Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Vorgelegte Kalkulation?  (Gelesen 6601 mal)

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Offline Niniveh

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Vorgelegte Kalkulation?
« am: 29. Dezember 2007, 15:24:14 »
Guten Tag

Mir wurden von einem Insider eines Energiekonzerns versichert, dass alle Versorger mit einer Verdopplung der Energiepreise in den nächsten 5 Jahren kalkulieren würden.
Eine Verdopplung kann ich nicht bezahlen und irgendwann wird sie sicher eintreten.
Ich beabsichtige die künftige Tarifsteigerung der ENBW (Strom) Juni 2008 und den nächsten Anstieg der MVV Gastarife zu widersprechen.
Ich habe allerdings etwas bammel. Obwohl ich hier nun vieles durchlas fand ich bislang keine Antwort auf folgende Fragen:
    Mit Berufung auf §315 kann ich eine eineitige Erhöhung des Tarifes widersprechen. Der jeweilige Konzern muss seine Kalkulation zwingend offen legen um die Preiserhöhung erzwingen zu können.
    Wurde eine solche Kalkulation bislang offengelegt und gerichtlich für billig erachtet? Und musste der Beklagte darauf alles nachzahlen?

    Wieviele Kunden gibt es geschätzt, die aufgrund ihres Widerspruchs einfach ihre alten Tarife weiterzahlen und letztlich von den Konzernen schlicht geduldet werden?

    Kann es auch sein, dass der Konzern
mir! seine Kalkulation vorlegt? Ich wüsste damit nicht viel anzufangen. Was macht mann da?
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Viele Grüße
Niniveh

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Offline nomos

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Vorgelegte Kalkulation?
« Antwort #1 am: 29. Dezember 2007, 16:31:29 »
@Niniveh, ohne Widerstand werden sich die Preise ungebremst entwickeln.

Die \"Kalkulation\" werden sich jetzt die Kartellbehörden ansehen und hoffentlich für eine ordentliche Prüfung sorgen, nachdem die Novellierung des GWB erfolgt ist. Siehe hier aktuell TAGESTHEMEN vom 28.12.07.

Ein Blick in die Gesetze oder hier im Forum klärt auf.

Und der \"Insider\" ist keine besondere Informationsquelle.
Seit 1.1.2000 gab es zum Beispiel mehr als eine Verdoppelung der Arbeitspreise beim Gas. Die Versorger müssen sich an die Gesetze halten und dann wird man sehen, ob eine Verdoppelung der Preise in den nächsten fünf Jahren gerechtfertigt ist. Die bisherigen Preiserhöhungen waren es nicht.

Außerdem ist dann die Politik gefordert, Energie ist lebensnotwendig und muss bezahlbar bleiben. Der wesentliche Teil der Preise besteht ja aus Steuern, Abgaben und Umlagen.

Wer brav die geforderten Preise bezahlt, muss auch nicht nachzahlen.
Aber der Spruch ist dann auch zutreffend: \"Wer nicht kämpft hat schon verloren.\"

Amtliche Statistiken über Widersprüche gibt es nicht. Für Baden-Württemberg gibt es eine Schätzung der Verbraucherzentrale von rund 2000 Verbrauchern, die Preiserhöhungen widersprochen haben. Auch dazu gibt es Informationen im Forum.
Nochmal, ohne Widerstand werden sich die Preise ungebremst entwickeln.

Offline marten

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Vorgelegte Kalkulation?
« Antwort #2 am: 29. Dezember 2007, 17:36:23 »
@niniveh

Die Gerichte entscheiden bisher noch uneinheitlich.
Etliche Verfahren gehen in die nächste Instanz.

Siehe auch hier die Urteilssammlung.

http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/Service/Container_Urteilssammlung/site__2090/

Das Landgericht Rostock z.B. hat mit Urteil vom 26.09.07 die Preiskalkulation der Stadtwerke Rostock bestätigt und keine Revision zugelassen.

In diesem Verfahren ging um den Bezug von Gas, bei dem der Kläger eine Preiserhöhung der Stadtwerke für unbillig hielt und die Monolpolstellung des Versorgers rügte.

Da der Kläger nicht den Gesamtpreis für unbillig hielt, sondern nur die einzelne Preiserhöhung der Stadtwerke, wurde auch nur dieses geprüft.
Die Gesamtkalkulation brauchte gar nicht vorgelegt werden und die Monolpolstellung des Versorgers konnte er dem Gericht nicht nachweisen.
In diesem Fall musste der Kläger die offene Forderung der Stadtwerke und die Gerichtskosten übernehmen.

