Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen  (Gelesen 17637 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Gasfix

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 57
  • Karma: +0/-0
EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen
« am: 21. April 2005, 16:15:15 »
Hallo ,

ich habe am 17.4.2005 meine Jahresabrechnung von der EWE aus 26107 Oldenburg erhalten und feststellen müssen , daß die Preise mal wieder erhöht wurden .

Dazu jetzt folgende Fragen :

1. müssen für die Verweigerung der Zahlung der Preiserhöhung irgendwelche Fristen eingehalten werden ?

am 1.1.2004 wurde im Allgemeinen Tarif der Strompreis netto von 12,86 Cent / kWh auf 13,26 Cent / kWh erhöht .
Und am 1.2.05 auf 14,06 Cent / kWh nochmals erhöht .

Beim Gas wurden aus 4 Tarifbereichen :

a ) Allgemeiner Tarif K   bis 2927 kWh
b ) Allgemeiner Tarif G  über 2927 kWh  *  
c ) Sondervereinbarung SI  11000 - 374 000 kWh
d ) Sondervereinbarung S II über 274 000 KWh

Mit den Grundpreisen netto a ) 27,-     b ) 87,-    c ) 120 .-    d ) 1242 , - €


3 Tarifbereiche gemacht :

a ) Basistarif BT  bis 4999 kWh
b ) Sondervereinbarung S I    5000 - 374 000 kWh *
c ) Sondervereinbarung S II   über 374 000 kWh

Mit den Grundpreisen netto a ) 60 ,-   b ) 120 ,-  c ) 1242 ,- €

Der Arbeitspreis wurde am 1.9.205 netto von 3  auf 3,4 Cent / kWh erhöht .

* Bereich b ) ist für mich in beiden Fällen zutreffend , da der Gasverbrauch bei 30 000 kWh
( 2003 / 2004  ) bzw. 25 000 kWh ( 2004 / 2005  ) liegt .

Beim Grundpreis allein ergibt sich durch die Tarifzonenveränderung eine Preiserhöhung von 37,93 % !!!

Der Umrechnungsfaktor ( Gas ) ist von 9,563 auf 9,482 gesenkt worden .

Kann ich die Preiserhöhung unter diesen Umständen auch bzgl. des Grundpreises oder nur bzgl. des Arbeitspreises beanstanden ?

Da ich erst jetzt die horrenden Preiserhöhungen realisiert habe ( von 2003 an bis jetzt ) und , jetzt erst erfahre , daß diese wahrscheinlich nicht rechtens sind  und daß die Möglichkeit des Widerspruchs wegen Unbilligkeit besteht , interessiert mich , ob ich noch gegen die
Preiserhöhung Anfang  2004 , also bei der vorletzten Erhöhung angehen kann , oder erst gegen die im September oder nur für das jetzt laufende Jahr ?

Kann ich nur gegen die Gaspreiserhöhung oder auch gegen die Strompreiserhöhung etwas unternehmen ?

Wenn ja , welche Fristen muß ich dafür einhalten ?

Ich hoffe , daß meine Anfrage nicht zu kompliziert ist und daß mir jemand helfen kann .
Ist , glaube ich , etwas dringlich , da am 1.5.2005 die Abschlagszahlung ( mit Gutschrift ) fällig wird und ich mir noch nicht im klaren bin ( und etwas Probleme bei der Berechnung habe ) , ob ich die Einzugsermächtigung zurückziehen soll oder nicht . Ob ich die EWE neu berechnen lassen soll oder ob ich es besser selbst machen soll .

Für Hilfe wäre ich sehr dankbar !


Liebe Grüße

Gasfix

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen
« Antwort #1 am: 21. April 2005, 16:33:56 »
@Gasfix

Sie können jetzt noch rückwirkend Widerspruch einlegen gegen alle Preiserhöhungen bei Strom und Gas.

Jedoch können Sie erst nach Eingang des Unbilligkeitseinwandes mit dem entsprechenden Kürzen der Rechnungsbeträge und Abschläge beginnen, die Sie noch nicht gezahlt haben.

