Energiepreis-Protest > Erdgas Südwest GmbH
Telefonische Mahnung ????
mene123:
Bei mir hat heute auch ein netter Herr von Erdgas Südwest angerufen. Zunächst kam die Frage, warum wir nicht bezahlen. Er sei in einer neuen Stelle bei Erdgas Südwest und würde allen, die im Zahlungsverzug sind anrufen um sich nach den Gründen zu erkundigen. Nachdem ich ihm freundlich aber bestimmt mitteilte, dass ich wegen überhöhter Preisforderungen seit 2004 immer regelmäßig den Preiserhöhungen widersprochen habe und seither denselben Abschlagsbetrag pünktlich bezahle, bezog er sich auf das BGH Urteil vom letzten Jahr und auf das PWC Gutachten und wir müssen jetzt bezahlen. Als ich ihn auf diverse noch ausstehende Urteile aufmerksam machte bot er mir an unter schriftlicher Zusicherung des Vorbehalts doch bitteschön zu bezahlen. Er verneinte einen Unterschied zwischen Sondervertrags- und Tarifkunden und drohte am Ende mit Eintrag in diverse Listen - auf Nachfrage in die Schufa.
Ich lehnte alles kategorisch ab, drohte im Falle eines Schufa-Eintrags mit Rechtsanwalt und brachte ihn sichtlich durcheinander. Er verabschiedete sich mit der Bemerkung, dann müsste sich die Erdgas Südwest wohl etwas einfallen lassen, was sie weiter unternähme. Den Namen des netten Herrn habe ich vorsichtshalber mal notiert.
Ich bin der Meinung, hier wird ein großer Einschüchterungsversuch gestartet. Bin mal gespannt, wie das weitergeht.
Ich halte euch auf dem Laufenden.
Schöne Grüße aus dem sommerlichen Kraichgau
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von mene123
... und drohte am Ende mit Eintrag in diverse Listen - auf Nachfrage in die Schufa. Ich lehnte alles kategorisch ab, drohte im Falle eines Schufa-Eintrags mit Rechtsanwalt und brachte ihn sichtlich durcheinander.
....
Den Namen des netten Herrn habe ich vorsichtshalber mal notiert.
....
Ich bin der Meinung, hier wird ein großer Einschüchterungsversuch gestartet.
--- Ende Zitat ---
Hallo mene123,
das oben Geschilderte stellt meines Erachtens eine versuchte Nötigung dar, durch die sich der Mitarbeiter und ggf. die Geschäftsführung, die ihn dazu angestiftet hat, strafbar gemacht hat.
Bei Strafprozessen ist es keinesfalls so, dass der Angeklagte stets freigesprochen wird, wenn seiner Unschuldsbeteuerung nur die Aussage eines Klägers gegenübersteht. Gerade der Umstand, dass viele verschiedene Kunden hier im Forum von Nötigungsversuchen berichten, wird es erleichtern nachzuweisen, dass die ESG Nötigungen gezielt einsetzt um ihre Interessen rechtswidrig durchzusetzen.
Ich finde, dass die ESG sich damit nun wirklich auf sehr dünnes Eis begibt.
Ich würde (bzw. werde ggf.) sofort Strafanzeige erstatten, sollte ich einen solchen Anruf erleben. Siehe auch den Beitrag von nomos weiter oben.
Andererseits bestätigt diese Entwicklung auch meinen Eindruck, dass die ESG langsam ihre Felle davonschwimmen sieht.
--- Zitat ---Original von mene123
Er verabschiedete sich mit der Bemerkung, dann müsste sich die Erdgas Südwest wohl etwas einfallen lassen, was sie weiter unternähme.
--- Ende Zitat ---
Ein Besuch von stämmigen, glatzköpfigen Männern mit schwarzen Wollmützen und Lederjacken halte ich aber dennoch für etwas unwahrscheinlich. ;)
Gruss,
ESG-Rebell.
FSchnuerer:
Bei mir hatte sich die Erdgas Südwest am 8. September telefonisch gemeldet.
Ich habe nur meinen Widerspruch bestätigt, und nochmals erwähnt, dass ich nicht nur den Preiserhöhungen widerspreche sondern auch die Billigkeit der Höhe des Gesamtpreses bezweifle.
Ich hatte bis Mitte 2007 den Erdgas Sondertarif PG2 habe danach aber den Versorger gewechselt.
Nun erhielt ich gestern folgenden Brief von der Erdgas Südwest:
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....
wir beziehen uns auf das mit Ihnen geführte Telefonat vom 08.09 2008.
