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Autor Thema: E wie einfach - Fixpreis  (Gelesen 16118 mal)

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Offline biene

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E wie einfach - Fixpreis
« am: 22. Januar 2008, 08:00:59 »
Hallo liebe Mitstreiter -

inzwischen sind auch wie zu E wie einfach beim Strom gewechselt -

nur wenn ich die Zeilen lese, was einige schon an Erfahrungen gemacht haben - wird mir auch bange...

Wir haben damals doch einen Fixpreis gemacht - für 2 Jahre - darf dann nun E- wie Einfach - eiskalt den Preis erhöhen - um sich den regionalen Preisen anzupassen?

Bis dato haben wir auch keine schriftliche Bestätigung erhalten - aber abgebucht wurde schon .
Die AGB´s sind ja nur über Internet erhältlich - nur es haben ja nicht alle Internet....

Gruß an alle

Biene

ich bin´s

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E wie einfach - Fixpreis
« Antwort #1 am: 22. Januar 2008, 17:27:42 »
@biene

Ja, E-wie-einfach kann „eiskalt“ erhöhen. Auf den Arbeitspreis gibt es zwar binnen der ersten 2 Jahre ab Lieferbeginn eine Garantie. (Danach kann er sich erhöhen; nämlich auf 1 cent unterhalb des jeweils aktuellen Preises des Grundversorgers). Der (leistungsunabhängige) Grundpreis ist aber von Anfang an dynamisch. Er ist immer identisch mit dem Grundpreis des lokalen Grundversorgers, kann sich also erhöhen, wenn und soweit der Grundversorger den Grundpreis erhöht (vgl. AGB, Ziffer 8 Abs. 4, Abs. 6 am Ende).

Siie könnten die AGB online als pdf abrufen z.B. auf der Homepage des Anbieters (sobald man PLZ und kWh in den Tarifrechner eingegeben hat, „Vertragsunterlagen“) oder bei verivox (ebenfalls Teil der „Unterlagen“).

Wenn Sie sich nun ärgern und jenseits einer eventuellen Widerrufsfrist sind (grundsätzlich 2 Wochen ab dem Zeitpunkt zu dem Sie das Vertragsformular abgeschickt haben, siehe Vertragsformular): Es gibt keine Mindestlaufzeit - eine Kündigung wäre jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich (Ziff. 5 Abs. 1 AGB).

Aus Neugier: Woher haben Sie eigentlich die Information, dass die AGB „nur über Internet erhältlich“ sind? Kann ich mir, ehrlich gesagt, nicht vorstellen…

Offline RR-E-ft

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E wie einfach - Fixpreis
« Antwort #2 am: 22. Januar 2008, 17:40:29 »
@ich bin´s

Und wage zu bezweifeln, dass die AGB, die eine Preisänderung zulassen, dem § 307 BGB entsprechen.

Schließlich haben schon die Grundpreise des Grundversorgers nichts mit den Kosten des Lieferanten E wie einfach zu tun.

Wer weiß gleich noch, was der BGH in seinen letzten Urteilen von Oktober und November 2007 zu den Anforderungen an Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. § 307 BGB gesagt hatte?

@biene

Abschiedskärtchen nach Oldenburg geschickt?

Der Wechsel von EWE zu ewe erfolgte hoffentlich vor dem 01.11.07.

Wer die AGB von E wie Einfach nicht vor Vertragsabschluss kannte und deshalb nicht bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden war, dem können diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollkommen egal sein, wil sie schon gem. § 305 II BGB gar nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und gelten.

Es ist deshalb vollkommen unprobelamtisch, wenn es diese AGB nur im Internet oder bei OBI geben sollte.

Wurden hingegen die AGB in den Vertrag einbezogen, stellt sich die Frage ob diese nicht etwa wegen Verstoß gegen § 307 BGB unwirksam sind.

E wie einfach ist ein E.ON- Unternehmen.
Zügiges Abkassieren der Kunden  gehört bei denen einfach zum Service.

ich bin´s

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E wie einfach - Fixpreis
« Antwort #3 am: 22. Januar 2008, 19:20:18 »
@RR-E-ft

Ja, Bedenken sind angebracht - geschenkt :-))) Ist aber sicher eine Frage des Geschmacks und vor allem der persönlichen Streitlust, ob man sich nachher wegen so etwas streiten möchte… Die dahingehende Absicht des Anbieters steht unmissverständlich in den AGB. Wenn man - obwohl damit nicht einverstanden - unterschreibt, läuft man also „sehenden Auges“ in eine Auseinandersetzung… Das berühmte Auge setzt natürlich voraus, dass man die AGB theoretisch hätte lesen können.

