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Autor Thema: Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV  (Gelesen 11506 mal)

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Offline Solarfuchs

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Hallo,

ich habe erstmals im April 2005 Widerspruch wegen Unbilligkeit nach §315 BGB eingewendet
(rückwirkend bis Anfang 2004) und darum gebeten die Abschlagszahlungen nicht zu verrechnen. Das übliche also.

2006, 2007 und auch in diesem Jahr hat die EWE die Abschläge auf der Rechnung falsch angegeben.

Dies ist mir erst 2007 aufgefallen und so habe ich 2007 mit meinen erneuten Widerspruch nach  §315 auch um eine korrigierte Abrechnungen für 2007 und 2006 gebeten, die nicht gekommen sind.

Dieses Jahr sind statt ca. 1100 € Abschläge nur ca. 300,-- €  auf der Jahresrechnung erschienen.

Nun meine Fragen:

Variante a: Ich mache es wie bisher. Sende wieder einen Widerspruch wg. Unbilligkeit. Ich stelle meine eigene Abrechnung auf, und rechne die Abschläge entsprechend aus, überweise die entsprechend gekürzten Beträge und fordere wieder eine korrekte Abrechnung bzgl. der Abschläge.

1. Reicht das so aus?

2. Welche Nachteile hat das im Falle eines Prozesses? Die Abschlagszahlungen sind immer mit Angabe für welchen Monat die Zahlungen gedacht sind (also z. B. ABS 5/2007) auf den Kontoauszügen drauf, also nachweisbar.

3. Wie sieht das in Hinblick auf die \"Verjährung\" bzw. Verwirkung aus?
4. Wird die \"Verjährung\" besser Verwirkung damit immer wieder durch die EWE gehemmt?
5. Oder können die Forderungen verwirken trotz der falschen Abschlagsbeträge?

Variante b: Ich schicke die Rechnung zurück, mache von meinem Zahlungsverweigerungsrecht nach §17.1.1 Strom(Gas)GVV  gebrauch. (Können das Tarif – und Sonderkunden tun?)
Fordere eine korrekte Jahresabrechnung für 2008, in der Forderungen und Abschläge getrennt aufgeführt werden.

Da dies nur für 2008 nicht sehr nützlich ist, werde ich das auch für 2007 und 2006 fordern mit Hinweis darauf, daß meiner diesbzgl. Bitte vom letzten Jahr nicht nachgekommen worden ist.

6. Geht das auch noch für die vorangegangenen Jahre?

7. Wie reagiert EWE voraussichtlich darauf? Hat da jemand schon Erfahrung mit diesem Weg gemacht?

Da EWE ja der Meinung ist, daß ihre Abrechnung richtig ist, kann es zu einer Sperrandrohung oder Klage kommen?

8. Wie ist das Risiko einzuschätzen?

Für Antworten wäre ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Solarfuchs

Offline Cremer

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Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV
« Antwort #1 am: 06. Mai 2008, 12:48:31 »
@Solarfuchs,

wieder so ein Fall, dass aktuelle Abschläge für ausstehende Forderungen aus dem vergangenen Jahrezeitraum verwendet wurden.

Sie hätten da mal viel früher und genauer auf die Jahresrechnungen der EWE hinschauen müssen.

Für 2008 würde ich auf alle Fälle die Rechnung mit Hinweis auf § 17 zurückschicken.

M.E. würe ich eigen Jahresrechnungen mit den korrekten Abschlägen erstellen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline eislud

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Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV
« Antwort #2 am: 06. Mai 2008, 21:13:49 »
@Solarfuchs
Ich würde Variante b bevorzugen und wende sie auch in etwa derart selbst an.

Werden die laufenden Abschlagszahlungen mit den alten Forderungen vergangener Jahre verrechnet ist die Rechnung falsch und eine falsche Rechnung muß ich nicht zahlen. Nicht beim Handwerker und auch nicht beim Versorger.

