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Autor Thema: GVH - Gasversorgung Hünxe  (Gelesen 16881 mal)

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Offline elmex

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GVH - Gasversorgung Hünxe
« Antwort #15 am: 13. März 2008, 08:22:58 »
Ich fiinde den Text gelungen. Vielleicht sollte noch die Beschreitung des Rechtswegs angedroht werden, sofern die Frist fruchtlos verstreicht.

Ob § 21 AVBGasV anwendbar ist oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Der Versorger ist bei umwirksamer Preisklausel gem. § 812 Abs. 1 BGB zur Herausgabe des überzahlten Betrages verpflichtet. GGf. kann im Falle der Unkenntnis über die genaue Summe eine Rechnungslegung mit verlangt werden  ...

Wahrscheinlich muss sowieso geklagt werden.

Offline Kampfzwerg

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GVH - Gasversorgung Hünxe
« Antwort #16 am: 13. März 2008, 16:01:44 »
@sir_diddler

in Kürze das, was mir so auffiel, ohne Anspruch auf Vollständigkeit...und ohne Wertung. :)
Das ist nur meine persönliche Meinung.


1. Das Bestreiten der Berechtigung zu einseitigen Preisänderungen fehlt

2.
Zitat
Gleichzeitig stelle ich hiermit die Unwirksamkeit Ihrer Preisanpassungsklausel nach § 307 BGB fest.
finde ich nicht ganz so glücklich formuliert.
Die Unwirksamkeit feststellen, das kann eigentlich nur ein Gericht.
Du kannst die Wirksamkeit lediglich anzweifeln und z.B. den Nachweis einer wirksamen Preisklausel fordern. Den sie nicht erbringen können! 8)
Die Argumentation einfach nur umdrehen.

3.
Zitat
Die von Ihnen geforderten Nachzahlungen in Höhe von xxx,xx € für 2005, xxx,xx € für 2006 und xxx,xx €
für 2007 sind gemäß unserer Widersprüche vom 30.10.07, 31.10.05 und 28.01.2005 nicht fällig und daher rechtswidrig.
Hast Du Dich bei diesen Widersprüchen hauptsächlich auf 315 bezogen?
Dann ginge es um die fehlende Fälligkeit.
Rechtswidrig sind sie bei SV aber weil ohne Rechtsgrundlage gefordert bzw. gezahlt.
 
4.
Zitat
der Basis des von Ihnen geforderten Erhöhungssatzes
NEIN! Warum nicht einfach \"Ihre Preisforderung\"?
Das Wort Erhöhung bitte vermeiden, da es schnell einen falschen Eindruck erweckt. Hier geht es schliesslich um Zeifel an der gesamten Preisforderung nach Abschluss des Vertrags.!


Bei SV geht in überwiegender Argumentation erst um die fehlende Rechtsgrundlage. Daher müssen die Musterbriefe etwas mehr modifiziert werden.

Offline sir_diddler

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GVH - Gasversorgung Hünxe
« Antwort #17 am: 14. März 2008, 22:13:06 »
@alle

besten Dank für die Anregungen, werden dahingehend den Text nochmals überarbeiten und nochmal einstellen.

schöne Tage noch
Mit freundlichem Rebellen-Gruß
Guido


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Offline sir_diddler

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GVH - Gasversorgung Hünxe
« Antwort #18 am: 19. März 2008, 15:02:24 »
@ kampfzwerg

Habe den Text nunmehr wie folgt geändert:

Aufgrund des SONDERKUNDENVERTRAGES bestreiten wir die Berechtigung zur einseitigen Preiserhöhung
durch Ihr Unternehmen.
...
Gleichzeitig bezweifeln wir hiermit die Wirksamkeit Ihrer Preisanpassungsklausel nach § 307 BGB.
....
Wir fordern Sie hiermit auf, eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und gem. § 812 Abs. 1 BGB das Guthaben  zu überweisen bis zum  (Dank @elmex + @netznutzer)
...
Die von Ihnen geforderten Nachzahlungen in Höhe von xxx,xx € für 2005, xxx,xx € für 2006 und xxx,xx €
für 2007 sind gemäß unserer Widersprüche gem. § 315 BGB vom 30.10.07, 31.10.05 und 28.01.2005 nicht
fällig und aufgrund von § 307 BGB rechtswidrig da nur der im Vertrag angegebene Arbeits- und Grundpreis zur Jahresberechnung herangezogen werden kann.
...
Ebenfalls weisen wir Sie darauf hin, dass die eventuelle Berechnung von Kosten für Rücklastschriften oder Mahnungen einer Rechtsgrundlage entbehrt, da Ihre Forderung der von uns verweigerten Beträge mangels Fälligkeit nicht fällig sind. (Quelle: Kampfzwerg)

************
Zu Deiner Anmerkung mit ERHÖHUNGSSATZ, das habe ich von RR-E-ft übernommen, sollen die Leser/Richter schön verwirren.