Ich gehe übrigens immer noch davon aus, dass biene ihren eigenen Vertrag online abgeschlossen hat, die AGB aber selbst bei einem „Offline“-Vertragsschluss ohne weiteres hätte einsehen können - natürlich rechtzeitig. (Online sind sie Bestandteil derselben pdf-Datei. Ausweislich des Online-Formulars sind sie ansonsten wohl auf der Rückseite dieses zu unterzeichnenden Formulars abgedruckt). Das sind natürlich nur VErmutungen, mit denen ich mich jetzt vielleicht - zu allem Überfluss - als zu treuherzig ge-outed haben könnte ;-)

Dank Ihres Beitrags ist mir auch mal wieder eine meiner Bildungslücken bewusst geworden: Wieso eigentlich Wechsel \"hoffentlich vor dem 01.11.07\"? Ich stehe auf dem Schlauch. Seufz.

Treuherzige Grüße aus Bonn-Dorf in die „friedliche Provinz“ ;-)

Offline RR-E-ft

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E wie einfach - Fixpreis
« Antwort #4 am: 22. Januar 2008, 19:31:14 »
@ich_bins


Also wenn man die AGB vor Vertragsabschluss nicht kannte oder mit deren Einbeziehung nicht einverstanden war, dann wurden die schon gar nicht Vertragsbestandteil (§ 305 Abs. 2 BGB).

Die Absicht des Lieferanten, seine Preise nach Vertragsbachluss einseitig abzuändern, ist ganz offensichtlich. Eine solche Befugnis besteht für ihn als Verwender solcher AGB  jedoch nur dann, wenn die Klausel gem. § 307 BGB überhaupt wirksam ist. Und da meine ich, dass ernstliche Zweifel daran angebracht sind, dass dies der Fall ist. Siehste hier.

EWE hatte die Strompreise zum 01.11.2007 erhöht, so dass ordentlich spart, wer sich vor diesem Termin in Oldenburg verabschiedet hatte.

ich bin´s

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E wie einfach - Fixpreis
« Antwort #5 am: 22. Januar 2008, 19:44:18 »
@RR-E-ft

Oops - hier liegt wohl ein Mist-Verständnis vor: Nix anderes habe ich gemeint! Die AGB sind nur wirksam, wenn einbezogen: JA. Ich gehe nur davon aus, dass diese AGB eben vor Vertragsschluss vorlagen (siehe oben, mein 2. Absatz). Und, dass die Absicht des Anbieters offensichtlich ist, sehe ich sowieso auch so (siehe oben, erster Absatz).

Danke für die Aufklärung zum Datum.

EDIT: Ach so, und mit \"geschenkt\" meinte ich, dass ich diese Bedenken teile (sonst hätte ich sie nicht verschenkt - dann hätten sie ja mir nicht gehört...)

Offline RR-E-ft

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E wie einfach - Fixpreis
« Antwort #6 am: 22. Januar 2008, 19:54:44 »
@ich bin´s

Das Zeug zum Juristen fehlt wohl. Selbst wenn die AGB in den Vertrag einbezogen sind, sagt dies noch nichts darüber, ob sie auch wirksam sind.
Man kann auch Dinge verschenken/verkaufen, die einem nicht gehören. Allenfalls mit der Erfüllung der dabei eingegangenen schuldrechtlichen Verpflichtung könnte es ggf. etwas schwierig werden.


DJ Ötzi verschenkt einen Stern - wenn auch mehrfach - nur noch an Selbstabholer.  :D

ich bin´s

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E wie einfach - Fixpreis
« Antwort #7 am: 22. Januar 2008, 20:00:50 »
@RR-E-ft

Und Ihnen das Zeug, zu lesen. Ich bin mir als Jurist durchaus darüber im Klaren, dass die Wirksamkeit nicht alleine auf der Einbeziehung gründet.  Das habe ich auch zu keinem Zeitpunkt angedeutet.

