Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten

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Rob:
@Fricke




--- Zitat ---Im Falle eines solchen Anerkenntnisses wird er durch Anerkenntnisurteil verurteilt, ohne dass das Gericht die Billigkeit weiter prüft oder noch über diese zu entscheiden habe. Im Falle eines zulässigen sofortigen Anerkenntnisses werden die gesamten Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Anwaltskosten beider Parteien) dem Kläger auferlegt.
--- Ende Zitat ---


Danke für die ausführliche, auch für mich ;) verständliche Erklärung!



--- Zitat ---Wer sollte denn sonst die Billigkeit festsetellen wenn nicht ein Gericht. Etwa die Schwiegermutter? ;)
--- Ende Zitat ---

Meine Schwiegermutter würde die Unbilligkeit der Preise feststellen und sich dann von mir zum Essen einladen lassen :D. Denke Sie dürften auch dazukommen :tongue:


--- Zitat ---@Rob/ Wusel

Man könnte vor dem Einstellen verschwörungstheoretisch angehauchter Beiträge überlegen, ob nicht etwa statt dessen ein Spaziergang an frischer Luft vorzugswürdiger ist.  ;)
--- Ende Zitat ---

Handelt es sich denn bei der ganze Mischpoke nicht um eine Art Verschwörung gegen die Verbraucher? Denke nur mal an den Siegelbruch bei eon... .Man macht sich halt so seine Gedanken.
Und mal ehrlich, sooo abwegig ists ja nun auch nicht.
An der frischen Luft liegts bei mir zumindest nicht, um 5:30 ist die erste Runde von dreien im Wald, mit meinen Hunden, die den Gasanschluß bewachen :D

Also, schönen Tag noch,
der Rob

wapi:
Hallo Rob,
zur Ausgangsfrage. Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass die einzelnen Eu. GVU\'s als konzernabhängige Tochtergesellschaften so wie befürchtet arbeiten.
Allerdings gibt es in diesem Punkt ein Gebot, welches besagt, dass auch das EVU gegenüber seinem Vorlieferanten die Einspruchspflicht zum Nachweis der Billigkeit hat. Ein nicht erfolgter Einspruch, eine Akzeptanz überhöhter Bezugspreise des Vorlieferanten und eine widerspruchslose Zahlung ist als ein unternehmerisches Versagen einzustufen. Die Folgen können nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden ( siehe Urteil LG Frankenthal v. 09.10.2003, AZ: 2 HK.O 97/03).
Viele Grüße
wapi

RR-E-ft:
@wapi

Als Verbraucher sollte man selbst keine Spookenkiekerei betreiben.

Man sollte besser daran denken, die eigene Sache von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ggf. mit dem sog. Energieschutzbrief des Bundes der Energieverbraucher und sich zudem am Prozesskostenfond des Bundes der Energieverbraucher beteiligen, um diesen im Interesse aller daran Beteiligten zu stärken.

Der Prozesskostenfond kann nur dann bereit stehen, wenn sich möglichst viele an diesem beteiligen.

Schließlich könnte eine Klage des Versorgers schon morgen mit der Post kommen und dann wäre es wohl schade, wenn man sich selbst nicht rechtzeitig  am Prozesskostenfond beteiligt hatte und man sich erst auf die Suche nach einem Rechtsanwalt machen muss, der nicht nur zur Vertretung bereit, sondern  darüber hinaus auch noch mit der Materie hinreichend vertraut ist.

Netznutzer:
@ RR-E-ft

Ich weiss nicht, warum Sie diesen Erguss an mich richten, ich habe mich nicht darüber bekklagt, dass eine Sache vor Gericht gegangen ist, die evtl schon im Vorfeld hätte geklärt werden können.

Gruß

NN

RR-E-ft:
@Netznutzer

Es ist kein einziger Fall bekannt, in dem vor einem Gerichtsverfahren ein Nachweis der Billigkeit erbracht wurde, der dann auch im Gerichtsverfahren allein genügt hätte. Halbwegs aussagekräftiges und ansatzweise nachprüfbares  Material wird ersichtlich erst innerhalb von Gerichtsverfahren beigebracht.

Und dann gibt es eine große Zahl von Fällen, wo Gerichte feststellen, dass schon gar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, weil es weder bei Vertragsabschluss wirksam vereinbart wurde, noch sich aus einem Gesetz ergibt. Das war vor den entsprechenden Gerichtsverfahren jeweils auch nicht zu klären, so dass es auch dabei der Gerichtsverfahren bedurfte.

Es bedarf jeweils einer Prüfung des konkreten Einzelfalls durch das Gericht.

Sollten Sie etwa  an einem Erguss- Problem leiden, dann wird Ihnen dieses Forum womöglich dabei nicht weiterhelfen können. Ich habe schon nicht behauptet, dass Sie sich bekklagt hätten. Sie hätten wohl auch gar keinen Grund dazu. Es mag sein, dass Sie selbst keinen Bedarf an einer sachlichen Diskussion  haben. Es zwingt Sie ja auch keiner, sich an einer  solchen  zu beteiligen.

Wenn Sie nicht wollen oder gerade nicht können, brauchen Sie auch nicht.

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