Bei Rechnungen die schon vorher bezahlt wurden, bliebe Ihnen nur ein Rückforderungsprozess, der aufwendiger zu bewerkstelligen ist.

Aber für die Zukunft können Sie nach dem Einwand der Unbilligkeit kürzen. Sie können den Einwand zudem nicht nur gegen die Preiserhöhungen, sondern auch gegen die Tarife insgesamt einlegen.


Bei den Stromtarifen lassen Sie sich die behördliche tarifgenehmigung gem. § 12 BTOElt nachweisen.

Wenn eine solche nicht vorliegen sollte, sind alle Strompreisforderungen im Allgemeinen Tarif schwebend unwirksam, da es sich bei § 12 Abs. 1 BTOElt um ein Verbotsgesetz gem. § 134 BGB handelt (vgl. palandt, BGB, § 134 Rn. 12).


Zum Nachweis der Billigkeit der Strompreise muss der Versorger nicht nur die behördliche Tarifgenehmigung nachweisen, sondern auch alle Tarifgenehmigungsunterlagen einschließlich der Kostenträgerrechnung eröffenen, damit Sie prüfen können, ob diese etwa Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Genehmigungsverfahrens gebieren (BGH, Urt. vom 05.02.2003, Az. VIII ZR 111/02).

Sollten Sie tatsächlich entsprechende Unterlagen erhalten, was keiner erwartet, überlassen Sie diese bitte schnellstens zur Prüfung den Experten der Verbraucherverbände.

Fordern Sie zudem den nachweis der öffentlichen Bekanntmachung der Tarifänderungen gem. § 4 Abs. 2 AVBV.

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Gasfix

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 57
  • Karma: +0/-0
EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen
« Antwort #2 am: 23. April 2005, 18:35:33 »
Sehr geehrter Herr Fricke  ,

vielen Dank für Ihre Hilfe !

Um das noch einmal zusammenzufassen :

Ich kann ab jetzt meine Abschlagszahlungen kürzen .
*  Das tue ich am besten indem ich meine Einzugsermächtigung widerrufe ?

Ich kann Widerspruch einlegen gegen die Erhöhungen von Anfang April 2004 bis einschließlich April 2005 und für zukünftige Erhöhungen ?  Ist da keine Frist einzuhalten ?

*  Das reicht in einem Brief mit Nennung der einzelnen Zeitpunkte , an denen erhöht wurde ?

Ich kann Gas , Strom , Grundpreis und Arbeitspreis so kürzen , daß ich
2 % Erhöhung mit einrechne ?

Der Umrechnungsfaktor wurde von 9,563 kWh Hs pro Kubikmeter auf 9,482 gesenkt !
Muß ich das mit berücksichtigen ? Wenn ja , wie ?

*  Was passiert , wenn ich kürze , ohne die 2 % zu berücksichtigen ?

Gibt es einen Musterbrief für den Widerspruch gegen die Tarife insgesamt oder wie drückt man es am besten aus ?

Wo liegt der Vorteil , wenn ich nicht nur Widerspruch gegen die Erhöhung einlege , sondern gegen die Tarife insgesamt ?  Was ist da genau der Unterschied ?

Ein Musterschreiben habe ich schon gefunden bei \" energiekosten runter.de \" aber da steht das
so , glaube ich ,  nicht drin !

Warum kann ich die zuviel gezahlten Beträge von 2004 bis April 2005 nicht entsprechend
abziehen ?

1. habe ich von der Erhöhung erst durch die Jahresabrechnung erfahren ( wir beziehen keine Tageszeitung )

2. sind die Abschlagszahlungen doch im voraus \" über den Daumen \"  ( anhand des damaligen Verbrauches ) gepeilte Beträge ( von mir erteilter \" Kredit \" ) , also Geld mit dem die EWE arbeitet , während ich damit in der Zeit nicht arbeiten kann ( Zinserträge ) . Also wäre es doch legitim das Geld jetzt zu verrechnen . Warum müßte ich das erst einklagen ?

