Energiepreis-Protest > EWE

Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV

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Christian Guhl:
@eislud/Solarfuchs
Also ich würde nichts zahlen.Wenn keine korrekte Rechnung vorliegt, weiss ich ja gar nicht was ich zahlen soll !Oder zahlen Sie beim Bäcker auch auf Verdacht ?
Außerdem hat man kein Druckmittel mehr, wenn man zahlt. Warum sollte EWE
eine korrigierte Rechnung erstellen, wenn das Geld auch so kommt ?Die selbst errechneten Abschläge immer schön aufs Sparkonto und dann abwarten. Ohne korrekte Rechnung hat EWE keinen Anspruch auf irgendwelche Zahlungen. Der § 17 GVV sagt es  : Sie sind zur Zahlungsverweigerung berechtigt !Ich kann nicht die Rechnung als falsch rügen und dann trotzdem zahlen. Das ist unglaubwürdig !

marten:
Auch wenn die Jahresrechnung meines Versorgers nicht korrekt ist, da dieser Abschlagszahlungen für das laufende Jahr auf Restforderungen der vergangenen Rechnungsperiode anrechnet, so bezahle ich doch weiterhin zumindest den Preis für Gas und Strom der Ende 2004 galt.
Anhand dieser Preises errechnet sich dann der Betrag der selbst erstellten Jahresrechnung.
Anhand des Verbrauches des Vorjahres und einem Teilungsfaktor von 12 berechne ich meine Abschläge.
Diese teile ich dem Versorger bei meinem Widerspruch aufgrund § 315 jedes Jahr mit.
Bis zur Feststellung des \"billigen Preises\" durch ein Gericht  zahle ich vorläufig den Arbeitspreis für Strom und Gas zu Beginn meines Protestes.
Ich bin deshalb nicht der Meinung, das man gar nichts bezahlen soll, bis der Versorger eine korrekte Jahresrechnung schickt, da man ja vorläufig mit seiner selbst erstellten Jahresrechnung einen Preis akzeptiert hat.

gruss

marten

eislud:
@Christian Guhl
Wenn ich mit meinem Bäcker vereinbart habe, dass er mir täglich Brötchen liefert, ich ihm monatlich eine Abschlagszahlung darauf leiste und er mir dann einmal jährlich eine Jahresrechnung stellt, dann würde ich eine falsche Jahresrechnung nicht begleichen. Ich würde um eine Korrektur der Jahresrechnung bitten. Solange die Korrektur der Jahresrechnung nicht bei mir vorliegt, kann ich die Jahresrechnung auch nicht bezahlen.

Für die Brötchen, die er mir ja aber weiter liefert, zahle ich dann eine angemessene Abschlagszahlung, schließlich erbringt der Bäcker doch auch weiter seine Leistung. Alles andere würde meines Erachtens keinen Sinn machen. Wenn ich auch die Abschlagszahlungen für die aktuell gelieferten Brötchen einstelle, würde ich mich nicht wundern, wenn er auch die Lieferung der Brötchen einstellen würde.

Gruss eislud

Christian Guhl:
@eislud/marten
Wenn das Recht zur Zahlungsverweigerung besteht, warum nutzt man das denn nicht ? Mit Schmusekurs kommen wir doch nicht weiter !
Wo steht denn, dass der Schuldner selber die Rechnung korrigieren muss, wenn die des Gläubigers falsch ist ? Versorgungseinstellung nach Widerspruch ist ja wohl kein Thema mehr, das haben die meisten Versorger inzwischen begriffen.
Erst recht nicht, wenn ich keine korrekte Rechnung erhalte und somit auch nicht wissen kann, was der Gläubiger eigentlich von mir haben will . Aber es ist euer Geld (gewesen). Die EWE lacht sich wahrscheinlich kaputt über die Inkonsequenz und wird auch in Zukunft beanstandete Rechnungen nicht korrigieren.

Solarfuchs:
Guten Abend,

also ich bin der Meinung, daß 14 Tage reichen müßten, um eine korrigierte Rechnung zu erhalten.

Ich bin jedenfalls bei meiner Fristsetzung und bisherigen Handlungsweise davon ausgegangen, daß ich diese erhalten würde. Nach zeitnahem Erhalt hätte ich dann auch ganz korrekt meine Nachzahlung und auch meine Abschläge bezahlt.

Gibt es denn dazu irgendeine eindeutige Rechtslage?
Was sagen denn unsere Anwälte hier im Forum dazu?

Welche Meinung ist denn nun rechtlich gesehen die Richtige: Die von Herrn Guhl oder die von marten und eislud?

Es wäre sehr schön, wenn ich darauf eine weiterhelfende Antwort bekommen könnte.

Ich weiß zwar, was bei einer Sperre zu tun ist, aber warum solch einen Aufwand heraufbeschwören, wenn es nicht notwendig ist?

Erstreckt sich das Zahlungsverweigerungsrecht nur auf die zurückliegende Jahresrechnung also  auf die ausstehende Nachzahlung oder auch auf die Abschläge?

Ich bin für korrektes Verhalten. Sowohl seitens der EWE als auch seitens des Kunden.

EWE handelt in verschiedenen Punkten eindeutig nicht korrekt:

1. Versand von Mahnungen
2. Verrechnung von Abschlägen
3. Keine Reaktion auf meine berechtigte Forderung einer korrekten Abrechnung

In allen 3 Punkten handelt EWE gesetzeswidrig!

Eine Tatsache, wo ich mich frage in was für einem Land ich eigentlich lebe!

Mein Rechts - und Gerechtigkeitsverständnis sagt mir, daß es da keiner Klage oder Ähnlichem bedürfte, damit EWE etwas auf die Finger bekommt.

Sie müßte automatisch von einer entsprechenden Instanz mit Androhung einer hohen Ordnungsstrafe dazu aufgefordert werden, solch eindeutiges gesetzeswidriges Verhalten zu unterlassen!

Wenn Verkäufer bei z. B. Ebay einen Fehler machen, bekommen sie von fleißigen Abmahnanwälten sofort eine Abmahnung mit horrenden Gebühren, die meist überhaupt nicht im Verhältnis zum Warenwert stehen, die sie aber trotzdem bezahlen müssen.

Warum kann sich dagegen ein Energieversorger alles erlauben?

Also nochmals die Frage, wie handele wenigstens ich korrekt, wenn es die EWE schon nicht tut?

Mit freundlichen Grüßen

Solarfuchs

PS: Ich bin der Meinung, daß man Energieversorgung nicht mit Brötchenverkauf gleichsetzen kann. Die Argumentation von marten und eislud ist logisch (wobei mir durchaus bewußt ist, daß Rechtsprechung nichts mit Logik zu tun hat)  für Brötchenverkauf, aber nicht für Energieversorgung, denn Bäcker gibt es wie Sand am Meer, Energieversorger nicht. Diese haben eine gewisse Marktmacht, ein Bäcker i. d. R. nicht.

Der Kunde ist auf Energieversorgung angewiesen auf Brötchen nicht. Brötchen kann er selber backen, Gas kann er nicht selbst herstellen.

Also für eine Information wie nun wirklich die Rechtslage ist, wäre ich sehr dankbar!

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