Energiepreis-Protest > Stadtwerke Langenfeld

Aufrechnung/Verrechnung

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Thomas S.:
Eine Verrechnung / Aufrechnung wird im allgemeinen von den hier tätigen RAs als NICHT rechtens angesehen.

Tatsächlich gibt es aber für mich den nicht aufgelösten Widerspruch, das es sich nun einmal um nicht FÄLLIGE Beträge handelt, wenn über §315 Einspruch eingelegt wurde. Nicht fällige Beträge kann man nun auch nicht bestreiten oder beanspruchen, ich halte den §31 AVBV deshalb in solchen Fällen für nicht anwendbar.

ABER: das Zurückholen der Überzahlung durch Rücklastschrift bzw. eine rechtzeitige Kontrolle, ob denn bereits ausreichend gezahlt wurde und damit ein Zurückhalten der letzten Abschläge, sprich keine Überzahlung entstehen zu lassen, ist erheblich besser.

Zu Begin (2005) hatte ich eine mögliche Verrechnung bereits mit dem Einspruch angekündigt und eine Abbuchung über den von mir anerkannten Preis untersagt - ich wußte es damals nicht besser. Ich HABE das Guthaben nach meiner Rechnung dann aufgerechnet. Was irgendwann mal rauskommt, wenn es vor einer Verjährung zu einer Zahlungsklage kommen sollte, ist aber offen.

Es ist halt vom Einzelfall abhängig - wie so oft.

bjo:
Hallo,

Tu so als wenn deine Zahlen die Rechnung sind!
d. h.
ist dein Verbauch im letzen Jahr gesunken, paßt du auch die deine Abschläge an!

- bei mir sieht so aus Beispielzahlen
RWE = 250 EUR / Monat  x 12 incl.  Rechnung

ich komm auf 175 EUR / Monat x 12 incl. Rechnung
hatte aber noch 120 EUR Guthaben deshalb
175 - 10 = 165 EUR / Monat x 12 incl. Rechnung

im laufe des Jahres gemerkt das Gasverbrauch stark gesunken ist
daher für den Rest des Jahres sagen wir 6 Monate

175 - 10 - 15 = 150 EUR / Monat  x 6 + Rechnung

Rechnung kommt mit dem echten Verbrauch, ich fordere immer Rechnungen
an mit Lieferzeitraum 365 Tage (selbst ablesen)

Abschläge sind dann

6 x 165 + 6 x 150 + Grundbetrag = dein Rechnungswert!

ich arbeite immer mit 12 Abschlägen !

nomos:

--- Zitat ---Original von Thomas S.
Eine Verrechnung / Aufrechnung wird im allgemeinen von den hier tätigen RAs als NICHT rechtens angesehen.
--- Ende Zitat ---
Diese Meinung vertreten auch Verbraucherzentralen: siehe z.B. hier unter 33.[/list]

bjo:
RWE hat bisher nicht reagiert!
ich habe aber draus gelernt und die Abschläge soweit reduziert das ich nachzahlen muß in diesem Jahr!

Thomas S.:
Ja, und andere GABEN einen Musterbrief eben dazu heraus. Und siehe Kommentar des BDE (Rubrik \"Fragen und Antworten zum § 315 BGB\"): \"Dabei handelt es sich um eine Verrechnung, nicht um eine Aufrechnung, die nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für unbestrittene Forderungen zulässig ist.\" (Das halte ich für eine Wortklauberei).

Nein, die Situation ist und bleibt unklar. Es ist nicht zu erkennen, warum eine nur einen / zwei Monat(e) spätere Zahlung nicht gekürzt werden darf, denn das stellt den Anspruch des Kunden auf Anwendung und Anwendbarkeit des §315 ebenso auf den Kopf.

Auch ist nicht ersichtlich, warum dem Versorger zusätzliche Kosten (Rücklastschriftgebühr) entstehen sollen, wenn der Vorgang für beide Seiten schmerzlos abgewickelt werden kann. Das könnte ebenso ungünstig für den Kunden ausgelegt werden.

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