Danke für Deine PN, hatte aber schon vorher überlegt nur die gänderten extra zu posten.
Mit freundlichem Rebellen-Gruß
Guido


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Offline Kampfzwerg

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GVH - Gasversorgung Hünxe
« Antwort #19 am: 19. März 2008, 15:46:22 »
Zitat
Original von sir_diddler
@ kampfzwerg

 ...
Ebenfalls weisen wir Sie darauf hin, dass die eventuelle Berechnung von Kosten für Rücklastschriften oder Mahnungen einer Rechtsgrundlage entbehrt, da Ihre Forderung der von uns verweigerten Beträge mangels Fälligkeit nicht fällig sind. (Quelle: Kampfzwerg)

Hi,

uuppps...Wo hast Du das denn aufgestöbert. :)

1. die Formulierung stammt nicht von mir sondern ist einem der \"älteren der alten\" Widerspruchs-MUSTERschreiben entnommen (und hat mir schon damals nicht gefallen, von wann war denn das entsprechende Posting?).
Ehrlich gesagt: \"mangels Fälligkeit nicht fällig\" hört sich für meine Ohren grausig an  ;)

2. zu dieser Zeit bezog ich mich auch noch hauptsächlich auf 315.
Bei einer Argumentation, die sich auf die fehlende Rechtsgrundlage für einseitige Preisänderungen aufgrund des SV bezieht, passt der Satz nicht wirklich.
Es ist wohl klar, dass es auf ohne Rechtsgrundlage erhobene Forderungen, (die hilfsweise auch noch wegen eines Unbilligkeitseinwands nach 315 nicht fällig sind) schon gar keine Mahngebühren o.ä. geben kann.

3. sagte ich bereits: ich fände es besser, den Nachweis einer gem. 307 wirksamen Preisänderungsklausel zu fordern  u n d  die Rechtswirksamkeit der vorhandenen Klauseln zu bestreiten.
 (im Musterbrief wird ebenfalls zuerst der Nachweis des Rechts zur einseitigen Preisänderung gefordert bzw. dieses Recht bestritten, soweit ich mich erinnere, dem entsprechend eben auch in diesem Fall)


Bitte etwas Vorsicht bei der Entnahme von Texten aus viel älteren Postings,
schliesslich haben wir alle mit der Zeit dazugelernt und neue Erkenntnisse gewonnen  =)


P.S. ich glaube Du hast mich falsch verstanden, ich meinte die nachträglich korrigierten links mit den Bildern der Verträge!!!
ansonsten ist ein komplettes Schreiben einfacher zu lesen und zu verstehen (und damit auch die tipps zu geben) als nur Versatzstücke!
Das Risiko für Kuddelmuddel/Verzettelungen und Missverständnisse bei Lesern und Schreibern wird so nur höher.

Offline sir_diddler

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GVH - Gasversorgung Hünxe
« Antwort #20 am: 19. März 2008, 20:25:26 »
@kampfzwerg

alles klar, dann lass ich den Text einfach weg.

Die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel gem. 307 BGB habe ich ja jetzt auch angezweifelt.

Zitat
Gleichzeitig bezweifeln wir hiermit die Wirksamkeit Ihrer Preisanpassungsklausel nach § 307 BGB.

Sollte ich dies noch dazu schreiben:
Bitte legen Sie uns eine nach § 307 BGB wirksame Preisanpassungklausel vor !

Was meinst Du ?
Mit freundlichem Rebellen-Gruß
Guido


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Offline sir_diddler

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GVH - Gasversorgung Hünxe
« Antwort #21 am: 20. März 2008, 13:39:33 »
@ alle

Was mich eigentlich wundert ist folgender Hinweis auf der Seite von NGW über deren Beteiligung an der GVH Gasversorgung Hünxe.

Zitat
Gasversorgung für das Gebiet der Gemeinde Hünxe (1.659 Haushalte und 19 Sondervertragskunden), Länge des Rohrnetzes: 38 km
(Quelle: NGW - Beteiligung - GVH)

Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, dass es NUR 19 Sondervertragskunden geben soll.
Da würde mich doch mal interssieren wer diese 19 Kunden sein sollen.

Kann man dies irgendwie in Erfahrung bringen.

Übrigens kam heute Post von der NGW bezüglich erneuter Preiserhöhung um brutto 0,4 ct/kWh somit im Sondertarif best 6,18 ct/kWh.