Ich teile dem Versorger mit, dass ich Abschlagszahlungen auf der Jahresrechnung vermisse und bitte um eine Korrektur. Außerdem teile ich dem Versorger mit, dass ich die Jahresrechnung unverzüglich zahle, wenn sie mir korrekt vorliegt. Ich sehe zu, dass ich mit der Jahresrechnung immer noch etwas zu zahlen habe, ansonsten ist ja kein Druck da.

Solange die Jahresrechnung nicht korrekt vorliegt, zahle ich sie auch nicht.

Damit sollte man ein vermeintliches Problem mit der Verjährung oder der Verwirkung umgehen können und legt es in die Hand des Versorgers. Auch die Rechnungsstellung unterliegt der Verjährung. Meines Erachtens hemmt zwar die Klärung und Abstimmung die Verjährung, das aber eben auch nicht ewig, insbesondere dann, wenn offensichtlich keine Klärung mehr im Gange ist, weil es dazu schon keine Kommunikation mehr gibt.  

Die GVVs gelten für Tarifkunden. Für Sondervertragskunden gelten sie regelmäßig nicht, es sei denn man nimmt über den Vertrag oder die AGBs darauf Bezug. Meines Erachtens reicht dafür eine grundlegende Bezugnahme auf die GVVs aber nicht aus, weil damit auch § 1 gelten würde, der die in Bezug genommene GVV dann ja nur auf die Grundversorgung beschränken würde. Es wäre meines Erachtens aber vorstellbar, dass § 17 im Vertrag oder den AGB explizit benannt ist. Natürlich unterliegen solche Bezugnahmen einer Inhaltskontrolle.

Man benötige aber den § 17 GVV nicht. Eine falsche Rechnung muß man grundsätzlich nicht begleichen.

Eine bezahlte Jahresrechnung ist meines Erachtens erledigt. Das sollte auch dann gelten, wenn wegen eigener Jahresrechnung nur ein Teil der Beträge gezahlt wurden.

Gruss eislud

Offline greatHunter

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Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV
« Antwort #3 am: 06. Mai 2008, 22:16:15 »
Ich habe ebenfalls Variante b) durchgeführt. Bin aber selber Gas-Tarifkunde.

mein Abrechnungsproblemchen

Nur zurückgeschickt habe ich die Rechnung natürlich nicht. Ich könnte die Rechnung sonst auch selber in die Tonne werfen.
Aber beweis dann mal einer, was dringestanden hat. Bei einer Berufung auf §17.1 GVV ist es aber je nachdem von Vorteil, wenn man die falsche Rechnung vorweisen kann.

... und ich habe meine neue Rechnung auch bekommen. Etwa 14 Tage nachdem der erste Abschlag fällig war.

mfG
greatHunter
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Offline Solarfuchs

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Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV
« Antwort #4 am: 07. Mai 2008, 13:18:10 »
Hallo,

vielen Dank für die Antworten!

Kann ich mein Schreiben wie folgt (s.u.) aufsetzen?

Gilt der § 17.1 GVV in meinem Fall?

Oder muß ich mich auf einen anderen § beziehen bzgl. des offensichtlichen Abrechnungsfehlers? (Irgendwo habe ich hier gelesen, daß der § 17.1.GVV erst ab Verträge in den 90 er Jahren gilt. Ich finde die Stelle nicht mehr.)
Oder geht das Ganze ohne Bezug auf eine Paragraphen?
Bin also im Moment nicht sicher wie es am besten ist.

Ich bin seit 1986 Kunde bei EWE. Ich habe keinen schriftlichen
Vertrag. (Das Haus (BJ 1972) habe ich vom Vorgänger übernommen)
Bin ich damit Tarifkunde, obwohl in den Abrechnungen immer S I stand bzw. steht ?
Und obwohl in dem Schreiben letztes Jahr wo alle in den classic Tarif verschoben wurden, die EWE in ihrem Schreiben bestätigte, daß man S I Kunde sei?


***

Also hier mein Schreiben:

Widerspruch gegen Ihre Jahresrechnung vom   .... wegen eines offensichtlichen Fehlers!
Einwendung wegen Unbilligkeit nach § 315 BGB

(s. meine Schreiben vom ...)


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich widerspreche hiermit Ihrer Rechnung vom ...

