Energiepreis-Protest > EWE

Beim jährlichen Widerspruch jede Erhöhung wieder erwähnen?

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Solarfuchs:
Hallo,

wenn ich nach jeder Jahresabrechnung meine Gegenrechnung  aufmache und im selben Brief meinen Widerspruch jedesmal sozusagen \"erneuere\" also wiederhole und ich zähle jedes Mal alle Widersprüche gegen alle Erhöhungen mit den entsprechenden Daten auf, hemme ich damit selbst die Verjährung/Verwirkung oder kann ich das getrost so machen?

Mit freundlichen Grüßen

Solarfuchs

Cremer:
@solarfuchs,

m.E. nicht.
Der Versorger müßte ja aktiv werden, um, nach seinem Verständiniss, die Außenstände einzutreiben.

Insofern gelten dann die Verjährungsfristen für ihn.

Kampfzwerg:
@solarfuchs

wenn Sie im April 2005 das erste Mal einen Widerspruch verschickt und sich seitdem mit der Materie beschäftigt haben, dürften sich solche Fragen eigentlich gar nicht mehr stellen.
Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV

Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)

Gehemmt werden kann allenfalls eine Verjährung. Und dazu bedarf es der Voraussetzung einer fälligen Forderung.
Eine Fälligkeit besteht aber nach Einwand von §315 gerade nicht!

Ich denke, Sie sollten erst einmal genau klären, ob Sie Tarifkunde oder Sondervertragskunde sind - und danach erst die weitere Vorgehensweise bestimmen!

Cremer:
@Kampfzwerg,



--- Zitat ---Gehemmt werden kann allenfalls eine Verjährung. Und dazu bedarf es der Voraussetzung einer fälligen Forderung.
--- Ende Zitat ---

Aus Sicht des Versorgers ist es jedoch eine \"fällige Forderung\"

Deswegen wurden ja mehrere Verfahren seitens der Versorger bereits in 2007 eingeläutet, da man bei \"fälligen Forderungen\" aus 2004 eine Verjährung befürchtet.

Ebenso jetzt in 2008 für \"fällige Forderungen\" aus 2005

Kampfzwerg:
@Cremer
Achtung Seitenwechsel ;)

Das mag ja aus Sicht des Versorgers so sein. Aber eben nur aus seiner.
Jeder hat ein Recht auf seine Meinung!
Aber erst vor Gericht kann die Einrede der Verjährung geführt und von diesem dann eben auch die Feststellung Verjährung/keine Verjährung bzw. fällig oder nicht fällig geklärt werden.

zur Verbindlichkeit siehe eben auch §315 Abs.3

Die Frage von @solarfuchs war aber

--- Zitat ---hemme ich damit selbst die Verjährung/Verwirkung
--- Ende Zitat ---
Und darauf lautet die Antwort eben: Nein

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