Somit ergeht wieder Widerspruch gem. § 307 BGB.
(abwarten und weiter mit Gas Tee kochen, ach nee machen wir ja mit Strom :))
Mit freundlichem Rebellen-Gruß
Guido


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Offline Wasserwaage

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GVH - Gasversorgung Hünxe
« Antwort #22 am: 20. März 2008, 13:55:03 »
das kommt wohl auf die definition von \"sondervertragskunde\" an.

wahrscheinlich werden so nur die kunden bezeichnet die auch einen \"sondervertragsmesssatz\" haben, also eine leistungsmessung. und dann wären 19 ganz schön viel bei der geringen einwohnerzahl.
gott lobe den tag an dem es soweit ist, dass ich mir prepaidkarten mit strom von jedem x-beliebigen anbieter überall kaufen kann um sie dann in meinen zähler zu schieben.

Offline Kampfzwerg

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GVH - Gasversorgung Hünxe
« Antwort #23 am: 20. März 2008, 13:56:02 »
@sir_diddler

\"Bitte legen Sie uns eine nach § 307 BGB wirksame Preisanpassungklausel vor !\"
Das sollte m.E. keine Bitte sein sondern eine Forderung.

\"Somit ergeht wieder Widerspruch gem. § 307 BGB.\"
Sorry, auch wenn sich das jetzt nach Korintenk.. anhört,
aber es gibt keinen \"Widerspruch gem. §307 BGB\"  ;)

Offline sir_diddler

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GVH - Gasversorgung Hünxe
« Antwort #24 am: 20. März 2008, 15:31:09 »
@ kampfzwerg

o.k. umformuliert.

Zitat
Gleichzeitig bezweifeln wir hiermit die Wirksamkeit Ihrer Preisanpassungsklausel nach § 307 BGB und fordern Sie hiermit auf, uns eine nach § 307 BGB wirksame Preisanpassungsklausel vorzulegen.

Wie sollte ich Eurer Meinung nach jetzt auf die erneute Preiserhöhung reagieren?

Sollt dazu auch nochmal ein Schreiben absetzen oder dieses dazu nutzen?
Mit freundlichem Rebellen-Gruß
Guido


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Offline eislud

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GVH - Gasversorgung Hünxe
« Antwort #25 am: 21. März 2008, 14:55:58 »
Nur mal so.

Ich möchte so lange wie möglich über meinen doch so günstigen Sondervertrag beliefert werden.
Ich hüte mich also davor, auf jedes Schreiben meines Versorgers zu reagieren.
Ich weise auch meinen Versorger nicht etwa direkt darauf hin, dass seine Preisanpassungsklausel unwirksam ist und
ich bitte auch nicht um eine wirksame Preisanpassungsklausel.
Ich möchte ja auf gar keinen Fall eine Kündigung heraufbeschwören.

Ich kommuniziere eigentlich nur zu zwei Gelegenheiten mit meinem Versorger:
Ich widerspreche der Jahresrechnung mit Hilfe des Musterschreibens und lege meine eigene Jahresabrechnung bei.
Ich teile meinem Versorger Veränderungen in den Abschlagszahlungen mit.

(Ich ich ich...  :D)

Was passieren kann wenn man unnötigerweise allem möglichen widerspricht, wo es sowieso schon nicht Vertragsbestandteil geworden wäre bzw. es sowieso schon keine Wirksamkeit entfalten hätte:
Widerspruch gegen Vertragsänderung - Kündigung falls Widerspruch nicht zurückgenommen wird - Widerspruch zurücknehmen - Vertragsänderung akzeptiert

Gruss eislud

Offline sir_diddler

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GVH - Gasversorgung Hünxe
« Antwort #26 am: 21. März 2008, 15:34:24 »
@ eislud

Also lasse ich dass mit dem:

Zitat
und fordern Sie hiermit auf, uns eine nach § 307 BGB wirksame Preisanpassungsklausel vorzulegen.

weg.

Ich will ja auch nicht auf jedes Schreiben antworten, aber irgendwie muss ich dem Versorger doch mitteilen, warum ich nunmehr die Abschläge von 200,-/2mtl. auf 50,- reduziere.

