Energiepreis-Protest > Stadtwerke München
Mahnbescheid vom Amtgericht Coburg
UD-13:
Habe gestern auch einen Mahnbescheid der SWM erhalten.
Ich stehe nun vor der Entscheidung: Widerspruch oder Zahlen.
Wie sieht denn die Sachlage bei denjenigen aus, die bereits widersprochen haben? Bin dankbar für Hinweise, auch über PN.
Uwe
gastrom:
@UD-13,
wer es bis zum Mahnbescheid gebracht hat, sollte meiner Meinung nach nicht auf halbem Wege umkehren, indem er zahlt.
Ich bekam den Mahnbescheid vor genau 2 (!) Jahren. Per Kreuzchen habe ich dem \"Anspruch insgesamt\" widersprochen und das Ganze per \"Einschreiben/Rückschein\" an das \"Zentrale Mahngericht\" meines Bundeslandes zurück geschickt. Seit dieser Zeit nichts wieder gehört.
Nun stand aber in dem Mahnbescheid auch folgendes:
\"Der Antragsteller hat angegeben, ein streitiges Verfahren sei durchzuführen vor dem Amtsgericht .... An dieses Gericht, dem eine Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt, wird die Sache im Falle eines Widerspruchs abgegeben.\"
Daraus ergibt sich folgende Frage:
Hat der Antragsteller (Energieversorger) mit der Angabe, vor welchem Gericht ein streitiges Verfahren durchzuführen ist und mit der Abgabe der Sache an eben dieses Gericht (weil ich ja Widerspruch eingelegt habe) bereits ein streitiges Verfahren in Gang gesetzt?
Ich denke zwar \"nein\"; aber nichts genaues weiß man ja nicht. (Was würde wohl Bastian Sick zu dem Satzteil nach \";\" sagen?)
Schönen Sonntag noch wünscht
gastrom
AKW NEE:
@ UD-13
Bei der E.ON Avacon ist ein Mahnverfahren sanft entschlafen! Siehe hier:
Was ist aus Ihrem gerichtlichen Mahnverfahren geworden?
Nach erfolgtem Widerspruch, muss der Versorger seinen Antrag innerhalb einer Frist begründen, erst dann wird vor dem zuständigen Gericht das Verfahren eröffnet. Kommt vom Versorger keine Begründung wird das Verfahren nicht eröffnet und nach Ablauf der Frist ist nach meiner Meinung die Forderung verjährt.
Sollte das Verfahren eröffnet werden, nur mit einem Anwalt weitermachen!
@ gastrom
Welchen Versorger haben Sie
userD0009:
@AKW NEE
Die Verjährung einer Forderung hat grundsätzlich nichts mit der Frist zur Begründung des Anspruchs, § 697 ZPO, zu tun.
Sie meinen wahrscheinlich den Fall, dass das EVU einen Mahnbescheid zur Hemmung der Verjährung beantragt, § 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB.
Ist die regelmäßige Verjährungsfrist des Anspruchs allerdings noch in weiter Ferne, dann wird die Verjährung nur um 6 Monate hinausgezögert, und es ist nicht so, dass durch das Einleiten eines gerichtlichen Mahnverfahrens und nach Ablauf der Begründungsfrist iSd § 697 ZPO die Forderung/Anspruch verjährt ist.
Viele Grüße
belkin
baj:
Hallo,
habe ich das richtig verstanden, dass Forderungen aus einem Mahnbescheid, dem widersprochen wurde, nicht automatisch nach einer Frist verjähren?
In meinem Fall enthielt die Mahnung Forderungen aus 2006, 2007 und 2008.
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