Wir senden Ihnen mit diesem Schreiben die Ausführungen zum BGH-Urteil vom 13. Juni 2007, sowie Testate der unabhängigen Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaft PWC (PricewaterhouseCoopers) über unsere Preisanpassungen.
Wir bitten Sie, Ihren Zahlungsrückstand bei plausibler Darlegung der Preisänderungen zu begleichen.
Zur Frage der Überprüfung der Billigkeit von Preisanpassungen auf Basis von § 315 BGB haben wir uns schon in der Vergangenheit ausführlich ausgetauscht.
Grund: Die Rechtslage war lange Zeit ungeklärt, da es uneinheitliche Urteile gegeben hatte. Das ist jetzt seit dem Grundsatzurteil des BGH vom 13. Juni 2007 (AZ.: VIII ZR 36/06) anders.
Was sagt das BGH-Urteil aus?
Verbraucher und Energieversorger genießen aufgrund der höchstrichterlichen Klärung nunmehr Rechtsicherheit. Mit dem Urteil hat der BGH bestätigt, dass wir als Energieversorger berechtigt sind, gestiegene Bezugskosten im Rahmen einer Preisanpassung an unsere Kunden weiterzugeben. Diese Preise sind dann billig im Sinne des § 315 BGB.
Was bedeutet das im Allgemeinen?
Das Urteil klärt zunächst, dass Erdgasversorger im Wettbewerb mit anderen Heizenergieträgern stehen. Bei unseren Erdgaspreisen handelt es sich somit um Preise, die im freien Wettbewerb zustande kommen. Wenn die Rohstoffkosten auf dem Weltmarkt steigen, dann sind wir gezwungen, die Erdgaspreise zu erhöhen. Fallen die Beschaffungskosten, dann senken wir die Gaspreise, wie zuletzt zum 1. Mai 2007.
Was heißt das für die Offenlegung von Preisen?
Der BGH hat in dem genannten Urteil insbesondere auch deutlich gemacht,
dass eine gerichtliche Überprüfung des gesamten Energiepreises unter Offenlegung der Preiskalkulation grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Der BGH erkennt in dem Urteil die Notwendigkeit von Preisanpassungen im Rahmen von Energielieferungsverträgen ausdrücklich an.
Was sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen?
Die Gas-Grundversorgungs-Verordung räumt den Gasversorgungsunternehmen ein gesetzliches Recht ein, Preise zu ändern.
Diese Änderungen werden mit öffentlicher Bekanntgabe nach Maßgabe von
§ 5 Abs.2 GasGVV (früher § 4 Abs. 2 AVBGasV) wirksam. Dabei dürfen wir nach dem Grundsatzurteil des BGH gestiegene Bezugskosten im Rahmen einer Preisanpassung an unsere Kunden weitergeben.
Diese Preise sind dann billig im Sinne des § 315 BGB. Genaudas haben wir getan. Dies wird durch Gutachten der unabhängigen Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaft PWC, welche wir diesem Schreiben beilegen, bestätigt.
Wie geht es für Sie weiter?
Aus den oben genannten Gründen fordern wir Sie hiermit auf, alle in Ihrer Jahresrechnung geltend gemachten Beträge in vollem Umfang bis 29. September 2008 zu bezahlen.
Wir bitten Sie daher. den noch offenen Betrag von ... termingerecht ... zu überweisen.
...
MfG ...
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Muss ich auf diesen Brief überhaupt reagieren und wenn ja wie?
Gruss
FSchnuerer
AKW NEE:
Müssen muss mensch nichts!
Die Frage ist doch, ob Ihnen die Ausführungen Ihres Versorgers ausreichen und Sie jetzt die Preiserhöhungen gerechtfertigt finden.
--- Zitat ---Wir bitten Sie, Ihren Zahlungsrückstand bei plausibler Darlegung der Preisänderungen zu begleichen.
--- Ende Zitat ---
In Ihrem Telefonat haben Sie alles gesagt, wenn Sie wollen, können Sie dies schriftlich bestätigen. Die Rechtsauffassung des Versorgers ist nicht neu. Ob das BGH-Urteil so für einen Sondervertrag anzuwenden ist, wage ich zu bezweifeln.
Long-Rider:
Hallo,
einen ähnlichen Brief hatte ich Ende 2007 bekommen mit Zahlungsfrist XX.12.2007. Ich habe darauf nicht reagiert und es ist bisher, außer ein Telefonat im April diesen Jahres(s.o.), nichts passiert.
Du hattest doch einen Sondervertrag?
§315 ist doch hier nicht anwendbar, sondern §307 (AGB´s).
(siehe auch: BGH, Verh. v. 18.06.2008 - VIII ZR 274/06 Erdgas- Sondervertrag II - Urteil erst am 15.10.2008
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