Zitat
ebenso ergibt sich hieraus ein zweimonatlicher Abschlag in Höhe von

   50,00 Euro

den wir entsprechend nun ab Mai an Sie überweisen werden.

oder sollte man dies auch nicht tun.
Mit freundlichem Rebellen-Gruß
Guido


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Offline eislud

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« Antwort #27 am: 21. März 2008, 15:55:13 »
@sir_diddler
Ich habe meinem Versorger bisher noch überhaupt nicht direkt erläutert, warum ich meine Abschäge reduziert habe und was mit dem Vertrag nicht stimmt. Ich habe ihm in meinem ersten Widerspruch mit Musterschreiben lediglich mitgeteilt, dass ich ab sofort einen Abschlag in Höhe von x Euro leisten werde. Bei weiteren Abschlagsreduzierungen habe ich ihm mitgeteilt, dass ich die Abschläge wegen Minderverbrauch reduziere, das war ja auch so. Bei meinen eigenen Jahresabrechnungen habe ich mit den Anfangspreisen aus meinem Vertrag gerechnet, die aber auch schon nicht selbsterklärend sind, weil sie in DEM im Vertrag stehen, ich sie aber ohne weitere Erklärung in Euro in der Jahresrechnung aufgeführt habe, natürlich umgerechnet.

Der Versorger soll sich doch bitte selbst seine Gedanken machen über den Inhalt meines Widerspruchs / Musterschreibens und insbesondere die rechtliche Wirksamkeit des Vertrages bzw. einzelner Teile des Vertrages.  

Natürlich mußt Du einer Jahresrechnung widersprechen und deine eigene aufmachen und natürlich mußt Du auch Deinen Versorger über Änderungen der Abschlagshöhe informieren.
Mehr mußt Du aber nicht tun.
Du mußt ihm nicht erklären, dass sein Preisanpassungsklausel unwirksam ist und Du mußt auch nicht jeder Preiserhöhung widersprechen.

Das ist ja aber nur meine persönliche Meinung, die daraus folgt, möglichst wenig Arbeit zu haben und den Sondervertrag so lange wie möglich zu behalten.

Gruss eislud

Offline Kampfzwerg

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GVH - Gasversorgung Hünxe
« Antwort #28 am: 21. März 2008, 17:39:05 »
@sir_diddler @Eislud

Hallo Ihr zwei,

jeder hat seine eigene Methode - und viele Wege führen nach Rom. :)

Ich denke, wenn das erste !  Mal ein Widerspruch eines SV-Kunden in dem Wissen um den SV formuliert wird, sollte man schon explizit den Nachweis einer wirksamen Preisänderungsklausel fordern.
Adäquat gibt es bei (Tarifkunden und) den Muster-Widersprüchen gem.  315 ja ebenfalls die Aufforderung des Nachweises eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts.

Nur um Missverständnissen vorzubeugen: Das soll jetzt nicht etwa heissen, dass man das Musterschreiben in diesen Fällen nicht verwenden sollte, nur eben etwas mehr anpassen.

Andererseits reagiere ich, wie @Eislud auch, schon längst nicht mehr auf jedes (INFO-Preisänderungs-) Schreiben des EVU. Das resultiert aber als Ergebnis aus mehrjähriger Erfahrung.

Wichtg sind - nach dem ersten Widerspruch - auch m. E. ebenfalls nur die Jahresabrechnungen.
Warum und auf welcher Preisbasis die Abschläge gekürzt werden - eben bis zum entsprechenden Nachweis - sollte man ihm nach meiner Meinung aber ebenfalls kurz mitteilen.
Wenn ich überlege, dass der Versorger von mir über 500 will und unter 100 bekommt.....
und letzlich bat er dann um eine Anpassung des Abschlags in Höhe von 4,-  =) und selbst die bekommt er nicht. (ohne dass ich auf dieses Schreiben reagierte)
Bis dato hat meine Methode also seit E 04 sehr gut funktioniert -
Und auch ich möchte natürlich meinen SV möglichst lange behalten. ;)obwohl -  mit einem Tarifvertrag und dem Widerspruch nach 315 könnte man ja auch auf 0 kürzen. Aber die Rückstellungen sollten dann etwas höher ausfallen. =)

Grundsätzlich aber stimme ich @Eislud zu, so wenig Informationen wie möglich und nur so viele wie nötig. Aber der erste Widerspruch, der sollte dann auch \"sitzen.\"
Möglichst wenig Aufwand - für möglichst viel Erfolg!
Aber- wie gesagt - aus heutiger Erfahrung.
Und das ist (m)eine Meinung.

Offline sir_diddler

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GVH - Gasversorgung Hünxe
« Antwort #29 am: 23. März 2008, 17:23:01 »
@ eislud / @ kampfzwerg

Erst einmal frohe Ostern.

Habe mein Schreiben nochmals dahingehend angepasst und werde
es meinem Versorger am Dienstag per E-Rsch zustellen.

Und dann abwarten.   8) :)
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Guido


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