Wenn Sie Dinge verkaufen/verschenken, die Ihnen nicht gehören, mag das Ihrem Way of Life entsprechen. Meinem nicht, und zwar NiCHT nur, weil diese sofort wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgegeben werdne müssten.

Weitere Ergüsse in der Form können Sie sich sparen. Wenn Sie nen schlechten Tag haben, leben Sie´s künftig vielleicht nicht unbedingt öffentlich aus. Sie...

Offline RR-E-ft

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« Antwort #8 am: 22. Januar 2008, 20:24:17 »
@Ich bin´s

Oops. Jetzt merke ich auch, dass mehr als nur ein Missverständnis vorliegt. Ich habe bestimmt keinen schlechten Tag.  ;)

Dass es sich bei Ihnen etwa um einen Kollegen handelt, konnte ich doch nicht wissen. Ich hätte es bestimmt auch nicht selbst gemerkt.

Es wäre mir neu, dass verkaufte Dinge, die dem Verkäufer nicht gehören, sofort wegen ungerechtfertigter Bereicherung herausgegeben werden müssten.

Wenn ich Ihnen die Britischen Kronjuwelen verkaufe, was ich zweifellos kann, dann werde ich mich wohl heute und morgen etwas schwer damit tun, diesen Vertrag zu erfüllen. Sie bräuchten sich deshalb gleichwohl keinerlei Sorgen machen, dass Sie die Britischen Kronjuwelen deshalb - an wen auch immer - aus ungerechtfertigter Bereicherung herauszugeben/ zurückzugeben hätten.

Der Vertrag zwischen uns wäre voll wirksam und womöglich würden Sie mich deshalb - rechtsschutzversichert - auf Erfüllung des Kaufvertrages verklagen. Ob Sie es tun, liegt in Ihrer Entscheidung. Mehr haben Sie dabei nicht zu besorgen. Ich auch nicht. Wenn Ihnen nicht schon bekannt gewesen sein sollte, dass ich nicht der Eigentümer und auch sonst nicht verfügungsbefugt bin, so hätte ich es Ihnen sicher gesagt. Aber das hat nach deutschem Recht mit dem Abschluss des Kaufvertrages - wie Juristen wissen - sowieso überhaupt nichts zu tun. Selbst bei einem entgeltlichen, gutgläubigem Erwerb, wäre ich mir nicht sicher, ob jemand sofort oder später  Herausgabe des Vertragsgegenstandes wegen ungerechtfertigter Bereicherung verlangen könnte. ;)

Schenken würde ich Ihnen die Britischen Kronjuwelen natürlich nicht. Dafür kennen wir uns zu wenig.  ;)
Auch nicht, wenn Sie Selbstabholer wären.  :D :D :D

Offline angeljustus

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E wie einfach - Fixpreis
« Antwort #9 am: 22. Januar 2008, 21:09:21 »
@ alle zusammen

Mal von den kleinen verbalen Streitereien abgesehen......

Warum wird jetzt doch der Wechsel zu einem anderen Anbieter empfohlen?

In anderen Forenbeitragen steht, dass unter dem Deckmantel des Widerspruches gegen die unbilligen Preiserhöhungen ganz günstig mit den gekürzten Beiträgen gefahren wird und es nicht schlau wäre, in diesem Fall den Anbieter zu wechseln.

Seit meinem Widerspruch im Jahr 2004 gegen Erhöhungen der Strom- und Gaspreise hat EWE außer den üblichen Standardantworten nichts unternommen.

Und warum wird größtenteils nur \"e wie einfach\" empfohlen?

Nun bin ich verunsichert und ein wenig ratlos!   X(


Gruß von angeljustus

Offline RR-E-ft

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« Antwort #10 am: 22. Januar 2008, 21:19:23 »
@angeljustus

Der Wechsel von EWE zu e wie einfach vor dem 01.11.2007 war denjenigen  grundversorgten EWE- Stromkunden empfohlen, die bis dahin keinen Widerspruch eingelegt hatten und garantiert niedrigere Strompreise haben wollten, ohne sich vor Gericht zu streiten.

Siehste hier.

Biene hat sich in Oldenburg als Stromkundin abgemeldet, wohl weil sie die Sache mit der drastischen Strompreiserhöhung der EWE leid war und sich woanders - wegen einer 24monatigen Preisgarantie - preislich besser aufgehoben sieht. Gleichwohl scheint ihr - ohne Grund - weiter bang zu sein.

