Dieses Wortungebilde ist ein Widerspruch in sich:
Wenn etwas \"normal\" ist, dann ist es nicht \"anormal\". Das \"Besondere\" ist nicht das \"Normale\" - irgendwie muß man sich bei diesem Wortungetüm schon entscheiden. Denn es gibt auch keine \"Norm\" (i.S.e einer Kodifikation) die besagt, was ein \"Sondervertrag\" ist.
Der Tarifkunde war (früher) gesetzlich geregelt (AVBGasV/AVBEltV), also normiert. Alles was nicht Tarifkunde ist, ist Sonderkunde (für den AVBGasV/AVBEltV nicht galten). Und aus der Abwesenheit von Normen kann man nicht auf \"Norm\"-Sonderverträge schliessen.
Aber:
Das Wortungetüm hat dennoch eine Wurzel -------->
§ 1 Abs. 4 KAVWenn man sich den Text genauer ansieht, dann definiert der so:
(Abs. 4) Sondervertragskunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die nicht Tarifkunden sind.
Was Tarifkunden sind besagt § 1 Abs. 3 KAV:
(3) Tarifkunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die auf Grundlage von Verträgen nach den §§ 36 und 38 sowie § 115 Abs. 2 und § 116 des Energiewirtschaftsgesetzes beliefert werden; Preise und Tarife nach diesen Bestimmungen sind Tarife im Sinne dieser Verordnung.
So, und jetzt zeigt sich, dass Tarifkunden eben nur Haushaltskunden sind; dies ergibt der Hinweis auf § 36 EnWG - dort ist die Grundversorgung für Haushaltskunden geregelt und eben nur für die Haushaltskunden. Wer Haushaltskunde ist ergibt sich aus
§ 3 Nr. 22 EnWGnämlich Haushalte(Eigenverbrauch) und Gewerbe bis 10.000 kWh.
Wenn man mal von den Besonderheiten gem. §§ 38, 115 Abs. 2 und 116 EnWG absieht, dann sind alle anderen Letztverbraucher und Industriekunden \"Norm\"-Sondervertragskunden.
Aber bitteschön beachten: -----------> nur im Sinne der Konzessionsabgaben, denn die Konzessionsabgabenverordnung ist lex spezialis und hat mit den Gaspreisen nur als Kostenfaktor Bedeutung (richtet sich
nicht an den Normadressaten: Gaskunde).