@niniveh
Die Gerichte entscheiden bisher noch uneinheitlich.
Etliche Verfahren gehen in die nächste Instanz.
Siehe auch hier die Urteilssammlung.
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/Service/Container_Urteilssammlung/site__2090/Das Landgericht Rostock z.B. hat mit Urteil vom 26.09.07 die Preiskalkulation der Stadtwerke Rostock bestätigt und keine Revision zugelassen.
In diesem Verfahren ging um den Bezug von Gas, bei dem der Kläger
eine Preiserhöhung der Stadtwerke für unbillig hielt und die Monolpolstellung des Versorgers rügte.
Da der Kläger nicht den Gesamtpreis für unbillig hielt, sondern nur die einzelne Preiserhöhung der Stadtwerke, wurde auch nur dieses geprüft.
Die Gesamtkalkulation brauchte gar nicht vorgelegt werden und die Monolpolstellung des Versorgers konnte er dem Gericht nicht nachweisen.
In diesem Fall musste der Kläger die offene Forderung der Stadtwerke und die Gerichtskosten übernehmen.
Der Kläger hätte in diesem Fall gegen die Unwirksamkeit der Preisgleitklauseln seines Gaslieferungsvertrages ( Sondervertrag) klagen sollen ( § 307, fehlende Transparenz)
Viele Gasverträge sind Sonderverträge.
Dieses würde ich aber gegebenfalls von einem Anwalt prüfen lassen.
Der Bund der Energieverbraucher hat mit einer Feststellungsklage gegen die oben erwähnten Stadtwerke ein Urteil vom 26.04.2007 erwirkt, das die von den Stadtwerken verwendeten Preisgleitklauseln für Gas ( Grundlage Preisanpassung des Arbeitspreises bildet der Preis für leichtes Heizöl, Änderung der Markverhältnisse) unwirksam sind.
Damit wären die Preiserhöhungen unwirksam.
Wichtig ist also mit
welcher Begründung die Klage vor Gericht vorgetragen wird.
Wenn der Konzern Dir wirklich seine Kalkulation offen legt, wird sich der Bund der Energieverbraucher sicher darüber freuen diese zu sehen.
Es sei denn es handelt sich um die sogenannten Testate von \"unabhängigen Wirtschaftsprüfern\", die nicht das Papier wert sind auf dem sie geschrieben sind.
Siehe auch
http://wiki.energienetz.de/index.php/Kategorie:Gerichtsverfahrengruss
marten