Sie führen unter geleisteten Abschlagsleistungen ... € auf.
Tatsächlich überwiesen habe ich aber wie folgt:

.......


Da die Zahlungen zweckgebunden geleistet wurden, ist eine Verrechnung mit anderen Forderungen gem. § 366 BGB ausgeschlossen. Ihre Rechnung ist damit

(gem. § 17.1 GVV) (schreiben oder nicht schreiben?)

offensichtlich falsch.
Ich erwarte bis zum 30.5.2008 eine korrekte Rechnung für das Jahr 2008.

Des Weiteren erwarte ich auch eine korrekte Abrechnung für die Jahre 2007 und 2006. Diese habe ich bereits im letzten Jahr in meinem Schreiben vom .... von Ihnen angefordert, aber nicht erhalten.

Bis zur Erstellung der korrekten Rechnungen für 2006, 2007 und 2008 werde ich keine weiteren Zahlungen leisten.


Mit freundlichen Grüßen

....


***

Sehe ich das richtig, daß keine Sperren oder Klagen drohen, wenn ich das so wie oben schreibe?

Denn die Abrechung ist ja, wenn nur 2008 korrigiert würde, immer noch falsch, wegen der nicht berücksichtigten Abschlagszahlungen von 2006 und 2007.
(Ich habe natürlich seit 2005 meine eigenen Rechnungen aufgestellt und demgemäß bezahlt!)

Für Antworten wäre ich sehr dankbar. Der Brief muß diese Woche noch raus.

Mit freundlichen Grüßen

Solarfuchs

Offline angeljustus

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Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV
« Antwort #5 am: 08. Mai 2008, 10:20:53 »
Moin,

in der Form habe ich das auch schon einige Male gemacht, d. h. falsche Jahresrechnung moniert, Altlastenausgleich usw. usw.

Außer einer lapidaren Antwort seitens EWE passiert da gar nix! Die behaupten sogar, dass zunächst die jeweils aktuelle Jahresrechnung ausgeglichen wird, was schlichtweg gelogen ist.

Natürlich wissen die, dass das nicht in Ordnung ist, deshalb passiert auch nichts.

Gruß
angeljustus

Offline Solarfuchs

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Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV
« Antwort #6 am: 10. Mai 2008, 12:55:34 »
Hallo angeljustus,

ich kann mir nicht vorstellen, daß da nichts passiert, wenn ich der EWE mitteile, daß sie die Nachzahlung von ca. 600,--€ plus den aktuellen Abschlag erst bekommen, wenn sie mir eine korrekte Rechnung zugesendet haben und außerdem wenigstens eine separate Auflistung ihrer \"Forderungen\" und meiner bereits geleisteten Abschläge von 2006 und 2007.

Wenn sie nämlich nichts unternehmen (keine korrigierte Rechnung, keine Sperrandrohung, keine Klage), täte sich ja gar nichts mehr auch keine Abschlagszahlungen meinerseits!

Heißt das also, daß Du z. Zt. nichts bezahlst? Wenn ja wie lange schon nicht mehr?

Mit freundlichen Grüßen

Solarfuchs

Offline angeljustus

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Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV
« Antwort #7 am: 11. Mai 2008, 10:13:29 »
Moin,

natürlich zahle ich nur die von mir berechneten eingekürzten Abschläge auf Gaspreisbasis 2004 nach entsprechendem Widerspruchsschreiben.

Darauf gibt es von EWE die üblichen Standardantwortschreiben. Und es passiert in der Tat nichts, da die keine rechtliche Handhabe besitzen.

Gruß
angeljustus

Offline Solarfuchs

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Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV
« Antwort #8 am: 17. Juni 2008, 14:24:43 »
Hallo,

also bis jetzt tut sich tatsächlich nichts!

Frist 31.5.2008 verstrichen! Keine korrigierte Abrechnung erhalten, keine Reaktion, nichts.
Ich bezahle auch z. Zt. nichts!

Soll ich etwas unternehmen? Wenn ja, was?