Am 1.1.2004 wurde der Strom um * 3,08 % ( brutto von 14,92 auf 15,38 Cent / kWh ) und am 1.2.2005 nochmals um
6,05 % ( von 15,38 auf 16,31 ) erhöht . Das sind zusammen 9,13 % innerhalb eines Jahres ( 13 Monate - um genau zu sein )

Kann ich die Abschlagsbeträge nur anhand der letzten oder auch der * vorletzten Erhöhung errechnen ?

Ist also ein Abzug bei den Stromkosten genauso berechtigt wie beim Gas ?

Wo bekomme ich Informationen wann die Ökosteuer im einzelnen und um wieviel erhöht wurden , denn das muß ja mit berücksichtigt werden , oder ?

Ich weiß , Fragen über Fragen , aber ich hoffe trotzdem , daß sie mir beantwortet werden .

Liebe Grüße

Gasfix

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen
« Antwort #3 am: 23. April 2005, 20:38:23 »
Hallo Gasfix

1.)
Musterschreiben für den Widerspruch finden Sie hier.
http://www.energienetz.de/index.php4?pre_cat_open=2&id=131&subid=1382&subsubid=1385&&SID=ff830e6d455ee43787477e457e929e0d

2.)
Einzugsermächtigung schriftlich widerrufen. Fragen/Ärgern Sie die EWE in einem Schreiben, wie sie künftig gedenken, die Abschläge haben wollen:
- Bar
- Scheck
- Überweisung
Für Sie günstig wäre Überweisung natürlich.

3.)
Die 2% Erhöhung können Sie zugestehen, müssen Sie aber nicht, siehe das Urteil des AG Heilbronn. Ich habe meinem Versorger angekündigft, dass ich unter Bezug auf das Urteil die von mir freiwillig ihm zugestandene Erhöhung von 2% zurücknehmen werde.

4.)
Sofern Sie die Endabrechnung 2004 bezahlt haben, ist die Sache abgeschlossen, dann müßten Sie klagen. Kostenverrechnung nicht möglich.
 
5.)
Stromkosten können Sie ebenso behandeln wie bei Gas

6.)
Auf der Rechnung werden die Steuern für Strom für EEG, KWKG und die Mineralölsteuer ausgewiesen. (Cent/kwh)
Bei Gas ist der Anteil der Mineralölsteuer ebenfalls ausgewiesen (Cent/kwh)
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline Gasfix

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 57
  • Karma: +0/-0
EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen
« Antwort #4 am: 23. April 2005, 21:27:52 »
Sehr geehrter Herr Cremer ,

vielen Dank für Ihre Antwort und die Links !

*
Zitat :

4.)
Sofern Sie die Endabrechnung 2004 bezahlt haben , ist die Sache abgeschlossen , dann müßten Sie klagen . Kostenverrechnung nicht möglich .

*

Da die EWE eine Einzugsermächtigung hat und Abschlagszahlungen eingezogen werden , ist das Geld bis zum April 2005 selbstverständlich bezahlt worden !
Ich habe eine Gutschrift von ca. 86 € , da ich seit letzten Herbst einen Brennwertkessel habe .

Am 1.5.2005 geht es mit den neuen leider höheren Abschlagsbeträgen los und die Gutschrift müßte verrechnet werden .

Wenn ich die Einzugsermächtigung widerrufe , überweise ich die gekürzten ( hoffentlich dann richtig berechneten ) Abschlags - Beträge abzüglich der Gutschrift , wenn ich sehe , daß der Widerruf von der EWE beachtet wurde ab dem 2.5.2005 .

Ist die Sache jetzt im Moment als abgeschlossen zu betrachten , oder nicht ?

Was ist zu tun ?

Liebe Grüße

Gasfix

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen
« Antwort #5 am: 24. April 2005, 16:35:51 »
Hallo  Gasfix,

also zuerst Einzugermächtigung zurückziehen und dann die von Ihnen errechneten Abschläge künftig leisten, abzüglich der Gutschrift bei dem ersten Abschlag sofern Sie keine Gutschrift (Scheck oder Überweisung) erhalten haben.

