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Autor Thema: Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV  (Gelesen 12082 mal)

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Offline marten

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Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV
« Antwort #15 am: 22. Juni 2008, 19:53:46 »
@solarfuchs

Seit der letzten Jahresrechnung lasse ich meinen Widerspruch von einem Anwalt für Energierecht schreiben.
Den Sachverhalt das meine Abschläge wieder mal mit Restforderungen des Vorjahres verrechnet wurden, habe ich gegenüber meinem Anwalt beim Versand meiner Jahresrechnung noch mal ausrücklich erwähnt.
Eine neue korrigierte Rechnung meines Versorgers hat mein Anwalt beim Widerspruchsschreiben nicht angefordert.
Er wird seine Gründe dafür gehabt haben.

Christian Guhl würde bis er eine korrekte Jahresrechnung erhält gar nichts bezahlen.

Wer hat jetzt recht?

Vieleicht gibt es aber auch Anwälte die so vorgegangen wären, wie Christian Guhl.
Vieleicht gibst dazu aber keine eindeutige Rechtslage.
Vieleicht werden von den Anwälten, nur verschiedene Taktiken bevorzugt, wie man in so einem Fall vorgehen sollte.
Ich weiss es nicht.

gruss

marten

Offline Solarfuchs

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Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV
« Antwort #16 am: 26. Juni 2008, 16:00:22 »
Hallo,

erst Mal vielen Dank für die Antworten.

Endlich habe ich Antwort von EWE bekommen.

Nachfolgend der Inhalt des Schreibens:

***
...

In Ihren Ausführungen finden wir keine neuen Hinweise, die Ihren von und nicht akzeptierten Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhungen rechtfertigen würde. Die Begründung entnehmen Sie bitte unseren bisherigen Schreiben zu diesem Thema.

Soweit Sie in Bezug auf Ihre zwischenzeitlich von und erhaltene Jahresrechung den dort zur Abrechnung gekommenen Preisen für die Belieferung mit Erdgas mit Hinweis auf § 315 Abs. 3 BGB widersprechen bzw. unsere darin zur Abrechnung gekommenen jüngsten Preisanpassung für unbillig erachten, weisen wir dies zurück. An unserer Auffassung, daß fällige Abschläge und Jahresabrechnungen mit den nach Maßgabe von §4 Abs. 2AVBGasV bzw. §5 Abs. 2 GasGVV öffentliche bekannt gemachten und damit jeweils geltenden Priesen zu zahlen sind, halten wir fest.

Demgemäß weisen wir die Berechnungen der Energiepreise nach Ihrem Ermessen zu den jeweils zu leistenden Zahlungen für das von uns gelieferte Erdgas zurück. Mit den abweichend von unserer Festsetzung angekündigten Abschlagszahlungen sind wir nicht einverstanden. Die Festlegung der monatlichen Abschlagshöhe obliegt nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 GasGVV uns (siehe Anlage). (eine Anlage lag nicht bei!) Vor dem Hintergrund nachstehender Begründung fordern wir Sie vielmehr zum vollständigen Ausgleich unserer Forderung von ... €  für Ihre o. g. Abnahmestelle auf.

Wir möchten Sie an dieser Stelle darüber informieren, dass am 22.11.2007 das Landgericht Oldenburg zwei Sammelklagen von mehr als 100 Kunden gegen unsere Erdgaspreiserhöhungen abgewiesen hat. Die Kläger wollten gerichtlich feststellen lassen, dass Preiserhöhungen für Erdgas unbillig im Sinne des § 315 BGB seien. Das Landgericht Oldenburg wies die Klagen kostenpflichtig ab.

EWE habe die Angemessenheit seiner Preise im Laufe des Prozesses nachgewiesen, begründete das Gericht seine Entscheidung. EWE habe durch Vorlage von Bescheinigungen seiner Erdgaslieferanten und durch Wirtschaftsprüfergutachten belegen können, dass die entstandenen Mehrkosten für den Bezug von Erdgas noch nicht einmal in voller Höhe an die Kunden weitergegeben wurden. Damit stehe fest, daß die Preise nicht unbillig sind.