Grüße

Solarfuchs

Offline eislud

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« Antwort #9 am: 20. Juni 2008, 14:55:25 »
@Solarfuchs
Solange die Jahresrechnung nicht korrekt vorliegt, kann man sie auch nicht begleichen.

Gekürzte Abschlagszahlungen auf die laufenden Verbräuche sollte man weiter zahlen. Die Abschlagszahlungen haben ja mit der Jahresrechnung der Vorperiode nichts zu tun. Schließlich bezieht man auch weiterhin eine Leistung.

Gruss eislud

Offline Christian Guhl

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« Antwort #10 am: 20. Juni 2008, 19:04:41 »
@eislud/Solarfuchs
Also ich würde nichts zahlen.Wenn keine korrekte Rechnung vorliegt, weiss ich ja gar nicht was ich zahlen soll !Oder zahlen Sie beim Bäcker auch auf Verdacht ?
Außerdem hat man kein Druckmittel mehr, wenn man zahlt. Warum sollte EWE
eine korrigierte Rechnung erstellen, wenn das Geld auch so kommt ?Die selbst errechneten Abschläge immer schön aufs Sparkonto und dann abwarten. Ohne korrekte Rechnung hat EWE keinen Anspruch auf irgendwelche Zahlungen. Der § 17 GVV sagt es  : Sie sind zur Zahlungsverweigerung berechtigt !Ich kann nicht die Rechnung als falsch rügen und dann trotzdem zahlen. Das ist unglaubwürdig !

Offline marten

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Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV
« Antwort #11 am: 20. Juni 2008, 19:51:34 »
Auch wenn die Jahresrechnung meines Versorgers nicht korrekt ist, da dieser Abschlagszahlungen für das laufende Jahr auf Restforderungen der vergangenen Rechnungsperiode anrechnet, so bezahle ich doch weiterhin zumindest den Preis für Gas und Strom der Ende 2004 galt.
Anhand dieser Preises errechnet sich dann der Betrag der selbst erstellten Jahresrechnung.
Anhand des Verbrauches des Vorjahres und einem Teilungsfaktor von 12 berechne ich meine Abschläge.
Diese teile ich dem Versorger bei meinem Widerspruch aufgrund § 315 jedes Jahr mit.
Bis zur Feststellung des \"billigen Preises\" durch ein Gericht  zahle ich vorläufig den Arbeitspreis für Strom und Gas zu Beginn meines Protestes.
Ich bin deshalb nicht der Meinung, das man gar nichts bezahlen soll, bis der Versorger eine korrekte Jahresrechnung schickt, da man ja vorläufig mit seiner selbst erstellten Jahresrechnung einen Preis akzeptiert hat.

gruss

marten

Offline eislud

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Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV
« Antwort #12 am: 20. Juni 2008, 20:46:05 »
@Christian Guhl
Wenn ich mit meinem Bäcker vereinbart habe, dass er mir täglich Brötchen liefert, ich ihm monatlich eine Abschlagszahlung darauf leiste und er mir dann einmal jährlich eine Jahresrechnung stellt, dann würde ich eine falsche Jahresrechnung nicht begleichen. Ich würde um eine Korrektur der Jahresrechnung bitten. Solange die Korrektur der Jahresrechnung nicht bei mir vorliegt, kann ich die Jahresrechnung auch nicht bezahlen.

Für die Brötchen, die er mir ja aber weiter liefert, zahle ich dann eine angemessene Abschlagszahlung, schließlich erbringt der Bäcker doch auch weiter seine Leistung. Alles andere würde meines Erachtens keinen Sinn machen. Wenn ich auch die Abschlagszahlungen für die aktuell gelieferten Brötchen einstelle, würde ich mich nicht wundern, wenn er auch die Lieferung der Brötchen einstellen würde.

