@nomos
Da liegen Sie wohl falsch. Ich hatte fast den Eindruck, mir persönlich würde unterstellt, es wäre unredlich, fremde bewegliche Sachen zu verkaufen. Dagegen muss mich mich aufs Schärfste verwahren.
Täglich werden völlig legal sogar Sachen verkauft, die (noch) gar nicht existieren. Automobile werden oft verkauft, bevor sie überhaupt hergestellt sind. Meine Buchhandlung verkauft mir regelmäßig Werke, die bei dieser gar nicht am Lager sind, deren Eigentümer die Buchhandlung gar nicht ist, die womöglich erst noch gedruckt werden müssen. Man darf nicht der Idee verfallen, dass der geschlossene Kaufvertrag deshalb unwirksam sei.
In dem Fall, in dem der Verkäufer selbst nicht Eigentümer der verkauften Sache ist, besteht der Erfüllungsanspruch des Käufers in einem Verschaffungsanspruch. Der Verkäufer ist deshalb verpflichtet, dem Käufer die Kaufsache zu verschaffen, so dass er Eigentümer wird. Es ist Sache des Verkäufers, diesen Anspruch zu erfüllen. Mit dem Kaufvertrag selbst übereignet der Verkäufer rein gar nichts. Er geht gem. § 433 I BGB lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung ein, die er zu erfüllen hat. Und jeder kann grundsätrzlich frei entscheiden, welche schuldrechtlichen Verpflichtungen er eingehen möchte, wie weit er sich gegenüber anderen verschulden will.
Es ist also auch nicht ausgeschlossen, dass jemand mit einem Kaufvertrag einem anderen wirksam einen oder gar alle
Sitze im Deutschen Bundestag verkauft, soweit sich diese Verpflichtung lediglich auf die Bestuhlung des Hohen Hauses bezieht. Das gilt selbst dann, wenn es sich beim Käufer um den russischen Staatspräsidenten handelt. Schließt jemand einen entsprechenden Kaufvertrag ab und erfüllt ihn nicht, so wird er auf Antrag des Käufers - völlig zu Recht - gerichtlich verurteilt, dem Käufer
gegen Bezahlung alle Sitze des Deutschen Bundestages zu verschaffen.
Niemand käme dabei auf die Idee, danach zu fragen, worauf die Parlamentarier denn dann weiter sitzen sollten. Darum geht es beim Abschluss des Kaufvertrages schlicht und ergreifend überhaupt nicht. Ebenso einfach ließen sich Schreibtisch und Arbeitsstuhl der Bundeskanzlerin sogar ins Ausland verkaufen. Völlig legal.
Deshalb kann man auch einem anderen rechtswirksam die Britischen Kronjuwelen verkaufen.
Und DJ Ötzi verschenkt einen Stern eben nur noch an Selbstabholer.
Zurück zum Thema:
Auch Energielieferungsverträge sind Kaufverträge. Oft werden Elektrizität und Gas verkauft, die der Lieferant bei Abschluss des Vertrages selbst noch gar nicht (auf Lager) hat. Der geschlossene Liefervertrag ist trotzdem wirksam.