Energiepreis-Protest > EWE
Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV
Solarfuchs:
Hallo,
ich habe erstmals im April 2005 Widerspruch wegen Unbilligkeit nach §315 BGB eingewendet
(rückwirkend bis Anfang 2004) und darum gebeten die Abschlagszahlungen nicht zu verrechnen. Das übliche also.
2006, 2007 und auch in diesem Jahr hat die EWE die Abschläge auf der Rechnung falsch angegeben.
Dies ist mir erst 2007 aufgefallen und so habe ich 2007 mit meinen erneuten Widerspruch nach §315 auch um eine korrigierte Abrechnungen für 2007 und 2006 gebeten, die nicht gekommen sind.
Dieses Jahr sind statt ca. 1100 € Abschläge nur ca. 300,-- € auf der Jahresrechnung erschienen.
Nun meine Fragen:
Variante a: Ich mache es wie bisher. Sende wieder einen Widerspruch wg. Unbilligkeit. Ich stelle meine eigene Abrechnung auf, und rechne die Abschläge entsprechend aus, überweise die entsprechend gekürzten Beträge und fordere wieder eine korrekte Abrechnung bzgl. der Abschläge.
1. Reicht das so aus?
2. Welche Nachteile hat das im Falle eines Prozesses? Die Abschlagszahlungen sind immer mit Angabe für welchen Monat die Zahlungen gedacht sind (also z. B. ABS 5/2007) auf den Kontoauszügen drauf, also nachweisbar.
3. Wie sieht das in Hinblick auf die \"Verjährung\" bzw. Verwirkung aus?
4. Wird die \"Verjährung\" besser Verwirkung damit immer wieder durch die EWE gehemmt?
5. Oder können die Forderungen verwirken trotz der falschen Abschlagsbeträge?
Variante b: Ich schicke die Rechnung zurück, mache von meinem Zahlungsverweigerungsrecht nach §17.1.1 Strom(Gas)GVV gebrauch. (Können das Tarif – und Sonderkunden tun?)
Fordere eine korrekte Jahresabrechnung für 2008, in der Forderungen und Abschläge getrennt aufgeführt werden.
Da dies nur für 2008 nicht sehr nützlich ist, werde ich das auch für 2007 und 2006 fordern mit Hinweis darauf, daß meiner diesbzgl. Bitte vom letzten Jahr nicht nachgekommen worden ist.
6. Geht das auch noch für die vorangegangenen Jahre?
7. Wie reagiert EWE voraussichtlich darauf? Hat da jemand schon Erfahrung mit diesem Weg gemacht?
Da EWE ja der Meinung ist, daß ihre Abrechnung richtig ist, kann es zu einer Sperrandrohung oder Klage kommen?
8. Wie ist das Risiko einzuschätzen?
Für Antworten wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Solarfuchs
Cremer:
@Solarfuchs,
wieder so ein Fall, dass aktuelle Abschläge für ausstehende Forderungen aus dem vergangenen Jahrezeitraum verwendet wurden.
Sie hätten da mal viel früher und genauer auf die Jahresrechnungen der EWE hinschauen müssen.
Für 2008 würde ich auf alle Fälle die Rechnung mit Hinweis auf § 17 zurückschicken.
M.E. würe ich eigen Jahresrechnungen mit den korrekten Abschlägen erstellen.
eislud:
@Solarfuchs
Ich würde Variante b bevorzugen und wende sie auch in etwa derart selbst an.
Werden die laufenden Abschlagszahlungen mit den alten Forderungen vergangener Jahre verrechnet ist die Rechnung falsch und eine falsche Rechnung muß ich nicht zahlen. Nicht beim Handwerker und auch nicht beim Versorger.
Ich teile dem Versorger mit, dass ich Abschlagszahlungen auf der Jahresrechnung vermisse und bitte um eine Korrektur. Außerdem teile ich dem Versorger mit, dass ich die Jahresrechnung unverzüglich zahle, wenn sie mir korrekt vorliegt. Ich sehe zu, dass ich mit der Jahresrechnung immer noch etwas zu zahlen habe, ansonsten ist ja kein Druck da.
Solange die Jahresrechnung nicht korrekt vorliegt, zahle ich sie auch nicht.
Damit sollte man ein vermeintliches Problem mit der Verjährung oder der Verwirkung umgehen können und legt es in die Hand des Versorgers. Auch die Rechnungsstellung unterliegt der Verjährung. Meines Erachtens hemmt zwar die Klärung und Abstimmung die Verjährung, das aber eben auch nicht ewig, insbesondere dann, wenn offensichtlich keine Klärung mehr im Gange ist, weil es dazu schon keine Kommunikation mehr gibt.