Das hat im Übrigen mit Ihren Widersprüchen seit 2004 nichts zu tun.

Wenn man sich mit diesen - wenn es darauf ankommen sollte - gerichtlich durchsetzt, dann fährt man natürlich besser als bei einem Lieferantenwechsel.

Niemand empfiehlt vorrangig e wie einfach.

Wer den E.ON- Konzern  - aus welchen Gründen auch immer - nicht mag, der kann sich einen anderen Lieferanten suchen. Natürlich nur dann, wenn vor Ort schon weitere Angebote bestehen.

Offline angeljustus

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« Antwort #11 am: 22. Januar 2008, 21:31:08 »
@RR-E-ft

Der Wechsel von Biene war eben der Knackpunkt.

Deswegen habe ich schon in Erwägung gezogen die ausstehenden Beträge zu begleichen und den Anbieter zu wechseln.

Aber im Moment glaube ich doch mit meinen Widersprüchen den richtigen Weg zu gehen.

Davon abgesehen ist der E.ON Konzern wohl kaum besser einzustufen als die EWE......

Danke und Gruß
angeljustus

Offline nomos

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« Antwort #12 am: 22. Januar 2008, 21:35:00 »
Zitat
Original von RR-E-ft

Wenn ich Ihnen die Britischen Kronjuwelen verkaufe, was ich zweifellos kann, dann werde ich mich wohl heute und morgen etwas schwer damit tun, diesen Vertrag zu erfüllen. Sie bräuchten sich deshalb gleichwohl keinerlei Sorgen machen, dass Sie die Bristischen Kronjuwlen deshalb - an wen auch immer - aus ungerechtfertigter Bereicherung herauszugeben/ zurückzugeben hätten.

.........
Schenken würde ich Ihnen die Britischen Kronjuwelen natürlich nicht. Dafür kennen wir uns zu wenig.  ;)
Auch nicht, wenn Sie Selbstabholer wären.  :D :D :D
    Rechtsgeschäfte unter Juristen, da kommt richtig Freude auf.  Gibt es noch mehr davon? :D ;)

    Ich war immer der Meinung, Spass- bzw. böse oder gute Scherzgeschäfte wären von Anfang an unheilbar nichtig?  :D  

Offline RR-E-ft

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« Antwort #13 am: 22. Januar 2008, 21:36:05 »
@angeljustus

Ihre eigenen Erfolgsaussichten stehen und fallen nicht damit, ob biene weiter EWE- Stromkundin ist. Sie hat sich aus nachvollziehaberen Gründen rechtzeitig bei der Oldenburger EWE als Stromkundin abgemeldet.

@nomos

Der Abschluss eines Kaufvertrages (§ 433 BGB) ist ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft. Dadurch erwirbt man nur den schuldrechtlichen Erfüllungsanspruch gem. § 433 I BGB, aber gerade kein Eigentum an Sachen. Man erlangt durch den bloßen Abschluss eines Kaufvertrages noch nicht einmal den Besitz an der Kaufsache. Das Eigentum an beweglichen Sachen kann man gem. §§ 929 ff. BGB erwerben. Vollkommen andere Baustelle, die mit dem Kauf als solchem nichts zu tun hat. Oft bildet ein schuldrechtlicher Kaufvertrag den Rechtsgrund für den gesondert erforderlichen, dinglichen Übereignungsvertrag. Fehlte ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft (etwa Kauf) als Rechtsgrund, so erfolgte das dingliche Übereignungsgeschäft rechtsgrundlos und unterliegt dem Bereicherungsrecht gem. § 812 ff. BGB. Wieder vollkommen andere Baustelle. Nicht nur für Bauhandwerker ist es abträglich, auf der falschen Baustelle zu schaffen.

Offline angeljustus

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E wie einfach - Fixpreis
« Antwort #14 am: 22. Januar 2008, 21:41:49 »
@RR-E-ft

Warum wird von einigen Institutionen empfohlen, da im Strommarkt nun ein gewisser Wettbewerb stattfindet, die Außenstände zu begleichen und lediglich den Anbieter zu wechseln, um gerichtlich zu bestehen.

Im Gasmarkt sieht es nun ja noch ein wenig anders aus.

Das ist die Verunsicherung die auch nicht die anderen Threads eindeutig klären.

Gruß
angeljustus

 

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