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Drohende Stromsperre

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Revoluzzer:
@ svenbianca

Also eigentlich gehen wir selbst davon aus, dass der Ablesewert beim Zählerwechsel auch richtig erfasst wurde. Nur der Vollständigkeit halber haben wir die Möglichkeit einer fehlerhaften Ablesung mit ins Kalkül gezogen.

Im Februar 2006 hatten wir dem Versorger der Zählerstand mitgeteilt, trotzdem wurde die Abrechnung für den Zeitraum Frühjahr 2005 bis Frühjahr 2006 erst, nach unserer telefonischen Intervention im Dezember 2006,  Ende Januar 2007 erstellt. Der Versorger hat später erklärt, es hätte EDV-Probleme gegeben.
Dort ist von einem „errechneten Wert“ die Rede, also das Ende der Abrechnungsperiode wurde nicht abgelesen sondern errechnet.
Dieser Abrechnung haben wir sofort schriftlich widersprochen und um technische Überprüfung gebeten.

Die Begebenheit mit dem Ableser soll erst im März 2007 gewesen sein und betrifft dann erst den Folgezeitraum März 2006 bis März 2007. In diese Abrechnungsperiode fällt dann auch der Zählerwechsel. Diese Abrechnung erhielten wir Ende April 2007 und der Zählerstand wurde ebenfalls als „errechnet“ angegeben. Auch dieser Abrechnung haben wir direkt schriftlich widersprochen und den richtigen, am 3.05. von uns abgelesenen, Zählerwert, gemeldet.  Dieser war zu diesem Zeitpunkt noch geringer als der vom Versorger zum 01.03.07 errechnete Wert. Nachdem anstatt einer sachbezogenen Antwort lediglich weitere Mahnungen bei uns eintrafen, haben wir dann per Einschreiben Beschwerde geführt.

Mit Gruß

REVOLUZZER

svenbianca:
Zusammengefasst also:

Zwischen Ihrem Einzug und dem Zählerwechsel gab es nie einen abgelesen Stand sondern nur errechnete Stände?

svenbianca:
@ RR-E-ft

\"In der gesamten StromGVV gibt es keinerlei Anspruch des Stromversorgers mehr, (selbst) zum Zwecke der Versorgungseinstellung Zutritt zu verlangen. Möglicherweise fehlt es also bereits an einer Rechtsgrundlage für das eingeklagte Zutrittsrecht des Grundversorgers als solchem.\"

Der Versorger sperrt ja nicht selbst sonder beauftragt den zuständigen Netzbetrieb zwecks Sperrung § 19 Abs. 2

Dieser hat nach §21 der NAV dafür ein Zutrittsrecht. Oder habe ich da etwas falsch verstanden.

Revoluzzer:
@ svenbianca

Nein, natürlich nicht, wir wohnen ja hier schon zwanzig Jahre und bis zu dieser Angelegenheit verlief das alles ohne Probleme. Und wenn ich mir den Verbrauch der Vorjahre vergleichend mit dem seit Zählerwechsel ansehe, dann war das alles auch weitgehend konstant. Es gibt nur diesen Ausreißer für den Zeitraum vor Zählerwechsel, aber die Dauer der falschen Zählung kann ich nicht eintakten. Letzter sicherer Wert war eben im Februar 2005 und der nächste sichere Wert ist im Herbst 2006 bei Zählerwechsel der neue Stand. Die Jahre davor und nun die Zeit danach war der tägliche Verbrauch im Schnitt 15 Kwh pro Tag. In der fraglichen Zeit sollen das eben 23 kWh pro Tag gewesen sein, was aber eben durch nichts erklärbar wäre.

@ RR-E-fr

Also die Aussage zum Zutrittsrecht kann aber so nicht stimmen, ich habe zwischenzeitlich mal nachgesehen und finde im Teil 3 StromGVV unter §9 den Punkt Zutrittsrecht für Netzbetreiber, Messstellenbetreiber sowie Grundversorger geregelt.

Habe ich eine überholte Version des Strom GVV? Hat sich eventuell etwas geändert? Oder habe ich etwas falsch verstanden?

Wäre schön, wenn ich hier weiterhin Statements zum Thema erhalte!

Vorab den Schreibern Danke für Ihre Mühe

und mit Gruß

REVOLUZZER

RR-E-ft:
@Revoluzzer

Schön, dass Sie jetzt - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - schon einmal nachgelesen haben.

In meinem  § 9 StromGVV steht nichts von einem Zutrittsrecht zum Zwecke der Sperrung. Ich gehe davon aus, dass Sie den Leuten Zutritt gewähren, soweit dies \"zum Ablesen von Messeinrichtungen und zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen\" erforderlich ist. Man darf also rein kommen und Nachschau halten. Mehr als Ansehen ist jedoch nicht drin.

Es sieht so aus, als seien Sie überfordert und hätten sich selbst überschätzt. Sicher haben Sie schon einen Plan, wie es weiter geht, wenn das Gericht der Klage statt gibt und der Gerichtsvollzieher sodann anrückt, um den Zähler sperren zu lassen. Wenn Sie das Gericht nicht von Ihrem Standpunkt überzeugen konnten, könnte es Ihnen tatsächlich gelingen, alsbald die Stromverbrauchskosten gering zu halten. Die Verfahrenskosten (Gerichtskosten und  Anwaltskosten des Versorgers) im Falle eines irreversiblen Unterliegens haben Sie gewiss einkalkuliert.

Am Anfang billig wird möglicherweise am Ende teuer. Sich bei einer so elementaren Sache wie einer drohenden Stromsperre nicht anwaltlich vertreten zu lassen, ist ziemlich töricht.

@svenbianca

§ 21 NAV regelt das Zutrittsrecht des Netzbetreibers unter eigenständigen Tatbestandsvoraussetzungen.

Wenn Lieferant und Netzbetreiber nicht identisch sind, fehlt dem Lieferanten wohl die Aktivlegitimation für eine solche Klage, weil er selbst gar keinen entsprechenden Anspruch gegen den Kunden hat. Es ist grundsätzlich Sache des Netzbetreibers, sich den Zutritt selbst zu erstreiten.

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