Der Kläger hätte in diesem Fall gegen die Unwirksamkeit der  Preisgleitklauseln seines Gaslieferungsvertrages ( Sondervertrag) klagen sollen ( § 307, fehlende Transparenz)

Viele Gasverträge sind Sonderverträge.
Dieses würde ich aber gegebenfalls von einem Anwalt prüfen lassen.

Der Bund der Energieverbraucher hat mit einer Feststellungsklage gegen die oben erwähnten Stadtwerke ein Urteil vom 26.04.2007 erwirkt, das die von den Stadtwerken verwendeten Preisgleitklauseln für Gas ( Grundlage Preisanpassung des Arbeitspreises bildet der Preis für leichtes Heizöl, Änderung der Markverhältnisse) unwirksam sind.

Damit wären die Preiserhöhungen unwirksam.

Wichtig ist also mit welcher Begründung die Klage vor Gericht vorgetragen wird.

Wenn der Konzern Dir wirklich seine Kalkulation offen legt, wird sich der Bund der Energieverbraucher sicher darüber freuen diese zu sehen.
Es sei denn es handelt sich um die sogenannten Testate von \"unabhängigen Wirtschaftsprüfern\", die nicht das Papier wert sind auf dem sie geschrieben sind.

Siehe auch

http://wiki.energienetz.de/index.php/Kategorie:Gerichtsverfahren

gruss

marten

Offline RR-E-ft

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Vorgelegte Kalkulation?
« Antwort #3 am: 31. Dezember 2007, 12:49:22 »
@marten

Das Urteil des LG Rostock betrifft die Klage eines Verbrauchers auf Feststellung der Unbilligkeit.

Bei genauer Betrachtung war diese Klage schon unzulässig, weil dem Versorger schon kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB zustand, zudem eine Preisänderungsklausel in dem Sonderabkommen nach der Rechtsprechung des LG Rostock unwirksam war.

Über den Zahlungsanspruch des Versorgers hat das Landgericht nicht entschieden. Über einen solchen konnte das Landgericht Rostock gem. § 308 ZPO schon nicht entscheiden, weil ja der Versorger überhaupt nicht auf Zahlung eines gekürzten Betrages geklagt hatte.

@Niniveh

Man sollte sich von einem Anwalt vertreten lassen, der konkret prüft, ob im bestehenden Vertragsverhältnis überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht und ggf. dessen Ausübung der Billigkeit entsprach. In vielen Vertragsverhältnissen fehlt es an einem wirksamen Recht des Energieversorgers, die Preise einseitig zu erhöhen.

Man kann auch seine Preise selbst senken, etwa indem man sich heute noch bei E wie einfach oder einem anderen günstigeren Lieferanten online anmeldet.

Offline Niniveh

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Vorgelegte Kalkulation?
« Antwort #4 am: 31. Dezember 2007, 16:33:01 »
Hallo

Zitat
Original von RR-E-ft
Man sollte sich von einem Anwalt vertreten lassen, der konkret prüft, ob im bestehenden Vertragsverhältnis überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht und ggf. dessen Ausübung der Billigkeit entsprach. In vielen Vertragsverhältnissen fehlt es an einem wirksamen Recht des Energieversorgers, die Preise einseitig zu erhöhen.
Du meinst also ich solle zuerst einen Rechtsanwalt meine Möglichkeiten prüfen lassen?
Bei mir im Vertrag steht jedenfalls drin, dass sie erhöhen dürfen:
Zitat
Sondervereinbarung
...Bei einer Änderung der Bezugspreise ist die RHE (MVV) berechtigt, den Erdgaspreis nach Ziffer 3 entsprechend anzupassen.
Änderungen der Erdgaspreise werden nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam....

Diese öffentliche Bekanntgabe habe ich auch schon öffters gerügt. Wenn die in irgendeiner Zeitung steht heist das noch lange nicht, dass ich das auch mitkriege. War bislang selten der Fall.
Viele Grüße
Niniveh

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Offline RR-E-ft

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Vorgelegte Kalkulation?
« Antwort #5 am: 31. Dezember 2007, 16:38:46 »
@Niniveh

Der Satz besagt nur, dass sich der Versorger in seinen AGB ein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung, Preisänderung vorbehalten wollte.

Daraus folgt indes nicht, dass dieses Vertragsklausel (Änderungsvorbehalt)  gemessen an § 307 BGB auch wirksam ist und somit überhaupt ein Recht zur einseitigen Preisänderung im konkreten Vertragsverhältnis  besteht.

Dies im konkreten Fall zu prüfen, ist Sache eines Rechtsanwaltes.