Die GVVs gelten für Tarifkunden. Für Sondervertragskunden gelten sie regelmäßig nicht, es sei denn man nimmt über den Vertrag oder die AGBs darauf Bezug. Meines Erachtens reicht dafür eine grundlegende Bezugnahme auf die GVVs aber nicht aus, weil damit auch § 1 gelten würde, der die in Bezug genommene GVV dann ja nur auf die Grundversorgung beschränken würde. Es wäre meines Erachtens aber vorstellbar, dass § 17 im Vertrag oder den AGB explizit benannt ist. Natürlich unterliegen solche Bezugnahmen einer Inhaltskontrolle.
Man benötige aber den § 17 GVV nicht. Eine falsche Rechnung muß man grundsätzlich nicht begleichen.
Eine bezahlte Jahresrechnung ist meines Erachtens erledigt. Das sollte auch dann gelten, wenn wegen eigener Jahresrechnung nur ein Teil der Beträge gezahlt wurden.
Gruss eislud
greatHunter:
Ich habe ebenfalls Variante b) durchgeführt. Bin aber selber Gas-Tarifkunde.
mein Abrechnungsproblemchen
Nur zurückgeschickt habe ich die Rechnung natürlich nicht. Ich könnte die Rechnung sonst auch selber in die Tonne werfen.
Aber beweis dann mal einer, was dringestanden hat. Bei einer Berufung auf §17.1 GVV ist es aber je nachdem von Vorteil, wenn man die falsche Rechnung vorweisen kann.
... und ich habe meine neue Rechnung auch bekommen. Etwa 14 Tage nachdem der erste Abschlag fällig war.
mfG
greatHunter
Solarfuchs:
Hallo,
vielen Dank für die Antworten!
Kann ich mein Schreiben wie folgt (s.u.) aufsetzen?
Gilt der § 17.1 GVV in meinem Fall?
Oder muß ich mich auf einen anderen § beziehen bzgl. des offensichtlichen Abrechnungsfehlers? (Irgendwo habe ich hier gelesen, daß der § 17.1.GVV erst ab Verträge in den 90 er Jahren gilt. Ich finde die Stelle nicht mehr.)
Oder geht das Ganze ohne Bezug auf eine Paragraphen?
Bin also im Moment nicht sicher wie es am besten ist.
Ich bin seit 1986 Kunde bei EWE. Ich habe keinen schriftlichen
Vertrag. (Das Haus (BJ 1972) habe ich vom Vorgänger übernommen)
Bin ich damit Tarifkunde, obwohl in den Abrechnungen immer S I stand bzw. steht ?
Und obwohl in dem Schreiben letztes Jahr wo alle in den classic Tarif verschoben wurden, die EWE in ihrem Schreiben bestätigte, daß man S I Kunde sei?
***
Also hier mein Schreiben:
Widerspruch gegen Ihre Jahresrechnung vom .... wegen eines offensichtlichen Fehlers!
Einwendung wegen Unbilligkeit nach § 315 BGB
(s. meine Schreiben vom ...)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich widerspreche hiermit Ihrer Rechnung vom ...
Sie führen unter geleisteten Abschlagsleistungen ... € auf.
Tatsächlich überwiesen habe ich aber wie folgt:
.......
Da die Zahlungen zweckgebunden geleistet wurden, ist eine Verrechnung mit anderen Forderungen gem. § 366 BGB ausgeschlossen. Ihre Rechnung ist damit
(gem. § 17.1 GVV) (schreiben oder nicht schreiben?)
offensichtlich falsch.
Ich erwarte bis zum 30.5.2008 eine korrekte Rechnung für das Jahr 2008.
Des Weiteren erwarte ich auch eine korrekte Abrechnung für die Jahre 2007 und 2006. Diese habe ich bereits im letzten Jahr in meinem Schreiben vom .... von Ihnen angefordert, aber nicht erhalten.
Bis zur Erstellung der korrekten Rechnungen für 2006, 2007 und 2008 werde ich keine weiteren Zahlungen leisten.
Mit freundlichen Grüßen
....
***
Sehe ich das richtig, daß keine Sperren oder Klagen drohen, wenn ich das so wie oben schreibe?
Denn die Abrechung ist ja, wenn nur 2008 korrigiert würde, immer noch falsch, wegen der nicht berücksichtigten Abschlagszahlungen von 2006 und 2007.
(Ich habe natürlich seit 2005 meine eigenen Rechnungen aufgestellt und demgemäß bezahlt!)
Für Antworten wäre ich sehr dankbar. Der Brief muß diese Woche noch raus.
Mit freundlichen Grüßen
Solarfuchs
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
Zur normalen Ansicht wechseln