@sir_diddler
Das widerspricht allem aus der Diskussion Verjährung etc.
Dann haben Sie offenbar die Diskussion nicht richtig verfolgt. Oder die Diskussion läuft schief.
Der Rückforderungsanspruch gem. § 812 BGB wird sofort mit der Zahlung des überhöhten Preises fällig und unterliegt der regelmäßigen Verjährung, die grundsätzlich drei Jahre beträgt und am Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch (auf Rückforderung) entstanden ist.
Verjährung hat man deshalb wegen aller Zuvielzahlungen, die vor dem dem 01.01.2005 erfolgt sind, zu besorgen.
Besonders clever, hier den Inhalt der Korrespondenz mit dem eigenen Anwalt ins Netz zu stellen. :rolleyes:
Machen die Gasversorger auch immer.