Die Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage erscheint indes vollkommen eindeutig.

-----

Bevor der Konzern Ihnen die Kalkulation offen legt, erhalten Sie ggf. sicherlich eine vorherige schriftliche Benachrichtigung, dass man die Kalkulationsunterlagen ggf. mit einem Kleintransporter anliefert. Die wird man schließlich wohl nicht vor dem Haus abstellen wollen. :D

Ich wüsste aber schon nicht, was Sie mit diesen Unterlagen sollten. Bei einseitig bedruckten Seiten ließe sich die unbedruckte Rückseite noch gut als \"Schmierpapier\" verwenden. Mit solchem könnte man auf einige Zeit schwäbisch-sparsam ausgesorgt haben. :D

Offline marten

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Vorgelegte Kalkulation?
« Antwort #6 am: 31. Dezember 2007, 18:52:56 »
Zitat
Original von RR-E-ft

Über den Zahlungsanspruch des Versorgers hat das Landgericht nicht entschieden. Über einen solchen konnte das Landgericht Rostock gem. § 308 ZPO schon nicht entscheiden, weil ja der Versorger überhaupt nicht auf Zahlung eines gekürzten Betrages geklagt hatte.


Richtig. Über einen Zahlungsanspruch des Versorgers hat das Landgericht nicht entschieden.
Da der Kläger den Prozeß verloren hat, hat er aber die Verfahrenskosten der Berufung zu tragen.



Ich verstehe  folgende Passage des Landgerichts Rostock vom 26.09.07 Blatt 9 nicht.

Zitat:
\" Denn bei dem Sondergaspreis 1 handelt es sich tatsächlich um einen Tarif  der Grundversorgung und nicht etwa um Sonderkonditionen...

b) Selbst bei Nichtanwendung des § 4 Abs.2. AVBGas V wäre die Beklagte zur Preisanpassung befugt.  Insoweit kann offen bleiben, ob die Regelung zur Preisanpassung in Nr. 5 des Vertrages in Verbindung mit Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Intransparenz und unangemessener Benachteiligung ( Möglichkeit einer Gewinnsteigerung aufgrund Ausrichtung am HEL-Wert und zudem fehlender Eingrenzung gemäß § 307 BGB unwirksam ist.

Eine andere Kammer des Landgerichts Rostock hatte aber erst im April des Jahres entschieden, das diese Klauseln unwirksam.

Deshalb ist für mich Teil b) der von mir zitierten Passage nicht nachvollziehbar.

Wenn der Kläger nach Auffassung des Gerichtes Grundversorgungskunde sein soll, dann kommt doch § 307 BGB gar nicht in Betracht, oder ?


Ich verstehe auch nicht, warum das Gericht den Kläger als Grundversorgungskunde sieht.
Denn nach den bisherigen Erklärungen hier im Forum müsste er doch Sondervertragskunde sein, zumal sein Tarif Sondergaspreis 1 heißt, und AGB´s mit Preisanpassungsklauseln verwendet werden.



Gruss

marten

Offline RR-E-ft

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« Antwort #7 am: 02. Januar 2008, 14:03:11 »
@marten

An dieser Stelle wollen wir nicht das Urteil des LG Rostock ausdiskutieren. Die Passage, die für Sie nicht nachvollziehbar ist, ist es für mich ebensowenig.

Entweder der Kunde ist Sondervertragskunde und es geht nach § 307 BGB (worüber das LG Rostock bereits entschieden hatte) oder es handelt sich um einen Tarifkunden, bei dem § 315 BGB Anwendung findet, hingegen gerade keine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Offline Wasserwaage

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Vorgelegte Kalkulation?
« Antwort #8 am: 02. Januar 2008, 15:43:00 »
Zitat
Original von Niniveh
Guten Tag

Mir wurden von einem Insider eines Energiekonzerns versichert, dass alle Versorger mit einer Verdopplung der Energiepreise in den nächsten 5 Jahren kalkulieren würden.
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Können Sie mir evtl. nen Kontakt zu dem \"Insider\" herstellen?! Würde gerne wissen, wie er dazu kommt solche Behauptungen in den Raum zu stellen.

Mir ist kein eiziger Energiekonzern oder ein Stadtwerk bekannt, dass mit einer Verdoppelung der Energiepreise in den nächsten 5 Jahren rechnet und schon garnicht kalkuliert.
gott lobe den tag an dem es soweit ist, dass ich mir prepaidkarten mit strom von jedem x-beliebigen anbieter überall kaufen kann um sie dann in meinen zähler zu schieben.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #9 am: 02. Januar 2008, 15:49:44 »
@Wasserwaage

Die Kalkulation wird doch oft als Geschäftsgeheimnis bezeichnet, so dass man sich von dieser Nachfrage nicht zuviel erhoffen sollte.