Wenn Sie den Widerspruch vor Eingang der Endabrechnung 2004 eingelegt hätten, hätten Sie direkt die Differenz zwischen EWE Abrechnung und Ihrer Abrechnung in Abzug bringen können.  :cry:

Klären Sie doch bitte mit Ihrer Bank, ob eine Rückbuchung bei Einzugsermächtigung möglich ist.
Da wir noch April haben, wäre die Frage, ob der Widersrpuch noch für 2004 möglich wäre und ob er sich verrechnungstechnisch auch auf die Jahresrechnung 2004 auswirken könnte, also Verrechnung der Differenzen. Hallo Herr Fricke könnten Sie dazu was sagen?
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline Gasfix

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 57
  • Karma: +0/-0
EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen
« Antwort #6 am: 24. April 2005, 18:08:45 »
Sehr geehrter Herr Cremer ,

vielen Dank für Ihre Hilfe !

Ich habe heute bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen im Internet gelesen , daß der Kunde innerhalb von 2 Jahren Widerspruch einlegen kann .
Bedeutet das nun , daß ich nicht nur die letzte Erhöhung , sondern  besser noch die vorletzte Erhöhung bei der Neuberechnung der Abschlagsbeträge zugrunde legen kann ?

Also die Preise nehme , die ab dem 1.1.2003 galten ?

Die Klärung von Absatz 2 und 3 Ihres letzten Beitrages wären ja wirklich dringend . Ich hoffe auch sehr , daß Herr Fricke da weiterhelfen kann !

Liebe Grüße

Gasfix

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen
« Antwort #7 am: 25. April 2005, 09:47:54 »
@ Gasfix,

nun ich würde nur für 2004 Widerspruch einlegen, da dieser aus den ganzen Diskusionen und Gerichtesverfahren mit den Energiepreisen mir als relativ gesichert anzusehen ist.  man sollte es nicht übertreiben.

Obe eine Rückbuchung bei Einzugsrermächtigung möglich ist, kann nur Ihre Bank sagen, das kann von Bank zu Bank unterschiedlich sein.
Nicht um sonst versuchen alle Versorger die Kunden zu Einzugsermächtigungen zu drängen, damit eine Rückbuchung nicht möglich ist.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline Gasfix

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 57
  • Karma: +0/-0
EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen
« Antwort #8 am: 25. April 2005, 10:36:54 »
Sehr geehrter Herr Cremer , sehr geehrter Herr Fricke ,

ich verstehe das richtig , daß ich den  Strom - Preiserhöhungen vom 1.1.2004 und vom 1.2.2005 und der Gaspreiserhöhung vom 1.9.2004 ( und allen zukünftigen Preiserhöhungen ? ) widersprechen kann und für die Abschlagsbeträge die Preise vor dem 1.1.2004 ( also vom 31.12.2003 ) zugrunde legen kann ( also vor der vorletzten Strompreiserhöhung ) ?

Für eine baldige Antwort wäre ich sehr dankbar , denn so langsam muß ich wohl aktiv werden .  
Der Monat ist bald zu Ende .


Liebe Grüße und herzlichen Dank !


Gasfix

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen
« Antwort #9 am: 25. April 2005, 11:26:35 »
@Gasfix

bei vielen Versorgern wurden in der Vergangenheit die Preissenkungen nicht an die Kunden weitergegeben, weshalb die Preise schon vor der Preiserhöhungsrunde vom Herbst 2004 zu hoch gewesen sein sollen.

Sie können deshalb die Unbilligkeit nicht nur gegen die Preiserhöhung einwenden, sondern auch gegen die Höhe des Gesamttarifs, wenn Sie diese nicht individuell mit dem Versorger vereinbart hatten, dieser die Preise vorgegeben hat.

Zahlungen leisten Sie aber so, wie wenn Sie nur gegen die Preiserhöhung die Unbilligkeit eingewandt haben.

In einem Verfahren würde es dann jedoch nicht nur um die Billigkeit der Preiserhöhung, sondern auch um die Billigkeit des Gesamtpreises gehen.
Diese Zahlungen leisten Sie auch nur noch unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle und einer Rückforderung.