Des Weiteren hat das Landgericht Oldenburg am 29.11.2007 drei Berufungen von Einzelklägern mit gleicher Urteilsbegründung kostenpflichtig für die Kläger zurückgewiesen.

Das Landgericht folgt mit dieser Entscheidung im Wesentlichen dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Juni dieses Jahres in einem vergleichbaren Fall. Das BGH-Urteil vom 13.6.2007 gilt als Grundsatzurteil.

Wir haben Ihnen in unserem gesamten Schriftwechsel umfassen die Umstände dargelegten aufgrund derer die Erhöhung der Preise für Strom und Erdgas für uns unvermeidbar war. Daher widersprechen wir der von Ihnen vorgenommenen Kürzung bzw. Änderung unserer Rechnung. Des Weiteren können wir Ihre Berechnung der Energiekosten nach eigenem Ermessen nicht akzeptieren und werden darüber hinaus an den von uns empfohlenen Abschlagsbeträgen festhalten.


Mit freundlichen Grüßen

EWE

****

So weit so gut, oder auch nicht.

Anzumerken ist, daß EWE sich nur auf Erdgas bezieht, während ich natürlich gegen die Preiserhöhungen von Gas und Strom und gegen den Gesamtpreis an sich  widersprochen habe.

1. Kann man aus den oben genannten Paragraphen erkennen, ob ich Tarifkunde oder Sondervertragskunde bin?

Aber die wichtigste Frage ist, wie soll ich darauf reagieren?

Ich habe keine korrigierte Rechnung erhalten.
Ich habe weder die Nachzahlung noch die letzten 3 Abschläge bezahlt.

2. Welche Gegenargumente kann ich in meinem Antwortschreiben verwenden?
3. Soll ich weiter auf mein Zahlungsverweigerungsrecht (habe gemäß § 30 AVBGasV gegen die ermittelten Abschlagsbeträge widersprochen) bestehen und nichts bezahlen?

Aber eine korrigierte Rechnung bekomme ich ja nicht, mit der Begründung, daß EWE meinen Widerspruch nach § 315 zurückweist.

4. Also was ist zu tun?


Mit freundlichen Grüßen


Solarfuchs

Offline angeljustus

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Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV
« Antwort #17 am: 26. Juni 2008, 17:07:57 »
Wieder einmal das übliche 08/15 Standardschreiben was sie immer rausschicken.

Es lohnt sich nicht, darauf zu antworten.

Es wird auch keine korrigierten Rechnungen etc. geben. Bei 1000enden Widersprüchen machen die da nichts!  :D

Gruß
angeljustus

Offline jroettges

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Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV
« Antwort #18 am: 26. Juni 2008, 18:11:26 »
Warum sich soviele Gedanken machen!

Die EWE vertritt im Berufungsverfahren vor dem OLG Oldenburg (Fortsetzung der von der EWE angeführten und als erfolgreich dargestellten Landgerichtsverfahren) ihr vorgebliches Recht zur einseitigen Preisestimmung auch in Sonderverträgen sehr breit angelegt und hebt immer wieder die \"Leitbildfunktion\" der §4 AVBGasV bzw §5 GVVGas als glitzernde Kronleuchter an die Decke des Gerichtssaals.

Das Gericht wird wohl nicht daruf hereinfallen und hat erhebliche Zweifel daran geäußert, dass man aus den so strapazierten §§ ein Recht auf einseitige Preisbestimmung ableiten kann.

Die §§ regeln lediglich bestimmte Aspekte des Umgangs mit einem in der Grundversorgung zweifellos als Gegengewicht zur Lieferverpflichtung des Grundversorgers gegebenen Preisbestimmungsrecht. Mehr aber auch wirklich nicht.

Man kann also in aller Ruhe abwarten, wie es nach dem Urteil im August/September um das seltsame Konstrukt der EWE bestellt ist.