Gruss eislud

Offline Christian Guhl

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Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV
« Antwort #13 am: 21. Juni 2008, 13:20:08 »
@eislud/marten
Wenn das Recht zur Zahlungsverweigerung besteht, warum nutzt man das denn nicht ? Mit Schmusekurs kommen wir doch nicht weiter !
Wo steht denn, dass der Schuldner selber die Rechnung korrigieren muss, wenn die des Gläubigers falsch ist ? Versorgungseinstellung nach Widerspruch ist ja wohl kein Thema mehr, das haben die meisten Versorger inzwischen begriffen.
Erst recht nicht, wenn ich keine korrekte Rechnung erhalte und somit auch nicht wissen kann, was der Gläubiger eigentlich von mir haben will . Aber es ist euer Geld (gewesen). Die EWE lacht sich wahrscheinlich kaputt über die Inkonsequenz und wird auch in Zukunft beanstandete Rechnungen nicht korrigieren.

Offline Solarfuchs

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Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV
« Antwort #14 am: 21. Juni 2008, 19:40:37 »
Guten Abend,

also ich bin der Meinung, daß 14 Tage reichen müßten, um eine korrigierte Rechnung zu erhalten.

Ich bin jedenfalls bei meiner Fristsetzung und bisherigen Handlungsweise davon ausgegangen, daß ich diese erhalten würde. Nach zeitnahem Erhalt hätte ich dann auch ganz korrekt meine Nachzahlung und auch meine Abschläge bezahlt.

Gibt es denn dazu irgendeine eindeutige Rechtslage?
Was sagen denn unsere Anwälte hier im Forum dazu?

Welche Meinung ist denn nun rechtlich gesehen die Richtige: Die von Herrn Guhl oder die von marten und eislud?

Es wäre sehr schön, wenn ich darauf eine weiterhelfende Antwort bekommen könnte.

Ich weiß zwar, was bei einer Sperre zu tun ist, aber warum solch einen Aufwand heraufbeschwören, wenn es nicht notwendig ist?

Erstreckt sich das Zahlungsverweigerungsrecht nur auf die zurückliegende Jahresrechnung also  auf die ausstehende Nachzahlung oder auch auf die Abschläge?

Ich bin für korrektes Verhalten. Sowohl seitens der EWE als auch seitens des Kunden.

EWE handelt in verschiedenen Punkten eindeutig nicht korrekt:

1. Versand von Mahnungen
2. Verrechnung von Abschlägen
3. Keine Reaktion auf meine berechtigte Forderung einer korrekten Abrechnung

In allen 3 Punkten handelt EWE gesetzeswidrig!

Eine Tatsache, wo ich mich frage in was für einem Land ich eigentlich lebe!

Mein Rechts - und Gerechtigkeitsverständnis sagt mir, daß es da keiner Klage oder Ähnlichem bedürfte, damit EWE etwas auf die Finger bekommt.

Sie müßte automatisch von einer entsprechenden Instanz mit Androhung einer hohen Ordnungsstrafe dazu aufgefordert werden, solch eindeutiges gesetzeswidriges Verhalten zu unterlassen!

Wenn Verkäufer bei z. B. Ebay einen Fehler machen, bekommen sie von fleißigen Abmahnanwälten sofort eine Abmahnung mit horrenden Gebühren, die meist überhaupt nicht im Verhältnis zum Warenwert stehen, die sie aber trotzdem bezahlen müssen.

Warum kann sich dagegen ein Energieversorger alles erlauben?

Also nochmals die Frage, wie handele wenigstens ich korrekt, wenn es die EWE schon nicht tut?

Mit freundlichen Grüßen

Solarfuchs

PS: Ich bin der Meinung, daß man Energieversorgung nicht mit Brötchenverkauf gleichsetzen kann. Die Argumentation von marten und eislud ist logisch (wobei mir durchaus bewußt ist, daß Rechtsprechung nichts mit Logik zu tun hat)  für Brötchenverkauf, aber nicht für Energieversorgung, denn Bäcker gibt es wie Sand am Meer, Energieversorger nicht. Diese haben eine gewisse Marktmacht, ein Bäcker i. d. R. nicht.

Der Kunde ist auf Energieversorgung angewiesen auf Brötchen nicht. Brötchen kann er selber backen, Gas kann er nicht selbst herstellen.

Also für eine Information wie nun wirklich die Rechtslage ist, wäre ich sehr dankbar!

 

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