Energiepreis-Protest > EWE
Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV
marten:
@solarfuchs
Seit der letzten Jahresrechnung lasse ich meinen Widerspruch von einem Anwalt für Energierecht schreiben.
Den Sachverhalt das meine Abschläge wieder mal mit Restforderungen des Vorjahres verrechnet wurden, habe ich gegenüber meinem Anwalt beim Versand meiner Jahresrechnung noch mal ausrücklich erwähnt.
Eine neue korrigierte Rechnung meines Versorgers hat mein Anwalt beim Widerspruchsschreiben nicht angefordert.
Er wird seine Gründe dafür gehabt haben.
Christian Guhl würde bis er eine korrekte Jahresrechnung erhält gar nichts bezahlen.
Wer hat jetzt recht?
Vieleicht gibt es aber auch Anwälte die so vorgegangen wären, wie Christian Guhl.
Vieleicht gibst dazu aber keine eindeutige Rechtslage.
Vieleicht werden von den Anwälten, nur verschiedene Taktiken bevorzugt, wie man in so einem Fall vorgehen sollte.
Ich weiss es nicht.
gruss
marten
Solarfuchs:
Hallo,
erst Mal vielen Dank für die Antworten.
Endlich habe ich Antwort von EWE bekommen.
Nachfolgend der Inhalt des Schreibens:
***
...
In Ihren Ausführungen finden wir keine neuen Hinweise, die Ihren von und nicht akzeptierten Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhungen rechtfertigen würde. Die Begründung entnehmen Sie bitte unseren bisherigen Schreiben zu diesem Thema.
Soweit Sie in Bezug auf Ihre zwischenzeitlich von und erhaltene Jahresrechung den dort zur Abrechnung gekommenen Preisen für die Belieferung mit Erdgas mit Hinweis auf § 315 Abs. 3 BGB widersprechen bzw. unsere darin zur Abrechnung gekommenen jüngsten Preisanpassung für unbillig erachten, weisen wir dies zurück. An unserer Auffassung, daß fällige Abschläge und Jahresabrechnungen mit den nach Maßgabe von §4 Abs. 2AVBGasV bzw. §5 Abs. 2 GasGVV öffentliche bekannt gemachten und damit jeweils geltenden Priesen zu zahlen sind, halten wir fest.
Demgemäß weisen wir die Berechnungen der Energiepreise nach Ihrem Ermessen zu den jeweils zu leistenden Zahlungen für das von uns gelieferte Erdgas zurück. Mit den abweichend von unserer Festsetzung angekündigten Abschlagszahlungen sind wir nicht einverstanden. Die Festlegung der monatlichen Abschlagshöhe obliegt nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 GasGVV uns (siehe Anlage). (eine Anlage lag nicht bei!) Vor dem Hintergrund nachstehender Begründung fordern wir Sie vielmehr zum vollständigen Ausgleich unserer Forderung von ... € für Ihre o. g. Abnahmestelle auf.
Wir möchten Sie an dieser Stelle darüber informieren, dass am 22.11.2007 das Landgericht Oldenburg zwei Sammelklagen von mehr als 100 Kunden gegen unsere Erdgaspreiserhöhungen abgewiesen hat. Die Kläger wollten gerichtlich feststellen lassen, dass Preiserhöhungen für Erdgas unbillig im Sinne des § 315 BGB seien. Das Landgericht Oldenburg wies die Klagen kostenpflichtig ab.
EWE habe die Angemessenheit seiner Preise im Laufe des Prozesses nachgewiesen, begründete das Gericht seine Entscheidung. EWE habe durch Vorlage von Bescheinigungen seiner Erdgaslieferanten und durch Wirtschaftsprüfergutachten belegen können, dass die entstandenen Mehrkosten für den Bezug von Erdgas noch nicht einmal in voller Höhe an die Kunden weitergegeben wurden. Damit stehe fest, daß die Preise nicht unbillig sind.
Des Weiteren hat das Landgericht Oldenburg am 29.11.2007 drei Berufungen von Einzelklägern mit gleicher Urteilsbegründung kostenpflichtig für die Kläger zurückgewiesen.
Das Landgericht folgt mit dieser Entscheidung im Wesentlichen dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Juni dieses Jahres in einem vergleichbaren Fall. Das BGH-Urteil vom 13.6.2007 gilt als Grundsatzurteil.
Wir haben Ihnen in unserem gesamten Schriftwechsel umfassen die Umstände dargelegten aufgrund derer die Erhöhung der Preise für Strom und Erdgas für uns unvermeidbar war. Daher widersprechen wir der von Ihnen vorgenommenen Kürzung bzw. Änderung unserer Rechnung. Des Weiteren können wir Ihre Berechnung der Energiekosten nach eigenem Ermessen nicht akzeptieren und werden darüber hinaus an den von uns empfohlenen Abschlagsbeträgen festhalten.
Mit freundlichen Grüßen
EWE
****
So weit so gut, oder auch nicht.
Anzumerken ist, daß EWE sich nur auf Erdgas bezieht, während ich natürlich gegen die Preiserhöhungen von Gas und Strom und gegen den Gesamtpreis an sich widersprochen habe.