Der Vertreter der EWE hat schon mal vorsorglich die Zusage zurückgezogen, nach einem Urteil alle Kunden der EWE gleichzustellen, die Herr Brinker vor Jahren so forsch verkündet hat. Die hochgerechneten 700 Mio€ könne das Unternehmen nicht verkraften.

Also abwarten und Tee trinken. Der EWE gegenüber die einschlägigen Musterbriefe verwenden und den eigenen Standpunkt klar darlegen.

Es gibt ungezählte Initiativen und Mitstreiter im EWE-Land.
Ach ja, die Energiegenossenschaft Nordwest denkt schon heftig darüber nach, wie wir hier bei uns in einem liberalsierten Gasmarkt mitmischen können.

Informieren, hingehen, mitreden, mitentscheiden. ;)

Offline eislud

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Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV
« Antwort #19 am: 26. Juni 2008, 18:33:52 »
@Solarfuchs
zu 1.
Wie wir schon festgestellt haben, hast Du einen Sondervertrag, guckst Du hier. Warum Du Dir immer wieder aufs neue diese Frage stellst, kann ich nicht nachvollziehen.

Meines Erachtens mußt Du weiterhin die gekürzten Abschlagsbeträge zahlen, weil Du auch weiter Leistungen beziehst. Die laufenden Abschlagsbeträge haben mit der vergangenen Jahresrechnung, ob falsch oder nicht, nichts zu tun.  
@marten ist wohl der gleichen Meinung. @Christian Guhl ist hier wohl anderer Meinung.

Die Jahresrechnung kannst Du erst begleichen, wenn sie korrekt vorliegt. Hier gehen wohl alle Wortmeldungen in die gleiche Richtung. Hast Du es nicht verstanden oder warum stellst Du die Frage nochmal.

zu 2.
Du hast die Jahresrechnung als falsch zurückgewiesen und um eine Korrektur gebeten. Kommt keine, mußt Du Sie nicht bezahlen und Du mußt auch kein weiteres Antwortschreiben senden - es sei denn Du hast etwas falsch gemacht, siehe zu 3.  

zu 3.
Ob die Argumentation zum §30 AVBGasV richtig ist, wage ich zu bezweifeln. Die AVBGsaV ist mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht Vertragsbestandteil geworden bzw. hält einer Inhaltskontrolle soweiso nicht stand. Ein Widerspruch nach §315 ist bei Sondervertragskunden auch nicht das richtige Mittel, sondern ein Widerspruch nach §307.
Das Alles ist im Musterschreiben beim Bund der Energieverbraucher und bei den mir bekannten Musterschreiben der Verbraucherzentralen abgebildet, auch wenn meistens der §307 nicht direkt benannt ist.
Hast Du also selbst ein Schreiben gestrickt, solltest Du vielleicht das Musterschreiben versenden.
Hast Du das Musterschreiben bereits gesendet, ist wohl nichts weiter zu tun.

Geld gibts für den Versorger, wenn er die korrekte Jahresrechnung schickt, ansonsten nicht.

Gruss eislud

Offline Christian Guhl

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Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV
« Antwort #20 am: 26. Juni 2008, 19:05:22 »
@solarfuchs
Das ganze hat doch nichts mit § 315 zu tun ! Die offensichtlich falsche Rechnung wird nach  § 17 (nicht § 30) GVV nicht anerkannt und vom Zahlungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Das kann ich auch tun, wenn ich nicht nach 315 Widerspruch eingelegt habe. Dieses Recht hat man lt.GVV !
Es ist auch nirgends geregelt, wer die Abschlagzahlungen festsetzt. § 13 GVV sagt nur aus, wie sich die Beträge berechnen. Wenn die EWE sich herausnimmt, die Abschläge einseitig zu bestimmen, kann man selbstverständlich auch die Billigkeit der Abschläge anzweifeln.

Offline Cremer

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Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV
« Antwort #21 am: 26. Juni 2008, 23:19:44 »
@Solarfuchs,

das Widerspruchsverfahren am OLG Oldenburg läuft bereits.

Was soll da der Hinweis auf das Urteil des LG Oldenburg?

