@sir_diddler @Eislud
Hallo Ihr zwei,
jeder hat seine eigene Methode - und viele Wege führen nach Rom.
Ich denke, wenn das
erste ! Mal ein Widerspruch eines SV-Kunden
in dem Wissen um den SV formuliert wird, sollte man schon explizit den Nachweis einer wirksamen Preisänderungsklausel fordern.
Adäquat gibt es bei (Tarifkunden und) den Muster-Widersprüchen gem. 315 ja ebenfalls die Aufforderung des Nachweises eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts.
Nur um Missverständnissen vorzubeugen: Das soll jetzt nicht etwa heissen, dass man das Musterschreiben in diesen Fällen nicht verwenden sollte, nur eben etwas mehr anpassen.
Andererseits reagiere ich, wie @Eislud auch, schon längst nicht mehr auf jedes (INFO-Preisänderungs-) Schreiben des EVU. Das resultiert aber als Ergebnis aus mehrjähriger Erfahrung.
Wichtg sind - nach dem ersten Widerspruch - auch m. E. ebenfalls nur die Jahresabrechnungen.
Warum und auf welcher Preisbasis die Abschläge gekürzt werden - eben bis zum entsprechenden Nachweis - sollte man ihm nach meiner Meinung aber ebenfalls kurz mitteilen.
Wenn ich überlege, dass der Versorger von mir über 500 will und unter 100 bekommt.....
und letzlich bat er dann um eine Anpassung des Abschlags in Höhe von 4,- =) und selbst die bekommt er nicht. (ohne dass ich auf dieses Schreiben reagierte)
Bis dato hat meine Methode also seit E 04 sehr gut funktioniert -
Und auch ich möchte natürlich meinen SV möglichst lange behalten. ;)obwohl - mit einem Tarifvertrag und dem Widerspruch nach 315 könnte man ja auch auf 0 kürzen. Aber die Rückstellungen sollten dann etwas höher ausfallen. =)
Grundsätzlich aber stimme ich @Eislud zu, so wenig Informationen wie möglich und nur so viele wie nötig. Aber der erste Widerspruch, der sollte dann auch \"sitzen.\"
Möglichst wenig Aufwand - für möglichst viel Erfolg!
Aber- wie gesagt - aus heutiger Erfahrung.
Und das ist (m)eine Meinung.