheidungen) dort in den Entscheidungsgründen unter II. 1 a bis c.

Bis zum Nachweis der Billigkeit ist dann nichts fällig.

Ich kenne viele Heizstromkunden, die nach dem Unbilligkeitseinwand nur die alten Preise zahlen. Da passiert gar nichts.

Sachsen müsste m. E. das Tarifgenehmigungsverfahren noch einmal überprüfebn wegen der zunächst angekündigten und dann unterbliebenen drastischen Vattenfall- Preiserhöhung.

Dieser Zusammenhang scheint dort immer noch nicht bekannt zu sein.

Aber wie gesagt, die Tarifgenehmigung hat allenfalls Indizwirkung. Der Klagende Stromversorger hat jedoch die vollständige Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Preise- lediglich ein Indiz reicht dafür nicht aus. Bis zum Nachweis der Billigkeit ist nichts fällig.


Wegen der marktbeherrschenden Stellung und der Alternativlosigkeit, nachdem man die Investitionen für Heizstrom getätigt hat, kann der Versorger einen auch nicht ohne weiteres kündigen und in den wettbewerb verabschieden, den es in diesem Bereich nach den Stellungnahmen des BKartA nicht gibt.

E.ON Hanse ist vor dem LG Itzehoe schon im letzten Herbst damit gescheitert, einen Heizstromkunden, der sich weigerte, den höheren Preis zu zahlen, zu kündigen. Dort galt einfach der alte Preis weiter.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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