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Autor Thema: LG Rostock, Urt. v. 09.11.2007 - 1 S 31/07 (Berufung des Verbrauchers zurückgewiesen)  (Gelesen 5136 mal)

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Offline RR-E-ft

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Das Urteil des LG Rostock vom 09.11.2007 - 1 S 31/07 ist hier veröffentlicht.


Anmerkung:

Das Urteil vermag nicht zu überzeugen.

Nach der Rechtsprechung des Gerichts in einem anderen Verfahren ist die im Vertrag enthaltene Preisanpassungsklausel gem. § 307 BGB unwirksam. Zutreffend hatte das Gericht auch im vorliegenden Fall die Preisanpassungsklausel für unwirksam erklärt.

Eine anderweitige Befugnis, auf welche der Versorger ein Recht stützen könnte, die Preise einseitig neu festzusetzen, besteht jedoch  nicht.

Entsprechend den Feststellungen im Urteil war im Vertragsformular klar geregelt, dass nur im Falle des Nichtinkrafttretens dieses Sonderabkommens die Belieferung zu den Bedingungen der AVBGasV erfolgen sollte und sich zudem nur der - von der Belieferung klar zu unterscheidendende - Anschluss an das Versorgungsnetz (und somit nicht die Belieferung mit Gas also solche) sich nach den Bedingungen der AVBGasV richten sollte. Gemeint waren damit nach der gängigen Praxis in der Energiewirtschaft die Vorschriften der §§ 8, 9, 10 AVBgasV, die sich heute in der NDAV finden.

Es handelt sich gerade um ein Sonderabkommen, also eine bewusste Versorgung außerhalb der gesetzlichen Anschluss- und Versorgungspflicht gem. § 10 EnWG 1998 zu besonderen Bedingungen (vgl. nur Danner in: Zenke/ Wollschläger, § 315 BGB: Streit um Versorgerpreise, S. 15 f.; Büdenbender, Kommentar zum Energiewirtschaftsgesetz, Köln 2003, § 10 Rn. 26 (S. 375)).

Somit handelt es sich deshalb auch um keine Versorgung zu Allgemeinen Tarifen im Sinne des § 10 EnWG 1998, wie das Gericht unzutreffend festgestellt hat. Die Vorschriften der AVBGasV fanden deshalb weder unmittelbar noch mittelbar Anwendung (vgl. BGH NJW 1998, 1640, 1642).

Ein Preisanapssungsrecht ergibt sich auch nicht aus § 4 AVBGasV, weil diese Norm in dem betroffenen Vertragsverhältnis als Rechtsverordnung schon nicht galt (vgl. § 1 AVBGasV).

Für die Grundversorgung nach § 36 EnWG, um welche es sich vorliegend schon nicht handelte, galt die AVBGasV sowieso zu keinem Zeitpunkt (vgl. nur § 116 EnWG).

Fehlte es an einem wirksamen Recht zur Preisanpassung, so war das Versorgungsunternehmen zur einseitigen Preisneubefestsetzung nicht berechtigt.

Mangels eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 315 I BGB durfte keine Billigkeitskontrolle erfolgen, weil schon deren gesetzliche  Voraussetzungen gar nicht vorlagen (vgl. auch zutreffend OLG Bremen, Urt. v. 16.11.2007).


Im Übrigen wird auf die Anmerkung zu den Urteilen des LG Koblenz vom 30.11.2007 verwiesen.

Nachdem das Urteil im Widerspruch zu den  Entscheidungen des OLG Bremen vom 16.11.2007, sowie der LG Bremen,  Berlin, Dresden, Essen  zur Unwirksamkeit von Preisanpassungen steht, der BGH sich zudem in den Revisionen nach den Gaspreisurteilen des OLG Dresden und des  LG Bonn erst mit der Frage befassen wird, ob sich in einem Sonderabkommen ein Preisanpassungsrecht aus § 4 AVBGasV ergeben kann, sollte ggf. eine Nichtzulassungsbeschwerde erwogen und geprüft werden, um ggf. doch noch eine Überprüfung durch den BGH zu erreichen.


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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