OLG Celle, B.v. 10.01.2008 - 13 VA 1/07Siehe auch hierOLG Celle: Versorger muss Gaspreise nicht senken
Die Kartellämter haben derzeit keine Möglichkeit, Energieversorger zur Senkung ihrer Gaspreise zu zwingen. Das ist die Quintessenz aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle im Streit zwischen der Landeskartellbehörde Niedersachsen und den Stadtwerken Uelzen.
Der Kartellsenat des OLG Celle hat mit dem VIII. Zivilsenat des BGH im Urteil vom 13.06.2007 angenommen, dass es einen einheitlichen Wärmemarkt gäbe. Weil die Landeskartellbehörde auf einem solchen weiten Markt keine marktbeherrschende Stellung der Stadtwerke Uelzen nachgewiesen habe, könne eine Missbrauchsverfügung der Landeskartellbehörde keinen Bestand haben, mit welcher den Stadtwerken aufgegeben wurde, ihre im Vergleich zu strukturgleichen Gasversorgern überhöhten Gaspreise zu senken.
Solch krude Blüten und Früchtchen hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit seiner umstrittenen Entscheiduzng vom 13.06.2007 bewirkt. Gibt es schon gar keine marktbeherrschende Stellung, kann eine solche natürlich auch nicht missbräuchlich ausgenutzt werden, so dass ein Preismissbrauch gar nicht erst zu prüfen ist.
Die Landeskartellbehörde will gegen diese Entscheidung des OLG Celle Rechtsbeschwerde zum Kartellsenat des BGH einlegen.
Dieser hatte wiederholt eine deutlich andere Marktabgrenzung vorgenommen und das Vorhandensein eines einheitlichen Marktes für Wärmeenergie wiederholt verneint (vgl. KZR 30/00 - Fernwärme für Börnsen, KVR 13/05 - Stadtwerke Dachau, KZR 33/06 - Fernwärme Stadtwerke München).
Der Kartellsenat des BGH hatte dabei klargestellt, dass sich die Marktabgrenzung nach dem nachgefragten Gut richtet. Und dies ist hinsichtlich der leitungsgebundenen Gasversorgung nun einmal in aller Regel Erdgas. Niemand, der einen Gasnetzanschluss und entsprechende, erdgasbestriebene Heizungsanlage hat, wendet sich wegen Wärmelieferungen an die Stadtwerke. In der Regel wird Erdgas nachgefragt, weil man nur dieses zum Betrieb der entsprechenden Heizungsanlage einsetzen kann. In der gesamten Erdgas- Lieferkette vom Bohrloch bis zum Kunden wird Erdgas und gerade keine Wärme geliefert. Die Röhren und auch das Gasrohr am Hausanschluss bleiben nämlich kalt.
Man stelle sich vor, der Gesetzgeber verschärft in § 29 GWB aktuell die Preismissbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Strom- und Gasversorgungsunternehmen und dabei gibt es solche nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH gar nicht mehr, weil immer auf einen - möglicherweise bundes-, europa- oder weltweit abzugrenzenden - Wärmemarkt abzustellen sei. Wärme gäbe es schließlich in Afrika im Überfluss und Dank Reisefreiheit sei auch jeder in der Lage, sie sich dort abzuholen.
Es steht zu hoffen, dass der Kartellsenat des BGH nun zügig für eine entsprechende Korrektur sorgt.
Womöglich muss sonst erst der Gestzgeber tätig werden und einen - gar nicht vorhandenen - Wärmemarkt wegen immer wieder gem. § 65 ff.GewO illegal organisierter Marktveranstaltungen verbieten.