Möglicherweise kennen Sie zuwenig Leute aus der Branche.

\"Insider\" treffen sich u. a.  auf http://www.energie.de, hier zur Anmeldung auf meine persönliche Einladung.

Offline Wasserwaage

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« Antwort #10 am: 02. Januar 2008, 16:11:34 »
Wird wohl so sein, dass ich nicht genügend Leute aus der Branche kenne, sonst könnt ich mir ja denken von wem die Aussage kommt. Lerne aber immer gerne neue Leute kennen. Insbesondere wenn diese noch mehr Insider sind als meiner Einer. Danke für den Einladungslink, aber auf energie.de habe ich mich schon getummelt, als die Domäne noch von der MVV genutzt wurde. und auch auf der neuen Seite bin ich schon länger Mitglied, wenn auch kein zahlendes (Dat kann ich mir bei meinem Gehalt  nicht leisten).
gott lobe den tag an dem es soweit ist, dass ich mir prepaidkarten mit strom von jedem x-beliebigen anbieter überall kaufen kann um sie dann in meinen zähler zu schieben.

Offline Niniveh

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« Antwort #11 am: 02. Januar 2008, 17:30:11 »
Guten Tag
@Wasserwaage
Zitat
Original von Wasserwaage
Können Sie mir evtl. nen Kontakt zu dem \"Insider\" herstellen?! Würde gerne wissen, wie er dazu kommt solche Behauptungen in den Raum zu stellen.
Mir ist kein einziger Energiekonzern oder ein Stadtwerk bekannt, dass mit einer Verdoppelung der Energiepreise in den nächsten 5 Jahren rechnet und schon garnicht kalkuliert.

Leider kann ich aus rechtlichen Gründen den Namen der von mir zitierten Person nicht nennen (Schweigepflicht).
Aber diese Aussage scheint hier im Forum nicht allzuoft in Frage getellt zu werden. Wenn sie nicht stimmt soll mir das nur recht sein.
Viele Grüße
Niniveh

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Offline userD0010

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Vorgelegte Kalkulation?
« Antwort #12 am: 13. Januar 2008, 14:00:02 »
Wieso soll die Prognose der Preissteigerung so abwegig sein.
Schaut man allein auf die für dieses Jahr bereits jetzt angekündigten Preiserhöhungen und bedenkt das Erfindungspotential der großen Vier und deren Kreativität, dann erscheint die Entwicklung nicht mehr allzu absurd.
Wer vor fünf Jahren einen Rohölpreis von 100 USD pro Barrel prognostiziert hätte, wäre vermutlich zumindest für verrückt erklärt worden.
Ob wir bei dieser Kostenentwicklung finanziell noch mithalten können, interessiert doch NIEMANDEN.  Herr Glos (so er dann noch im Amt) wird versprechen, dass man ein Stück weit die Sache im Auge behalten soll und die Kartellbehörde wird in Kooperation mit dem Stat. Bundesamt die Steigerungen so umrechnen, dass wir diese Kostenentwicklung nur als gefühlt ansehen sollen, da ja im Vergleich zum Kostenanstieg bei Energie sich der Preis für die Atemluft nicht verändert hat und TV und Stereoanlagen billiger geworden seien, auch wenn wir kein Geld mehr haben, diese zu kaufen oder zu betreiben, weil wir uns den Strom nicht mehr leisten können.

Offline nomos

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« Antwort #13 am: 13. Januar 2008, 14:35:25 »
Zitat
Original von h.terbeck
Wieso soll die Prognose der Preissteigerung so abwegig sein.

Wer vor fünf Jahren einen Rohölpreis von 100 USD pro Barrel prognostiziert hätte, wäre vermutlich zumindest für verrückt erklärt worden.
    @h.terbeck, daher wäre ich vorsichtig mit Prognosen. Auch die gegenläufige Dollarpreisentwicklung hat kaum einer so gesehen, sonst wäre es  erst recht zappenduster am Zapfhahn. Wer hat die Entwicklung des ungeliebten Euro gegenüber dem Dollar bei der Einführung so erwartet?

     Vielleicht funktioniert ja mal die
Kernfusion  oder ein Physiker hat ein andere zündende Idee, oder oder ....., dann ....

Man muss sich ja nur mal die Entwicklung der letzten fünfzig Jahre ansehen. Die Menschen bleiben nicht stehen.[/list]

 

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