Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Rückforderung mittels Aufrechnung durchsetzen?

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Kampfzwerg:
@Eislud
ich mag Dich auch =)

Aber Du brauchst deshalb nicht Deinen ganzen Beitrag zurückzuziehen, nur den Teil mit der Einrede und § 390 :D


--- Zitat ---Sofern eine Aufrechnung für Jahresrechnungen durchgeführt wird, die noch nicht aus der Verjährung fallen, kann meines Erachtens wohl nicht viel passieren (auch hier). Wenn der Versorger auf Zahlung klagt, besteht meines Erachtens mindestens die Möglichkeit einer Rückforderungsklage als Gegenklage.
--- Ende Zitat ---
Damit hast Du wohl recht


--- Zitat ---Wird vor Gericht, und wohl nur dort (hihi), klargestellt, dass die Aufrechnung nicht erlaubt war, könnte sich der Versorger auf die unerlaubte Aufrechnung berufen und das selbst wenn die Billigkeit vor Gericht nicht nachgewiesen wird bzw. die Preisanpassungsklausel vom Gericht für unwirksam erklärt wird.
--- Ende Zitat ---
und dieses Teil-Zitat aus Deinem verlinkten Beitrag erscheint mir ebenfalls richtig.

Nicht einig werden wir uns aber - mal wieder mal - wohl beim Thema \"Verjährung\" :D




@Thomas S.


--- Zitat ---Ich halts im Moment mit 2. (und möglicherweise 3.) ganz gut aus.
--- Ende Zitat ---

Wie weit zurück reicht denn inzwischen der Zeitraum, für den Sie aufgerechnet/verrechnet haben.
Sind Sie schon über die magischen
3 Jahre hinaus?
Oder verrechnen Sie nur rückwirkend bis zum Stichtag des Datums des ersten Widerspruchs?

Thomas S.:
Ich bin SV-Kunde beim Strom und habe jetzt den Versorger gewechselt, da der alte Vertrag vom örtlichen Stadtwerk fristgerecht, wenn auch unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, gekündigt wurde.

Nachdem ich (gerade wegen der Kündigung) auf die Problematik der ungültigen Preisanpassungsklausel aufmerksam wurde (damit hat der alte Versorger wohl nicht gerechnet  ;) ), habe ich im letzten Jahr meine restlichen Abschläge so drastisch gekürzt, daß ich zu meiner eigenen Abrechnung sogar noch etwas nachzahlen konnte.

Dabei habe ich die noch nicht verjährten Ansprüche einfach mit abgerechnet.

Seht euch mal den § 814 BGB an. Dadurch ist man ja geradezu VERPFLICHTET, die Zahlungen insgesamt gegenzurechnen, so sehe ich das, denn einmal trotz Kenntnis der Nichtschuld geleistetes kann NICHT mehr zurückgefordert werden.

Zusätzlich gilt möglicherweise noch Folgendes: Ansprüche verjähren nach meiner Kenntnis nicht nach dem Rechnungsdatum der Jahresrechnungen, sondern die Verjährung setzt erst mit POSITIVER KENNTNIS der rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen ein. Habe ich aber nicht angewendet.

Insgesamt sind bei mir die Beträge aber nicht besonders hoch, so daß ich gelassen-gespannt in die Zukunft sehe...  8)

Kampfzwerg:
@Thomas S.


--- Zitat ---Seht euch mal den § 814 BGB an. Dadurch ist man ja geradezu VERPFLICHTET, die Zahlungen insgesamt gegenzurechnen, so sehe ich das, denn einmal trotz Kenntnis der Nichtschuld geleistetes kann NICHT mehr zurückgefordert werden.

Zusätzlich gilt möglicherweise noch Folgendes: Ansprüche verjähren nach meiner Kenntnis nicht nach dem Rechnungsdatum der Jahresrechnungen, sondern die Verjährung setzt erst mit POSITIVER KENNTNIS der rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen ein. Habe ich aber nicht angewendet.
--- Ende Zitat ---
Stimmt. Aber DAS Thema hatten wir schon letztes Jahr sehr ausführlich:
z.B. hier
Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
und - wer es schafft - auch hier
Sondervertragskunden/Rückforder./Sch.ersatz/Verjährung

Das bringt uns hier nicht wirklich weiter.
In DIESEM Thread geht es um ein völlig anderes Thema, siehe noch einmal den Ausgangsbericht von ESG-Rebell.

siehe letzten Beiträge von:
Sondervertragskunden Argumentationshilfen

Das sind doch spannende Fragen........also bitte nicht wieder zerbröseln  ;)

eislud:
Ich habe leider noch nichts weiteres zum Thema beizutragen.  :(

@Kampfzwerg
Ich glaube dieses Mal - wie schonmal - werden wir uns dann auch einig in punkto Verjährung. Ich wollte nicht ohne Grund meinen Beitrag zurückziehen. Hört sich aus heutiger Sicht schon abstrus an, mein Gewäsch bezüglich der Verjährung. Gut wenn noch jemand genau ließt, hihi. Vielleicht lags an der Uhrzeit - 14 Uhr ist gewöhnlich noch etwas früh am Morgen für mich.  :D

Gruss eislud

ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von eislud
... Hört sich aus heutiger Sicht schon abstrus an, mein Gewäsch bezüglich der Verjährung.
--- Ende Zitat ---
Was interessiert mich mein Geschwätz von Gestern?
Hat nicht Konrad Adenauer diesen Spruch geprägt, als er von Journalisten mit vergangenen politischen Aussagen konfrontiert worden ist?

Noch ein schöner Spruch, der von Adenauer stammen soll:
Ich glaube nur Statistiken, die ich selbst gefälscht habe.

Gruss,
ESG-Rebell.

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