Erst mal ganz herzlichen Dank für Eure Antworten und Mühe!
Ich habe hier im Forum und im Internet schon ziemlich viel gelesen, (wahrscheinlich noch nicht so viel wie Ihr, aber es sind in den letzten Jahren schon viele Stunden gewesen.) Leider gibt es teilweise widersprüchliche Aussagen und deshalb blicke ich im Moment vor lauter Informationen nicht komplett durch. Ich hoffe Ihr seht es mir nach.
@ Eislud:
Wie wir schon festgestellt haben, hast Du einen Sondervertrag, guckst Du hier. Warum Du Dir immer wieder aufs neue diese Frage stellst, kann ich nicht nachvollziehen.
Weil EWE in ihren ersten 3 Schreiben immer wieder vom Allgemeinen Tarif und von Tarifkunden geschrieben hat und ich daher der Meinung war Tarifkunde zu sein.
Weil in der Grundanleitung hier im Forum steht: Wenn kein Vertrag unterschrieben wurde und konkludent Energie abgenommen wurde, ist man Tarifkunde. Gleichzeitig steht an anderer Stelle, daß durch irgendein Urteil jetzt ziemlich klar ist, daß S1 Kunden Norm-Sonderkunden sind.
Weil hier auch irgendwo steht, daß man es nicht mit Sicherheit sagen kann, wenn es nicht von einer Fachkraft anhand der vorliegenden Unterlagen geprüft wurde.
Dies ist nun mal widersprüchlich und verursacht leichte Verwirrung. Möglicherweise stehe ich auf der Leitung. Entschuldigt bitte!
Nach dem zu urteilen wie Ihr schreibt bin ich also Sonderkunde. Jetzt habe ich es hoffentlich ein für alle Mal begriffen. :rolleyes:
Die Jahresrechnung kannst Du erst begleichen, wenn sie korrekt vorliegt. Hier gehen wohl alle Wortmeldungen in die gleiche Richtung. Hast Du es nicht verstanden oder warum stellst Du die Frage nochmal.
Ich habe schon verstanden, daß die Jahresrechnung nicht beglichen werden muß, wenn sie falsch ist. Das ist klar, aber was noch nicht klar ist, wie es mit den Abschlagszahlungen ist, denn da sind mir ja zwei verschiedene Meinungen von Euch mitgeteilt worden. Leider hilft mir das so dann nicht weiter, weil ich nicht weiß, welche die rechtlich Richtige ist.
1. Eine kurze Bestätigung der einen oder anderen Meinung durch die Anwälte hier im Forum z. B. von Herrn Fricke wäre hilfreich gewesen, aber es scheint leider keiner Zeit dafür zu haben oder sie denken, daß es sich nicht lohnt auf meine \"dummen\"? Fragen zu antworten. Ich gebe zu, daß ich nicht immer alles verstehe, aber ich bemühe mich darum.
Zu Punkt 3:
Was die Musterschreiben betrifft, ich habe selbstverständlich keinen eigenen gestrickt.
Im folgenden mein Widerspruchsschreiben:
***Betrifft Widerspruch
gegen Ihre Jahresabrechnung vom ...
gegen die von Ihnen ermittelten von mir bereits bezahlten Abschlagsbeträge in Ihrer Abrechnung vom ...
gegen die Erhöhung Ihrer Energiepreise vom ...
gegen den Gesamttarif
Einwendung wegen Unbilligkeit nach § 315 BGB (s. meine Schreiben vom ...)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich halte die von Ihnen durchgeführten Erhöhungen der Energiepreise für unbillig gemäß
§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit.
Ich widerspreche daher nochmals Ihren sämtlichen Preiserhöhungen und der Preishöhe an sich!
Also den Strompreiserhöhungen vom ... und den Gaspreiserhöhungen vom: ...
Außerdem widerspreche ich allen Preiserhöhungen und -senkungen, die ich möglicherweise übersehen habe, und allen zukünftigen Preiserhöhungen und dem Gesamttarif von Strom und Gas!
Die Preiserhöhungen bezahle ich nicht!
Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.
Sollten Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Ich berufe mich insoweit auf
§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003 , 3131 f. ; LG Köln, RdE 2004, S. 306 und Entscheidung vom 5. Juli 2005 , X ZR 60/04).
Ich fordere Sie weiter auf, mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs* zur Folge hat, möchten Sie von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Die für den Kunden immer mit einem Übel verbundene Versorgungseinstellung darf als Druckmittel nur eingesetzt werden, um berechtigte Forderungen durchzusetzen. Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Berechtigung einer Forderung gerade offen ist, ist schon die Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig und kann strafbar sein.
*Es ist Ihnen verboten, ein eventuelles Guthaben aus anderen Sparten mit der Tariferhöhung zu verrechnen, Guthaben in anderen Sparten sind also voll ohne Verrechnung auszuzahlen.
Eine anderweitige Verrechnung schließe ich also ausdrücklich aus!
Eine eventuelle Nachzahlung aufgrund von Mehrverbrauch erbringe ich selbständig!
