@Ich bin´s
Oops. Jetzt merke ich auch, dass mehr als nur ein Missverständnis vorliegt. Ich habe bestimmt keinen schlechten Tag.
Dass es sich bei Ihnen etwa um einen Kollegen handelt, konnte ich doch nicht wissen. Ich hätte es bestimmt auch nicht selbst gemerkt.
Es wäre mir neu, dass verkaufte Dinge, die dem Verkäufer nicht gehören, sofort wegen ungerechtfertigter Bereicherung herausgegeben werden müssten.
Wenn ich Ihnen die Britischen Kronjuwelen verkaufe,
was ich zweifellos kann, dann werde ich mich wohl heute und morgen etwas schwer damit tun, diesen Vertrag zu erfüllen. Sie bräuchten sich deshalb gleichwohl keinerlei Sorgen machen, dass Sie die Britischen Kronjuwelen deshalb - an wen auch immer - aus ungerechtfertigter Bereicherung herauszugeben/ zurückzugeben hätten.
Der Vertrag zwischen uns wäre voll wirksam und womöglich würden Sie mich deshalb -
rechtsschutzversichert - auf Erfüllung des Kaufvertrages verklagen. Ob Sie es tun, liegt in Ihrer Entscheidung. Mehr haben Sie dabei nicht zu besorgen. Ich auch nicht. Wenn Ihnen nicht schon bekannt gewesen sein sollte, dass ich nicht der Eigentümer und auch sonst nicht verfügungsbefugt bin, so hätte ich es Ihnen sicher gesagt. Aber das hat nach deutschem Recht mit dem Abschluss des Kaufvertrages - wie Juristen wissen - sowieso
überhaupt nichts zu tun. Selbst bei einem entgeltlichen, gutgläubigem
Erwerb, wäre ich mir nicht sicher, ob jemand sofort oder später Herausgabe des Vertragsgegenstandes wegen ungerechtfertigter Bereicherung verlangen könnte.
Schenken würde ich Ihnen die Britischen Kronjuwelen natürlich nicht. Dafür kennen wir uns zu wenig.
Auch nicht, wenn Sie
Selbstabholer wären.