@svenbianca
Die Energiekonzerne wirtschaften halt sehr gut, nur eben in die eigene Tasche. Nichts und niemand scheint deshalb dazu in der Lage, zu garantieren, dass das erlöste Geld auch hier wieder in die notwendigen Netze und Kraftwerke investiert wird. Das ist eben die Crux.
Das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst preisgünstigen Versorgung, von der die Wettbewerbsfähigkeit der gesamten Volkswirtschaft abhängt, kollidiert offensichtlich mit dem privaten Streben nach Gewinnmaximierung.
Die Energiekonzerne verstehen sich eben nicht als Treuhänder der Kundengelder, wie Kollege Börner es in der Versorgungswirtschaft Heft 9/2007 so ausgesprochen phantastisch formulierte.
Wer sich an einer regulierten Netzgesellschaft beteiligt, weiß doch, wie es um die Eigenkapitalverzinung gem. StromNEV steht, dass die Erträge dafür jedoch relativ risikolos sind. Und die Eigenkapitalverzinsung laut StromNEV ist so schlecht doch nun wirklich nicht. Jedenfalls nicht so schlecht, wie von E.ON jüngst behauptet.
Man hätte sich gewünscht, dass sich die Energiekonzerne selbst darauf besinnen, auf welche Geschäftstätigkeit sie sich vollkommen freiwillig eingelassen haben und mit welchen gesetzlichen Restriktionen deshalb zu rechnen ist, dass insbesondere §§ 1, 2 EnWG einer Profitmaximierung wie in anderen Bereichen entgegensteht. Es hat also niemand Grund, sich darüber zu beklagen, dass die Eigenkapitalverzinsung nicht höher ausfallen kann.
Die Energieversorger haben viel zur energierechtlichen Gesetzgebung in diesem Lande beigetragen. Auch die Verzinsungsregelungen waren mit der Energiewirtschaft abgestimmt.
Schließlich wird niemand gezwungen, sich als Energieversorgungsunternehmen im Geltungsbereich des EnWG zu betätigen. Wer sich jedoch als solches betätigt, weiß von Anfang an, worauf er sich einlässt, sich im überragenden Interesse der Allgmeinheit einlassen muss.
Wenn sich niemand fände, sich als ein solches Energieversorgungsunternehmen zu betätigen, dann müsste die öffentliche Hand sich im Rahmen der Daseinsvorsorge betätigen, streng nach dem Subsidiaritätsprinzip. Das ergibt sich m. E. durchaus aus Art. 2, 14 und 15 Grundgesetz.
Fraglich also, ob es sich bei der öffentlichen Energieversorgung nicht doch um ein
natürliches Monopol handelt, welches grundsätzlich in die öffentliche Hand gehört.
Nicht anders verhält es sich bei der Bahn, bei der sich auch die Frage stellt, wie gewährleistet werden kann, dass die Gewinne in das hiesige Schienennetz investiert werden und nicht für eine weltweite Expansion eines privatisierten Unternehmens Verwnendung finden, welche der Allgemeinheit als solcher keinerlei Nutzen stiftet. Was sollte es dem Gemeinwesen nutzen, wenn etwa ein privatisierter Bahnkonzern zuukünftig nach und nach die Häfen dieser Welt aufkauft, derweil das hiesige Schienenennetz ausgedünnt wird und verlottert?