Energiepreis-Protest > Stadtwerke München

Mahnbescheid vom Amtgericht Coburg

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Christianus:
Mahnbescheid vom letzten Jahr widersprochen, bis heute war Ruhe und ich hätte so gerne prozessiert.
Heute kommt ein Brief mit Einzugsermächtigung  :D

Sicher ist Ihrer Aufmerksamkeit entgangen, folgende Forderungen zu begleichen


Prozesskosten  72,79
Mahnkosten        5

Gesamtbetrag   77,79


Irgendwie sind die von einem anderen Planeten, so daneben kann kein Mensch ticken.

sonnewirdsiegen:
Hi Stimmungshoch...

Heute habe ich ein Rück-Schreiben vom Amtsgericht Coburg erhalten. (bezogen auf meinem Widerspruch vom 01.09.2008)   Wortlaut ...

„Die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens liegen nunmehr vor.
Demgemäß ist der Rechtsstreit zur Durchführung der streitigen Verfahrens an das Amtsgericht München abgegeben worden. Diesem Gericht bleibt die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten“ ...

Könnte es sein, daß diese Standortwechsel (der gerichtlichen Zuständigkeiten) lediglich dazu dient die Verjährung der SWM-Anforderungen für das Jahr 2005 evtl. hinauszuzögern oder  aufrechtzuerhalten ???

Weiß jemand um was es sich hier handelt??. Soll ich evtl. einen Anwalt einschalten ?

mit freundlichen Grüßen
Sonnewirdsiegen (... bin gespannt was aus \"Desertec\" am 13.07 wird)

bolli:
Hallo sonnewirdsiegen,

nein, dass mit den Zuständigkeiten, kommt nur daher, dass es in Deutschland zentrale Mahngerichte gibt, die für mehrere Amtsgerichtsbezirke zuständig sind.

Wird von einem Gläubiger also der Erlaß einer Mahnbescheides beantragt, muss er sich an das zuständige zentrale Mahngericht wenden (welches auch ein Amtsgericht ist), welches für diesen Bereich zuständig ist. Wird nun von dem potenziellen Schuldner (also Ihnen) Einspruch eingelegt, wird der Vorgang an das örtlich zuständige Amtsgericht abgegeben.
Allerdings dürfte in Ihrem Fall auch das Amtsgericht nicht zuständig sein, da es sich in Fall der Energieversorgung um eine Zuständigkeit des Kartellgerichts handelt, welches am Landgericht angesiedelt ist. Allerdings erkennen bzw. wissen viele Amtsgerichte dieses nicht bzw. sehen es anders.
Hier müsste ggf. später Ihr Rechtsanwalt noch ansetzen.

Sie müssen aber derzeit nichts machen, da der Gläubiger nun erstmal vom zuständigen Gericht (falls dieses seine zuständigkeit sehen sollte) aufgefordert wird, eine Klagebegründung einzureichen. Diese wird ihnen dann, wenn er sie denn tatsächlich einreicht zugeleitet und sie bekommen eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt. Spätestens hier sollten sie aber anwaltlichen Rat hinzuziehen.

Also, derzeit noch ruhig halten.

Gruß
bolli

RuRo:
@sonnewirdsiegen

Bemühen Sie sich sofort um die Vertretung durch einen Anwalt. Es könnte nämlich sein, dass sich die Begeisterung über ein ad-hoc-Mandat auf dessen Seite sonst - verständlicherweise - in Grenzen hält.

Sammeln und sichten Sie alles, was Auskunft über ihr persönliches Vertragsverhältnis gibt. Alles weitere ist nämlich ziemlich belanglos bis unwichtig.

München?! - da werden Sie ggf. schnell merken, wie bayer. Landgerichte und selbst ein OLG die angebliche Zuständigkeit nach EnWG einschätzen, siehe auch hier:

OLG München - Beschluss zur Zuständigkeit

sonnewirdsiegen:
Hi
Danke Bolli,  RuRo für eure Info und Vorschläge. Daraufhin habe ich mich mit dem „Bund der Energieverbraucher“ in Verbindung gesetzt (bin Mitglied seit knapp 20 Jahren und am Prozesskostenfonds beteiligt). In meinem Fall werde ich mich vielleicht mit erhöhter Wachsamkeit abwarten und bereit sein sofort mit entsprechenden Schritten zu reagieren.
 
RuRo... bezgl. kurzfristiger Beantragung eines RAs  bei geringem Streitwert... werde ich mich wahrscheinlich bald darum kümmern müssen (evtl. ein RA in Olching).

        ... bezgl. pers. Vertragsverhältnis z. SWM ...   meine
Vertragsunterlagen sind nicht uppig, aber vorhanden  (für mich nicht ersichtlich ob ich Sondervertragskunde bin  oder nicht ..  siehe meinen Beitrag zum Punkt „SWM erhöhen Gaspreise“ am 10.03.).
Übrigens ...  ein nachahmenswerter Zusammenhalt habt ihr da in Schwaben (\"egs\")

sonnewirdsiegen  (Go „Desertec“ Go)

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