Die Abschläge dürfen von Ihnen allein aus dem Grund der bis auf weiteres unverbindlichen Preiserhöhung nicht erhöht werden, da dies im Falle der Unbilligkeit unweigerlich zu Überzahlungen führen würde. Zahlungen erfolgen weiterhin nur auf die Hauptforderung zu den alten Preisen (Stand ...). Ich rüge auch diese als unbillig und behalte mir vor, auch deren Billigkeit gerichtlich prüfen zu lassen und Überzahlungen zurückzufordern.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH* kann vom Kunden auch nicht verlangt werden zunächst die volle Begleichung der Rechnung zu verlangen, um ihn dann auf einen Rückforderungsprozeß zu verweisen. (Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom ... in dem Sie auf einen Rückforderungsprozeß verweisen!)
* siehe u.a. BGH Urteile VIII ZR 278/02 und VIII ZR 279/02 / X ZR 60/04 und X ZR 99/04 / 15.02.2006 VIII ZR 138/05
Da Ihre Energiepreisforderung wegen des von mir erhobenen Unbilligkeitseinwands bis auf weiteres nicht in der von Ihnen geforderten Höhe fällig wird, gilt dies insbesondere für den darin enthaltenen Erhöhungsbetrag.
Ich werde für die bezogene Energie einen angemessenen Preis bezahlen.
Bis dieser feststeht, zahle ich unter Vorbehalt - meine nach dem bisherigen Kenntnisstand
als angemessen ermittelten Beträge.
Dieses Schreiben (und meine Schreiben vom ...) wollen Sie in einem Prozeß dem Gericht vorlegen, um nicht Gefahr zu laufen, einen falschen Sachverhalt vorzutäuschen.
Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
...
***In den 2 ersten Schreiben 2005 habe ich nur § 315 erwähnt.
Seit September 2005 habe ich den Satz:
\"Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen.
Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.\"
verwendet. (Das hatte ich dann aus einem späteren Musterbrief entnommen)
Ich habe allerdings immer erst § 315 angeführt und dann o. g. Satz mit dabei gehabt, weil es in den damaligen Musterbriefen so stand.
2. Ist damit die Sache mit dem § 307 abgedeckt? 3. Oder gibt es eine bessere Formulierung?@ Christian Guhl
Vor längerer Zeit hab ich hier im Forum gelesen, daß man sich auf den § 30 AVBGasV beziehen soll. Das war noch vor der Sache mit den Vertragsanpassungen im Januar 2007, wo EWE Kunden neue Vertragsbedingungen zugesendet worden sind, mit dem Hinweis, daß wenn man diesen widerspricht, EWE sich vorbehält den alten Vertag zu kündigen.
Deshalb habe ich nicht widersprochen, insbesondere deshalb, weil ich hier im Forum gelesen habe, daß keine Reaktion auf dieses Schreiben auch keine Zustimmung seitens des Kunden bedeutet, heißt der alte Vertrag mit seinen Bedingungen weiterhin Gültigkeit hat.
Deshalb habe ich § 30 AVBGasV genommen, weil § 17 GVV ja nur für die neuen Verträge gilt. *
4. Oder ist das falsch? Dann bitte ich um Berichtigung.Außerdem schreibt ja die EWE, daß sie meinen Widerspruch gemäß § 315 zurückweist .
Mit diesem Schreiben habe ich eben keine korrigierte Rechnung erhalten, daraus entnehme ich, daß sie ihre Rechnung für richtig hält und mir deshalb die von mir angeforderte berichtigte Rechnung nicht zusendet.
Im Grunde genommen ist es doch kein Problem, die überwiesenen Abschläge und die Forderungen, die EWE ihrer Meinung nach hat, gesondert auszuweisen. Ich verstehe nicht, warum EWE dem nicht nachkommt. So wird die Sache doch nur unübersichtlich und man kann hinterher nicht mehr nachvollziehen, ob die Beträge, die EWE fordert, richtig sind, denn sie kommt, wenn auch geringfügig zu anderen Forderungsbeträgen als ich.
Aus diesem Musterschreiben ersehe ich nichts mit §307 für S1 Kunden:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=780&file=dl_mg_1168504791.pdf § 17GVV habe ich bisher nicht erwähnt, weil das in den Musterbriefen von 2005 und 2006 so nicht stand und weil ich bisher angenommen habe, daß dieser in meinem Fall nicht gilt. s. o *
Kann mir da noch mal jemand helfen, weil ich nicht der Meinung bin, daß ich jetzt nicht darauf reagieren sollte.
Ich habe in meinem Widerspruchsschreiben gegen die letzte Jahresrechnung unter Betreff folgendes aufgeführt:
Widerspruch gegen Ihre Jahresabrechnung vom ...
Widerspruch gemäß §30 AVBGasV gegen Ihre ermittelten tatsächlich geleisteten Abschlagsbeträge für 2007/2008
Einwendung wegen Unbilligkeit nach § 315 BGB (s. meine Schreiben vom ...)
.....
5. Ist das falsch?
6. Wenn ja wie ist es richtig?
7. Wieviel Zeit habe ich denn eigentlich auf dieses Schreiben von EWE zu reagieren?
Denn, wenn keine Abschlagszahlungen von mir kommen und ich irgend etwas mit meinen Schreiben falsch gemacht haben sollte,
8. ist da abzusehen wie EWE noch darauf reagieren wird?
Für Hilfe wäre ich wirklich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Solarfuchs
...
PS: Bitte entschuldigt den langen Beitrag!