1. Kann man aus den oben genannten Paragraphen erkennen, ob ich Tarifkunde oder Sondervertragskunde bin?
Aber die wichtigste Frage ist, wie soll ich darauf reagieren?
Ich habe keine korrigierte Rechnung erhalten.
Ich habe weder die Nachzahlung noch die letzten 3 Abschläge bezahlt.
2. Welche Gegenargumente kann ich in meinem Antwortschreiben verwenden?
3. Soll ich weiter auf mein Zahlungsverweigerungsrecht (habe gemäß § 30 AVBGasV gegen die ermittelten Abschlagsbeträge widersprochen) bestehen und nichts bezahlen?
Aber eine korrigierte Rechnung bekomme ich ja nicht, mit der Begründung, daß EWE meinen Widerspruch nach § 315 zurückweist.
4. Also was ist zu tun?
Mit freundlichen Grüßen
Solarfuchs
angeljustus:
Wieder einmal das übliche 08/15 Standardschreiben was sie immer rausschicken.
Es lohnt sich nicht, darauf zu antworten.
Es wird auch keine korrigierten Rechnungen etc. geben. Bei 1000enden Widersprüchen machen die da nichts! :D
Gruß
angeljustus
jroettges:
Warum sich soviele Gedanken machen!
Die EWE vertritt im Berufungsverfahren vor dem OLG Oldenburg (Fortsetzung der von der EWE angeführten und als erfolgreich dargestellten Landgerichtsverfahren) ihr vorgebliches Recht zur einseitigen Preisestimmung auch in Sonderverträgen sehr breit angelegt und hebt immer wieder die \"Leitbildfunktion\" der §4 AVBGasV bzw §5 GVVGas als glitzernde Kronleuchter an die Decke des Gerichtssaals.
Das Gericht wird wohl nicht daruf hereinfallen und hat erhebliche Zweifel daran geäußert, dass man aus den so strapazierten §§ ein Recht auf einseitige Preisbestimmung ableiten kann.
Die §§ regeln lediglich bestimmte Aspekte des Umgangs mit einem in der Grundversorgung zweifellos als Gegengewicht zur Lieferverpflichtung des Grundversorgers gegebenen Preisbestimmungsrecht. Mehr aber auch wirklich nicht.
Man kann also in aller Ruhe abwarten, wie es nach dem Urteil im August/September um das seltsame Konstrukt der EWE bestellt ist.
Der Vertreter der EWE hat schon mal vorsorglich die Zusage zurückgezogen, nach einem Urteil alle Kunden der EWE gleichzustellen, die Herr Brinker vor Jahren so forsch verkündet hat. Die hochgerechneten 700 Mio€ könne das Unternehmen nicht verkraften.
Also abwarten und Tee trinken. Der EWE gegenüber die einschlägigen Musterbriefe verwenden und den eigenen Standpunkt klar darlegen.
Es gibt ungezählte Initiativen und Mitstreiter im EWE-Land.
Ach ja, die Energiegenossenschaft Nordwest denkt schon heftig darüber nach, wie wir hier bei uns in einem liberalsierten Gasmarkt mitmischen können.
Informieren, hingehen, mitreden, mitentscheiden. ;)
eislud:
@Solarfuchs
zu 1.
Wie wir schon festgestellt haben, hast Du einen Sondervertrag, guckst Du hier. Warum Du Dir immer wieder aufs neue diese Frage stellst, kann ich nicht nachvollziehen.
Meines Erachtens mußt Du weiterhin die gekürzten Abschlagsbeträge zahlen, weil Du auch weiter Leistungen beziehst. Die laufenden Abschlagsbeträge haben mit der vergangenen Jahresrechnung, ob falsch oder nicht, nichts zu tun.
@marten ist wohl der gleichen Meinung. @Christian Guhl ist hier wohl anderer Meinung.
Die Jahresrechnung kannst Du erst begleichen, wenn sie korrekt vorliegt. Hier gehen wohl alle Wortmeldungen in die gleiche Richtung. Hast Du es nicht verstanden oder warum stellst Du die Frage nochmal.
zu 2.
Du hast die Jahresrechnung als falsch zurückgewiesen und um eine Korrektur gebeten. Kommt keine, mußt Du Sie nicht bezahlen und Du mußt auch kein weiteres Antwortschreiben senden - es sei denn Du hast etwas falsch gemacht, siehe zu 3.
zu 3.
Ob die Argumentation zum §30 AVBGasV richtig ist, wage ich zu bezweifeln. Die AVBGsaV ist mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht Vertragsbestandteil geworden bzw. hält einer Inhaltskontrolle soweiso nicht stand. Ein Widerspruch nach §315 ist bei Sondervertragskunden auch nicht das richtige Mittel, sondern ein Widerspruch nach §307.
Das Alles ist im Musterschreiben beim Bund der Energieverbraucher und bei den mir bekannten Musterschreiben der Verbraucherzentralen abgebildet, auch wenn meistens der §307 nicht direkt benannt ist.
Hast Du also selbst ein Schreiben gestrickt, solltest Du vielleicht das Musterschreiben versenden.
Hast Du das Musterschreiben bereits gesendet, ist wohl nichts weiter zu tun.
Geld gibts für den Versorger, wenn er die korrekte Jahresrechnung schickt, ansonsten nicht.
Gruss eislud
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