Nur einfach strukturierte Leute fallen noch auf diese Bauernfängerei der EWE rein !!!
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline Solarfuchs

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Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV
« Antwort #22 am: 27. Juni 2008, 19:03:07 »
Erst mal ganz herzlichen Dank für Eure Antworten und Mühe!

Ich habe hier im Forum und im Internet schon ziemlich viel gelesen, (wahrscheinlich noch nicht so viel wie Ihr, aber es sind in den letzten Jahren schon viele Stunden gewesen.) Leider gibt es teilweise widersprüchliche Aussagen und deshalb blicke  ich im Moment vor lauter Informationen nicht komplett durch. Ich hoffe Ihr seht es mir nach.

@ Eislud:

Zitat
Wie wir schon festgestellt haben, hast Du einen Sondervertrag, guckst Du hier. Warum Du Dir immer wieder aufs neue diese Frage stellst, kann ich nicht nachvollziehen.

Weil EWE in ihren ersten 3 Schreiben immer wieder vom Allgemeinen Tarif und von Tarifkunden geschrieben hat und ich daher der Meinung war Tarifkunde zu sein.

Weil in der Grundanleitung hier im Forum steht: Wenn kein Vertrag unterschrieben wurde und konkludent Energie abgenommen wurde, ist man Tarifkunde. Gleichzeitig steht an anderer Stelle, daß durch irgendein Urteil jetzt ziemlich klar ist, daß S1 Kunden Norm-Sonderkunden sind.

Weil hier auch irgendwo steht, daß man es nicht mit Sicherheit sagen kann, wenn es nicht von einer Fachkraft anhand der vorliegenden Unterlagen geprüft wurde.

Dies ist nun mal widersprüchlich und verursacht leichte Verwirrung. Möglicherweise stehe ich auf der Leitung. Entschuldigt bitte!

Nach dem zu urteilen wie Ihr schreibt bin ich also Sonderkunde.  Jetzt habe ich es hoffentlich ein für alle Mal begriffen.  :rolleyes:

Zitat
Die Jahresrechnung kannst Du erst begleichen, wenn sie korrekt vorliegt. Hier gehen wohl alle Wortmeldungen in die gleiche Richtung. Hast Du es nicht verstanden oder warum stellst Du die Frage nochmal.

Ich habe schon verstanden, daß die Jahresrechnung nicht beglichen werden muß, wenn sie falsch ist. Das ist klar, aber was noch nicht klar ist, wie es mit den Abschlagszahlungen ist, denn da sind mir ja zwei verschiedene Meinungen von Euch mitgeteilt worden. Leider hilft mir das so dann nicht weiter, weil ich nicht weiß, welche die  rechtlich Richtige ist.

1. Eine kurze Bestätigung der einen oder anderen Meinung durch die Anwälte hier im Forum z. B. von Herrn Fricke wäre hilfreich gewesen, aber es scheint leider keiner Zeit dafür zu haben oder sie  denken, daß es sich nicht lohnt auf meine \"dummen\"? Fragen zu antworten. Ich gebe zu, daß ich nicht immer alles verstehe, aber ich bemühe mich darum.

Zu Punkt 3:

Was die Musterschreiben betrifft, ich habe selbstverständlich keinen eigenen gestrickt.
Im folgenden mein Widerspruchsschreiben:

***

Betrifft Widerspruch
gegen Ihre Jahresabrechnung vom ...
gegen die von Ihnen ermittelten von mir bereits bezahlten Abschlagsbeträge in Ihrer Abrechnung vom ...
gegen die Erhöhung Ihrer Energiepreise vom ...
gegen den Gesamttarif
Einwendung wegen Unbilligkeit nach § 315 BGB (s. meine Schreiben vom ...)


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich halte die von Ihnen durchgeführten  Erhöhungen der Energiepreise für unbillig gemäß
§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit.

Ich widerspreche daher nochmals Ihren sämtlichen Preiserhöhungen und der Preishöhe an sich!

Also den Strompreiserhöhungen  vom   ... und den Gaspreiserhöhungen vom: ...

Außerdem widerspreche ich allen Preiserhöhungen und -senkungen, die ich möglicherweise übersehen habe, und allen zukünftigen Preiserhöhungen und dem Gesamttarif von Strom und Gas!

Die Preiserhöhungen bezahle ich nicht!

Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.

Sollten Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von  dem  zuständigen  Gericht  rechtskräftig festgestellt wurde. Ich berufe mich insoweit auf
§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003 , 3131 f. ; LG Köln, RdE 2004, S. 306 und Entscheidung vom 5. Juli 2005 , X ZR 60/04).

Ich fordere Sie weiter auf, mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen.

Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs* zur Folge hat, möchten Sie von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Die für den Kunden immer mit einem Übel verbundene Versorgungseinstellung darf als Druckmittel nur eingesetzt werden, um berechtigte Forderungen durchzusetzen. Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Berechtigung einer Forderung gerade offen ist, ist schon die Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig und kann strafbar sein.  

*Es ist Ihnen verboten, ein eventuelles Guthaben aus anderen Sparten mit der Tariferhöhung zu verrechnen, Guthaben in anderen Sparten sind also voll ohne Verrechnung auszuzahlen.
Eine anderweitige Verrechnung schließe ich also ausdrücklich aus!

Eine eventuelle Nachzahlung aufgrund von Mehrverbrauch erbringe ich selbständig!

Die Abschläge dürfen von Ihnen allein aus dem Grund der bis auf weiteres unverbindlichen Preiserhöhung nicht erhöht werden, da dies im Falle der Unbilligkeit unweigerlich zu Überzahlungen führen würde. Zahlungen erfolgen weiterhin nur auf die Hauptforderung zu den alten Preisen (Stand ...). Ich rüge auch diese als unbillig und  behalte mir vor, auch deren Billigkeit gerichtlich prüfen zu lassen und Überzahlungen zurückzufordern.  

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH* kann vom Kunden auch nicht verlangt werden zunächst die volle Begleichung der Rechnung zu verlangen, um  ihn dann auf einen Rückforderungsprozeß zu verweisen. (Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom ... in dem Sie auf einen Rückforderungsprozeß verweisen!)
* siehe u.a. BGH Urteile VIII ZR 278/02 und VIII ZR 279/02 /  X ZR 60/04 und X ZR 99/04 / 15.02.2006 VIII ZR 138/05


Da Ihre Energiepreisforderung wegen des von mir erhobenen Unbilligkeitseinwands bis auf weiteres nicht in der von Ihnen geforderten Höhe fällig wird, gilt dies insbesondere für den darin enthaltenen Erhöhungsbetrag.

Ich werde  für die bezogene Energie einen angemessenen Preis bezahlen.
Bis dieser feststeht, zahle ich unter Vorbehalt - meine  nach dem bisherigen Kenntnisstand
als angemessen ermittelten Beträge.                                    

Dieses Schreiben (und meine Schreiben vom ...) wollen Sie in einem Prozeß dem Gericht vorlegen, um nicht Gefahr zu laufen,  einen falschen Sachverhalt vorzutäuschen.

Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen

...
***

In den 2 ersten Schreiben 2005 habe ich nur § 315 erwähnt.
Seit September 2005 habe ich den Satz:

\"Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen.
Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.\"

verwendet. (Das hatte ich dann aus einem späteren Musterbrief entnommen)

Ich habe allerdings immer erst § 315 angeführt und dann o. g. Satz mit dabei gehabt, weil es in den damaligen Musterbriefen so stand.
2. Ist damit die Sache mit dem § 307 abgedeckt?

3. Oder gibt es eine bessere Formulierung?

@ Christian Guhl

Vor längerer Zeit hab ich hier im Forum gelesen, daß man sich auf den § 30 AVBGasV beziehen soll. Das war noch vor der Sache mit den Vertragsanpassungen im Januar 2007, wo EWE Kunden neue Vertragsbedingungen zugesendet worden sind, mit dem Hinweis, daß wenn man diesen widerspricht, EWE sich vorbehält den alten Vertag zu kündigen.

Deshalb habe ich nicht widersprochen, insbesondere deshalb, weil ich hier im Forum gelesen habe, daß keine Reaktion auf dieses Schreiben auch keine Zustimmung seitens des Kunden bedeutet, heißt der alte Vertrag mit seinen Bedingungen weiterhin Gültigkeit hat.

Deshalb habe ich § 30 AVBGasV genommen, weil § 17 GVV ja nur für die neuen Verträge gilt. *

4. Oder ist das falsch? Dann bitte ich um Berichtigung.

Außerdem schreibt ja die EWE, daß sie meinen Widerspruch gemäß § 315 zurückweist .
Mit diesem Schreiben habe ich eben keine korrigierte Rechnung erhalten, daraus entnehme ich, daß sie ihre Rechnung für richtig hält und mir deshalb die von mir angeforderte berichtigte Rechnung nicht zusendet.

Im Grunde genommen ist es doch kein Problem, die überwiesenen Abschläge und die Forderungen, die EWE ihrer Meinung nach hat, gesondert auszuweisen. Ich verstehe nicht, warum EWE dem nicht nachkommt. So wird die Sache doch nur unübersichtlich und man kann hinterher nicht mehr nachvollziehen, ob die Beträge, die EWE fordert, richtig sind, denn sie kommt, wenn auch geringfügig zu anderen Forderungsbeträgen als ich.



Aus diesem Musterschreiben ersehe ich nichts mit §307 für S1 Kunden:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=780&file=dl_mg_1168504791.pdf


§ 17GVV habe ich bisher nicht erwähnt, weil das in den Musterbriefen von 2005 und 2006 so nicht stand und weil ich bisher angenommen habe, daß dieser in meinem Fall nicht gilt. s. o *


Kann mir da noch mal jemand helfen, weil ich nicht der Meinung bin, daß ich jetzt nicht darauf reagieren sollte.



Ich habe in meinem Widerspruchsschreiben gegen die letzte Jahresrechnung unter Betreff folgendes aufgeführt:

Widerspruch gegen Ihre Jahresabrechnung vom ...
Widerspruch gemäß §30 AVBGasV gegen Ihre ermittelten tatsächlich geleisteten Abschlagsbeträge für 2007/2008  
Einwendung wegen Unbilligkeit nach § 315 BGB (s. meine Schreiben vom ...)

.....
5. Ist das falsch?

6. Wenn ja wie ist es richtig?

7. Wieviel Zeit habe ich denn eigentlich auf dieses Schreiben von EWE zu reagieren?
Denn, wenn keine Abschlagszahlungen von mir kommen und ich irgend etwas mit meinen Schreiben falsch gemacht haben sollte,  8. ist da abzusehen wie EWE noch darauf reagieren wird?

Für Hilfe wäre ich wirklich sehr dankbar.


Mit freundlichen Grüßen

Solarfuchs
...


PS: Bitte entschuldigt den langen Beitrag!

Offline Solarfuchs

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Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV
« Antwort #23 am: 02. Juli 2008, 16:43:55 »
Zitat
\"Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen.
Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.\"


Ich habe allerdings immer erst § 315 angeführt und dann o. g. Satz mit dabei gehabt, weil es in den damaligen Musterbriefen so stand.

2. Ist damit die Sache mit dem § 307 abgedeckt?

3. Oder gibt es eine bessere Formulierung?

Kann mir darauf jemand eine Antwort geben?

Mit freundlichen Grüßen

Solarfuchs

Offline RR-E-ft

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Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV
« Antwort #24 am: 02. Juli 2008, 17:52:30 »
3 x Ja. ;)

Offline Solarfuchs

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« Antwort #25 am: 06. Juli 2008, 16:53:47 »
Danke für 2 x Ja.

Kann man irgendwo die bessere Formulierung nachlesen?

Gibt es dafür einen Link oder Hinweis?


Mit freundlichen Grüßen

Solarfuchs

 

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