Das erhöht nochmals den Druck auf den Versorger, seine Preiskalkulation offen zu legen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Gasfix

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 57
  • Karma: +0/-0
EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen
« Antwort #10 am: 25. April 2005, 12:42:39 »
Sehr geehrter Herr Fricke ,

Ihre Ausführungen bringen mich ein großes Stück weiter . Herzlichen Dank !

Soweit habe ich es jetzt verstanden , es ist aber noch eine Frage aufgetaucht .

Ich habe mich bei meiner Sparkasse erkundigt .  Am 4.4.2005 wurde der letzte Einzug von der EWE getätigt . Die Bank hat eine Abrechnung am 24.4.2005 gemacht und seit diesem Datum habe ich 6 Wochen Zeit die Abbuchung rückgängig machen zu lassen ! Also jetzt noch rund 5 Wochen .

Die Jahresabrechnung von der EWE ist bei mir am 18.4.2005 eingegangen .

Frage : Ich kann doch nun das , was seit der vorletzten Strompreis - und der letzten Gaspreiserhöhung zuviel eingezogen wurde , einfach abziehen .

Also ich lasse die Abbuchung rückgängig machen und überweise umgehend den Abschlagsbetrag für April 2005 abzüglich dessen , was 2004 zuviel eingezogen wurde .

Ab 1.5.2005 überweise ich die von mir neuberechneten Abschlagsbeträge und lege die Preise vom 31.12.2003 ( siehe meinen letzten Beitrag oben ) zugrunde ( abzüglich meiner Gutschrift , die ich wegen der Einsparung durch den Brennwertkessel erzielen konnte ) .

Kann ich so verfahren ?

Und sende ich das Schreiben an die EWE per Brief , per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein ?

Was ist das Beste ?

Liebe Grüße

Gasfix

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen
« Antwort #11 am: 25. April 2005, 12:59:52 »
@Gasfix

Rechnungen kann man grundsätzlich erst nach dem Einwand der Unbilligkeit kürzen. Deshalb vorher den Einwand erheben und sodann oder zeitgleich mitteilen, weshalb und in welcher Höhe der Rechnungsbetrag gekürzt wurde.

Sie müssen auch die Abschläge neu berechnen undzwar für die einzelnen Sparten und solten Ihrem Versorger auch dabei mitteilen, wie Sie diese ermittelt haben.

Einschreiben per Rückschein ist sicher. man kann das Schreiben auch im Kundenbüro des Versorgers abgeben und sich den Empfang des selben von einem Mitarbeiter quittieren lassen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Gasfix

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 57
  • Karma: +0/-0
EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen
« Antwort #12 am: 25. April 2005, 14:13:35 »
Sehr geehrter Herr Fricke ,

vielen Dank für Ihre Antwort !

Ich habe Ihre Antwort leider nicht wirklich verstanden .

Bedeutet sie , daß ich erst die Mitteilung machen muß , bevor ich so vorgehen kann wie ich es in meinem letzten Beitrag beschrieben habe oder heißt das , daß ich so eben nicht vorgehen kann und nur Beträge für die Zukunft kürzen kann ?


Liebe Grüße


Gasfix

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen
« Antwort #13 am: 25. April 2005, 14:29:21 »
@Gasfix

Ich bitte die Unklarheit zu entschuldigen.

Sie können so vorgehen, müssen jedoch in jedem Falle die Unbilligkeit gem. § 315 BGB einwenden, erst dann wird § 30 AVBV durchbrochen und Sie können kürzen.

Kürzen Sie also nicht, bevor die entsprechende Erklärung beim Versorger ist.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Gasfix

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 57
  • Karma: +0/-0
EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen
« Antwort #14 am: 25. April 2005, 15:01:25 »
Sehr geehrter Herr Fricke ,

bei so guten Nachrichten entschuldige ich Ihnen alles !!!

Herzlichen Dank !

Mit liebem Gruß

Gasfix

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz