SWE Energie erklärt den Gaskunden bis zum 23.05.2008 eine letzte Frist, dann sollen die Gerichte entscheiden.Die meisten Gaskunden, die mit Gas heizen, werden aufgrund von Sonderverträgen zu Sonderpreisen gem. § 41 EnWG
außerhalb der Grundversorgung beliefert:
Die Gaspreise der Grund- und Ersatzversorgung, gültig ab 01.01. 2008 der SWE Energie betragen
Arbeitspreis 5,395 Ct/ kWh (netto) bzw. 6,42 Ct/ kWh (brutto)
Grundpreis 8,35 €/ Monat (netto) bzw. 9,94 €/ Monat (brutto)
Wer günstigere Gaspreise als diese Preise der Grundversorgung mit den Stadtwerken vereinbart hat, wird außerhalb der Grundversorgung aufgrund eines Sondervertrages beliefert.
Herr Suske von SWE Energie spricht nicht umsonst nicht von Tarifpreisen, sondern von \"Gas- Produkten\".
Echte Tarife waren nur die bis 1998 in der Bundestarifordnung Gas (BTOGas) geregelten Kleinverbrauchstarif K un Grundpreistarif G.
Diese Allgemeinen Tarife Grundpreistarif G und Kleinverbrauchstarif K wurden von SWE später umbenannt in \"SWErdgas Midi\" und \"SWErdgas Standard\".
Zu diesen Allgemeinen Tarifen wurden in Erfurt nur Kunden beliefert, die Gas ausschließlich zum Kochen und/oder Warmwasserbereitung verwenden.
Für Kunden, die mit Gas heizen (Jahresverbrauch ca. 20.000 kWh und größer) hießen die Produkte Sonderabkommen 1 (S1) und Sonderabkommen 2 (S2).
SWE hat diese Sonderabkommen später umbenannt in \"SWErdgas Komfort\". bzw. \"SWErdgas Komfort plus\".
Dabei handelt es sich um keine Allgemeinen Tarife, sondern um Sonderverträge bzw. Sonderabkommen.
Die Preise der Sonderabkommen (= Sonderverträge) waren immer weit günstiger als die Allgemeinen Tarifpreise.
Dies liegt schon darin begründet, dass die höchstzulässige Konzessionsabgabe, die in diesen Erdgaspreisen enthalten ist, gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 KAV nur 0,03 Ct/ kWh beträgt, wärend die Konzessionsabgabe der Tarifkundenversorgung gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 a) und b) in Erfurt weit höher liegt.
Die Gaskunden, die mit Erdgas heizen, waren und sind also keine Tarifkunden der SWE. Sie werden heute als Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung gem. § 41 EnWG beliefert.
SWE versucht es nun so darzustellen, dass alle entsprechenden Gaskunden Tarifkunden seien, was jedoch nicht stimmt.
Hierdurch wird die Presse instrumentalisiert, um den Kunden deutlich zu machen, dass das BGH- Urteil zu den Gaspreiserhöhungen der Dresdner Enso für diese nicht anwendbar sei.
Der Kunde muss zunächst einmal bestreiten, dass SWE ein einseitiges Preisbestimmungsrecht im konkreten Vertragsverhältnis eingeräumt wurde. Hilfsweise muss er bestreiten, dass die erhöhten Entgelte insgesamt, besthend aus Grund- und Arbeitspreis, der Billigkeit entsprechen, unter Beachtung der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen Gasversorgung im Interesse der Allgemeinheit von SWE gebildet wurden.
Zunächst kommt es darauf an, ob SWE überhaupt das Bestehen eines einseitigen Preisbestimmungsrechts im konkreten Vertragsverhältnis nachweisen kann.
Dann kommt es darauf an, dass auf entsprechendes Bestreiten die Preiskalkulationen gegenüber den betroffenen Kunden offen gelegt werden, was bisher nicht erfolgt ist (vgl. Kammergericht Berlin).
Für Sonderverträge ist anerkannt, dass zunächst eine Preisänderungsklausel in den AGB wirksam in den Vertrag einbezogen sein muss (§ 305 Abs. 2 BGB) und dass die Klausel zudem der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegt, den Kunden nicht unangemessen benachteiligen darf und dem Transparenzgebot entsprechen muss.
Der weite Spielraum der Billigkeit genügt den Anforderungen an Konkretisierung und Begrenzung eines Preisänderungsvorbehalts in AGB, die nach § 307 BGB zu stellen sind, nicht. Dies gilt auch für das Preisänderungsrecht des § 4 AVBGasV, wenn es als AGB in einen Sondervertrag einbezogen wurde [OLG Hamm, Urt. v. 06.03.2008].
Eíne ergänzende Vertragsauslegung findet nicht statt, wenn der Gaslieferant sich aus einem Vertrag mit unwirksamer Preisänderungsklausel durch ordnungsgemäße Kündigung aus dem Vertrag lösen kann (BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07). Demnach sind im Falle unwirksamer Preisänderungsklauseln im Vertrag auch die darauf gestützten Preiserhöhungen unwirksam. Eine Billigkeitskontrolle findet dabei mangels einseitigem Leistungsbestimmungsrecht des Gaslieferanten nicht statt.
Im Falle einer nicht wirksam einbezogenen oder unwirksamen Preisänderungsklausel in den AGB besteht
kein Recht des Gasversorgers, in einem Sondervertrag die Preise gegenüber den Kunden einseitig abzuändern.
Darauf, ob die Preise auch schon einmal abgesenkt wurden, kommt es dabei nicht an.
Für echte Tarifkunden ist folgendes zu beachten:
Eine vom Energieversorger erkaufte Wirtschaftprüferbescheinigung kann kein zulässiges Beweismittel sein. Es handelt sich allenfalls um ein Parteigutachten.
Die Verwertung eines solchen Privtagutachtens verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGH gegen das rechtliche Gehör gem. Art. 103 GG.
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ist aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten. Dieser muss die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes ermöglichen. Die Beteiligten müssen die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Zu einem wirkungsvollen Rechtsschutz gehört auch, dass der Richter in die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht. Ohne eine solche Prüfung fehlt es an einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage (vgl. BVerfG, 1 BvR 2203/98 vom 28.12.1999, Absatz 12)
Eine Beweisführung durch einen neutralen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer) als Beweismittler scheidet aus. Denn ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist als Beweismittel unverwertbar, wenn es auf Geschäftsunterlagen beruht, die eine der Parteien nur dem Sachverständigen, nicht dem Gericht und der Gegenpartei zur Verfügung gestellt hat und die im Verfahren auch nicht offen gelegt werden (vgl. BVerwG, B. v. 15.08.2003 – 20 F.8.03, BGH, Urt. v. 12.11.1991 – KZR 18/90, BGHZ 116, 47).
Die gerichtliche Verwertung eines solchen Sachverständigengutachtens versagt nicht nur den Beteiligten, welche die geheim gehaltenen Tatsachen nicht kennen, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz).
Das Gericht verletzt auch seine Pflicht, ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten sorgfältig und kritisch zu würdigen, insbesondere auch daraufhin zu überprüfen, ob es von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Dieser Pflicht und dem Gebot der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs kann das Gericht nur entsprechen, wenn der Sachverständige die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen seines Gutachtens offen legt (vgl aaO., m. w. N.).
Wo dies bereits für ein gerichtliches Sachverständigengutachten gilt, gilt dies erst recht für ein eingeführtes Privatgutachten einer Partei.