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E.ON Bayern - Versteckte Preiserhöhung durch Tarifumstellung

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auctor:
Per Post macht mich die E.ON Bayern darauf aufmerksam, daß ich momentan ein \"Stromprodukt\" beziehe, das seit längerem am Markt nicht mehr angeboten wird.
Hintergrund: Im letzten Jahr hat die E.ON den regionalen Stromanbieter \"Thüga\" übernommen.

Der bestehende Tarif wird zum 30.04.05 eingestellt und mir wurde ein neuer Tarif angeboten, der \"rein zufällig\" wesentlich teuerer ist.

Eine Kündigung des alten Tarifes seitens der E.ON fand nicht statt.

Muß ich die Tarifumstellung und somit die Preiserhöhung hinnehmen?

Danke!
Auctor

RR-E-ft:
@auctor

Sie beziehen ja kein Stromprodukt (Marketing- Unfug), sondern Strom zu einem bestimmten Tarif. Sie könnten ja auch mal bei Eon nachfragen, was denn nun das \"Neue\" an deren Energie sei. Vielleicht ist die Energie gar nicht neu, sondern nur mit Perwoll...

Ich gehe davon aus, dass EBY Rechtsnachfolger ihres bisherigen Versorgers ist. Dann sind von dieser alle Versorgungsverträge unverändert weiter zu führen.

Nehmen Sie das neue Vertragsangebot nicht an.
Warten Sie einfach ab.

Später können Sie sich darauf berufen, dass Ihr bisheriger Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde und deshalb unverändert fortbesteht.


Beim Gas läuft es ja anscheinend genauso:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=877

Augenfällig ist Ihnen vielleicht nur der ungünstigere Preis. Vielleicht sind jedoch auch die übrigen Vertragsbestimmungen gegenüber dem bisherigen Vertrag nachteilig:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=478

Alles aus einer Hand:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=842


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Cremer:
Hallo,

da bin ich aauch darauf gespannt, wie das ausgehen wird. Ähnliche Fälle gibt es auf der Gasseite ja auch

auctor:
Hallo, vielen Dank Herr RA Fricke für die Hinweise und Ausführungen.

Ergänzend möchte ich dazu noch mitteilen, daß mir die E.ON Bayern schreibt, daß \"wenn sie bis 01.05.2005 keinen Auftrag zur Umstellung des Tarifes von mir erhält, wird sie automatisch ab diesem Termin die Versorgung mit dem neuen -Allgemeinen Tarif- umstellen.\"

Muß ich dieser Umstellung schriftlich widersprechen?

Gruß
auctor

RR-E-ft:
@auctor

Dieses Vorgehen ist von der Rechtsordnung nicht gedeckt.

Immerhin besteht ein gültiger Vertrag und es heißt auch nicht \"Wünsch Dir was\".

Widersprechen Sie der Versorgung zum Allgemeinen Tarif unter Hinweis auf den bestehenden Vertrag und auf das Urteil des OLG München vom 14.10.1998, Az. 3 U 3587/98 in NJW-RR 1999, S. 421:

\"Wird ein Energieliefervertrag durch eine wirksame Kündigung des EVU gegenüber einem Sondervertragskunden beendet, gilt der vom Energielieferanten einseitig bestimmte Preis für den weiterhin abgenommen Strom nur, wenn er nach billigem Ermessen i. S. der §§ 315, 316 BGB festgesetzt wurde. Der Verweis auf den allgemeingültigen  Tarif für Tarifkunden genügt nicht. Das Versorgungsunternehmen muss die Preiskalkulation für den konkreten Fall offen legen.\"

Damit zieht sich Ihr Versorger ein vollkommen neues Problem an Land.  


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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